Handbuch gesundheitliche Eignung - Bundesministerium für ...
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2.5.3 Rechtsschutz<br />
Allgemeiner Teil<br />
Sowohl die Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens, der fachärztlichen und der verkehrspsychologische<br />
Stellungnahme als auch die Entziehung bzw Einschränkung der Lenkberechtigung<br />
werden mit Bescheid angeordnet. Gegen diese Bescheide kann mit Berufung an<br />
die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) in den Ländern vorgegangen werden (§ 35<br />
Abs 1 FSG).<br />
2.5.4 Entziehungsdauer<br />
Kommen bei der amtsärztlichen Untersuchung Mängel hervor, die die <strong>Eignung</strong> ausschließen,<br />
so hängt die durch die Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von den konkreten<br />
Umständen ab. Grundsätzlich gilt, dass die Entziehung wegen mangelnder <strong>gesundheitliche</strong>r<br />
<strong>Eignung</strong> (nur) <strong>für</strong> die Dauer der Nichteignung festzusetzen ist (§ 25 Abs 2 FSG). Da zumeist<br />
nicht vorhersehbar ist, wann die <strong>gesundheitliche</strong> Nichteignung wieder vorbei ist, wird<br />
die Lenkberechtigung normalerweise „auf die Dauer der <strong>gesundheitliche</strong>n Nichteignung“<br />
entzogen.<br />
Die Lenkberechtigung kann eingeschränkt oder völlig entzogen werden. Als Einschränkung<br />
kommen Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche und sachliche Beschränkungen<br />
in Betracht (§ 5 Abs 5 FSG). 27<br />
2.5.5 Entziehung nur bestimmter Klassen der Lenkberechtigung<br />
Soll eine Lenkberechtigung nur einer bestimmten Klasse wegen mangelnder <strong>gesundheitliche</strong>r<br />
<strong>Eignung</strong> entzogen werden, bedarf es eindeutiger Feststellungen dazu, weshalb der Gesundheitszustand<br />
des Betroffenen zwar einer Lenkberechtigung <strong>für</strong> einzelne Klassen weiterhin<br />
nicht entgegensteht, aber bereits nicht mehr ausreicht, um den körperlichen und geistigen<br />
Anforderungen zu genügen, die sich beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Frage kommenden<br />
Klasse ergeben. 28<br />
2.5.6 Führerscheinentziehung und Wiederausfolgung<br />
Wird jemandem die Lenkberechtigung entzogen (zB wegen Alkohol am Steuer), so<br />
kann diejenige Person nach Ablauf des Entziehungszeitraumes bei der zuständigen Behörde<br />
einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins stellen.<br />
2.6 Einschränkungen der Lenkberechtigung aufgrund<br />
mangelnder <strong>gesundheitliche</strong>r <strong>Eignung</strong><br />
Im Gegensatz zur Entziehung der Lenkberechtigung, die den vollständigen Verlust des<br />
Rechts zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen bedeutet, führt die Einschränkung<br />
der Lenkberechtigung nur zum teilweisen Verlust dieses Rechts. Die Einschränkung<br />
hat vor allem im Zusammenhang mit mangelnder <strong>gesundheitliche</strong>r <strong>Eignung</strong> Bedeutung.<br />
Besteht keine volle <strong>gesundheitliche</strong> <strong>Eignung</strong>, so kann eine Lenkberechtigung (ohne Gefähr<br />
27 Dazu siehe Kap. 2.6 (Beschränkungen des Führerscheins).<br />
28 VwGH 29.01.2004, 2003/11/0288.<br />
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