Handbuch gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...
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2.8.5 Grundsätze der Gutachtenserstellung 55<br />
Allgemeiner Teil<br />
Die Grundsätze der Gutachtenserstellung dienen dazu, eine einheitliche Begutachtungspraxis<br />
zu fördern unter gleichzeitiger Berücksichtigung des aktuellen Erkenntnisstandes<br />
der beteiligten Fachdisziplinen.<br />
2.8.5.1 Nachvollziehbarkeit<br />
Das Gutachten muss nachvollziehbar sein. Dies betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit)<br />
des Gutachtens; sie erfordert die Wiedergabe der wesentlichen Befunde und die Darstellung<br />
der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen.<br />
Insbesondere ist zu beachten:<br />
- Entscheidungsrelevante Argumente müssen sich auf den gegenwärtigen Status beziehen.<br />
Empirische oder statistische Fakten geben lediglich den Hintergrund der<br />
Entscheidung ab (sie sind damit aber <strong>für</strong> die Objektivität unverzichtbar).<br />
- Positive Beurteilungen müssen auf deutliche positive (innere und/oder äußere) Veränderungen<br />
beim Klienten hinweisen.<br />
- Werden Befunde aufgeführt, die der abschließenden <strong>Eignung</strong>saussage widersprechen,<br />
muss verdeutlicht werden, warum sie zugunsten der gegenläufigen Befunde<br />
hintangestellt werden.<br />
- Der Bezug einer bewertenden Aussage zum Befund (Testergebnis, Beobachtung,<br />
Äußerung) muss eindeutig sein.<br />
- Äußerungen des Untersuchten müssen, soweit sie entscheidungsrelevant sind, inhaltlich<br />
(direkte oder indirekte Rede) wiedergegeben werden.<br />
- Nach einem Vorgutachten ist eine davon abweichende Beurteilung vor dem Hintergrund<br />
der damaligen Argumentation zu begründen, d.h. die Veränderung des Verhaltens,<br />
der Einstellung, der Lebensbedingungen oder der Bewertung muss deutlich<br />
werden.<br />
- Bei Mehrfachfragestellungen muss jede Fragestellung einzeln beantwortet werden.<br />
2.8.5.2 Nachprüfbarkeit<br />
Das Gutachten muss nachprüfbar sein. Dies betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung.<br />
Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren und die erhobenen Befunde angegeben<br />
sind. Bei der Wiedergabe des Untersuchungsgesprächs genügt jedoch die Angabe der <strong>für</strong><br />
die Bewertung wesentlichen Gesprächsinhalte. Soweit die Schlussfolgerungen im Gutachten<br />
auf Forschungsergebnisse gestützt sind, sollen diese als Quellen genannt werden. Das Gutachten<br />
soll aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen <strong>für</strong> die Erhebung und Interpretation<br />
der Befunde wiedergeben.<br />
2.8.5.3 Verständlichkeit<br />
Die Gutachten sind, soweit es die Terminologie der einzelnen Fachdisziplinen zulässt, in<br />
allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Eine Vereinfachung der Darstellung ist zulässig,<br />
um sowohl der Behörde als auch dem Betroffenen zu ermöglichen, das Gutachten zu verstehen.<br />
55<br />
Aus: Schubert/Mattern (Hrsg), Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik,<br />
Beurteilungskriterien (2005) 43 ff.<br />
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