02.11.2012 Aufrufe

Handbuch gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...

Handbuch gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...

Handbuch gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2.8.5 Grundsätze der Gutachtenserstellung 55<br />

Allgemeiner Teil<br />

Die Grundsätze der Gutachtenserstellung dienen dazu, eine einheitliche Begutachtungspraxis<br />

zu fördern unter gleichzeitiger Berücksichtigung des aktuellen Erkenntnisstandes<br />

der beteiligten Fachdisziplinen.<br />

2.8.5.1 Nachvollziehbarkeit<br />

Das Gutachten muss nachvollziehbar sein. Dies betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit)<br />

des Gutachtens; sie erfordert die Wiedergabe der wesentlichen Befunde und die Darstellung<br />

der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen.<br />

Insbesondere ist zu beachten:<br />

- Entscheidungsrelevante Argumente müssen sich auf den gegenwärtigen Status beziehen.<br />

Empirische oder statistische Fakten geben lediglich den Hintergrund der<br />

Entscheidung ab (sie sind damit aber <strong>für</strong> die Objektivität unverzichtbar).<br />

- Positive Beurteilungen müssen auf deutliche positive (innere und/oder äußere) Veränderungen<br />

beim Klienten hinweisen.<br />

- Werden Befunde aufgeführt, die der abschließenden <strong>Eignung</strong>saussage widersprechen,<br />

muss verdeutlicht werden, warum sie zugunsten der gegenläufigen Befunde<br />

hintangestellt werden.<br />

- Der Bezug einer bewertenden Aussage zum Befund (Testergebnis, Beobachtung,<br />

Äußerung) muss eindeutig sein.<br />

- Äußerungen des Untersuchten müssen, soweit sie entscheidungsrelevant sind, inhaltlich<br />

(direkte oder indirekte Rede) wiedergegeben werden.<br />

- Nach einem Vorgutachten ist eine davon abweichende Beurteilung vor dem Hintergrund<br />

der damaligen Argumentation zu begründen, d.h. die Veränderung des Verhaltens,<br />

der Einstellung, der Lebensbedingungen oder der Bewertung muss deutlich<br />

werden.<br />

- Bei Mehrfachfragestellungen muss jede Fragestellung einzeln beantwortet werden.<br />

2.8.5.2 Nachprüfbarkeit<br />

Das Gutachten muss nachprüfbar sein. Dies betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung.<br />

Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren und die erhobenen Befunde angegeben<br />

sind. Bei der Wiedergabe des Untersuchungsgesprächs genügt jedoch die Angabe der <strong>für</strong><br />

die Bewertung wesentlichen Gesprächsinhalte. Soweit die Schlussfolgerungen im Gutachten<br />

auf Forschungsergebnisse gestützt sind, sollen diese als Quellen genannt werden. Das Gutachten<br />

soll aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen <strong>für</strong> die Erhebung und Interpretation<br />

der Befunde wiedergeben.<br />

2.8.5.3 Verständlichkeit<br />

Die Gutachten sind, soweit es die Terminologie der einzelnen Fachdisziplinen zulässt, in<br />

allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Eine Vereinfachung der Darstellung ist zulässig,<br />

um sowohl der Behörde als auch dem Betroffenen zu ermöglichen, das Gutachten zu verstehen.<br />

55<br />

Aus: Schubert/Mattern (Hrsg), Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik,<br />

Beurteilungskriterien (2005) 43 ff.<br />

37

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!