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Zusteller/in für das Mitteilungsblatt ... - Samtgemeinde Freden

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<strong>Freden</strong> – 6 – Nr. 08/2011<br />

Ulrike Baumgarte Peter Helmreich<br />

Zum Apenteich 19 Lamspr<strong>in</strong>ger Str. 8 c<br />

31088 W<strong>in</strong>zenburg 31088 W<strong>in</strong>zenburg<br />

Lothar Helmbrecht Sab<strong>in</strong>e Warnecke<br />

Am Sauberg 4 Glashüttenweg 16<br />

31088 W<strong>in</strong>zenburg 31088 W<strong>in</strong>zenburg<br />

Dietmar Müller Henn<strong>in</strong>g Schneidereit<br />

Zum Apenteich 12 Schildhorsttal 7<br />

31088 W<strong>in</strong>zenburg 31088 W<strong>in</strong>zenburg<br />

Brigitte von Soest Anna Hoppmann<br />

Am Sauberg 28 Petersberg 8<br />

31088 W<strong>in</strong>zenburg 31088 W<strong>in</strong>zenburg<br />

Andreas Zimmer Eckard Hillebrecht<br />

Zum Apenteich 1 Tiergarten 2<br />

31088 W<strong>in</strong>zenburg 31088 W<strong>in</strong>zenburg<br />

<strong>Freden</strong> (Le<strong>in</strong>e), 19.07.2011<br />

A 114<br />

Samtgeme<strong>in</strong>de <strong>Freden</strong> (Le<strong>in</strong>e)<br />

Der Samtgeme<strong>in</strong>dewahlleiter<br />

Kommunalwahlen <strong>in</strong> Niedersachsen<br />

am 11. September 2011<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Gemäß § 30 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO)<br />

vom 05.07.2006 (Nds. GVBI. S. 280, 431) <strong>in</strong> der aktuell geltenden Fassung<br />

gebe ich folgendes bekannt:<br />

I. Das Wählerverzeichnis <strong>für</strong> die sieben Wahlbezirke der Samtgeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>Freden</strong> (Le<strong>in</strong>e) kann im Wahlamt der Samtgeme<strong>in</strong>de <strong>Freden</strong><br />

(Le<strong>in</strong>e), Am Schillerplatz 4, 31084 <strong>Freden</strong> (Le<strong>in</strong>e), <strong>in</strong> der Zeit vom<br />

22. August 2011 bis 26. August 2011 während der allg. Dienststunden<br />

von 08:30 bis 12:00 Uhr von den wahlberechtigten Personen <strong>für</strong><br />

ihren Wahlbezirk e<strong>in</strong>gesehen werden.<br />

Das Recht zur E<strong>in</strong>sichtnahme besteht nicht h<strong>in</strong>sichtlich der Daten<br />

von Wahlberechtigten, über die e<strong>in</strong>e Auskunft nach § 35 Abs. 2 des<br />

Niedersächsischen Meldegesetzes unzulässig wäre.<br />

Erkenntnisse, die bei der E<strong>in</strong>sichtnahme <strong>in</strong> <strong>das</strong> Wählerverzeichnis<br />

gewonnen wurden, dürfen nur <strong>für</strong> die Begründung e<strong>in</strong>es Berichtigungsantrages<br />

oder <strong>für</strong> die Begründung e<strong>in</strong>es Wahle<strong>in</strong>spruchs (§<br />

46 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz) verwendet werden.<br />

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.<br />

E<strong>in</strong>sichtnahme ist über Bildschirm möglich.<br />

II. Wer <strong>das</strong> Wählerverzeichnis <strong>für</strong> unrichtig oder unvollständig hält,<br />

kann während der E<strong>in</strong>sichtnahmefrist, spätestens am 26. August<br />

2011, bis 12:00 Uhr bei der Samtgeme<strong>in</strong>de <strong>Freden</strong> (Le<strong>in</strong>e), Am<br />

Schillerplatz 4, 31084 <strong>Freden</strong> (Le<strong>in</strong>e), schriftlich oder zur Niederschrift<br />

e<strong>in</strong>e Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.<br />

Die Antragsteller<strong>in</strong>/Der Antragsteller hat die erforderlichen Beweismittel<br />

beizubr<strong>in</strong>gen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

III. Wer <strong>in</strong> <strong>das</strong> Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragen ist, hat spätestens am<br />

19. August 2011 e<strong>in</strong>e Wahlbenachrichtigungskarte erhalten. Wer<br />

ke<strong>in</strong>e Wahlbenachrichtigungskarte erhalten hat, muss <strong>das</strong> Wählerverzeichnis<br />

e<strong>in</strong>sehen, um sicherzustellen, <strong>das</strong>s er se<strong>in</strong> Wahlrecht<br />

ausüben kann.<br />

IV. Wählen kann nur, wer <strong>in</strong> <strong>das</strong> Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragen ist oder<br />

e<strong>in</strong>en Wahlsche<strong>in</strong> erhalten hat. Inhaber von Wahlsche<strong>in</strong>en können<br />

nur durch Briefwahl wählen.<br />

V. E<strong>in</strong>en Wahlsche<strong>in</strong> und Briefwahlunterlagen erhält auf Antrag (Antragsformular<br />

auf Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte)<br />

1. e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> <strong>das</strong> Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragene wahlberechtigte<br />

Person,<br />

2. e<strong>in</strong>e nicht <strong>in</strong> <strong>das</strong> Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragene wahlberechtigte<br />

Person, wenn<br />

a) sie nachweist, <strong>das</strong>s sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist<br />

<strong>für</strong> die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat;<br />

<strong>das</strong> gilt h<strong>in</strong>sichtlich der Kreiswahl auch, wenn sie bei Wohnortwechsel<br />

die ihr erteilte Wahlrechtsbesche<strong>in</strong>igung entschuldbar<br />

erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegt;<br />

b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der<br />

Antragsfrist entstanden ist.<br />

E<strong>in</strong> Wahlsche<strong>in</strong> kann schriftlich oder mündlich beantragt werden.<br />

Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax,<br />

E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung <strong>in</strong><br />

elektronischer Form Genüge getan. Fernmündliche Anträge s<strong>in</strong>d<br />

nicht zulässig.<br />

Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum,<br />

und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl,<br />

Ort) angeben.<br />

Wer den Wahlsche<strong>in</strong> <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e andere Person beantragt, muss se<strong>in</strong>e<br />

Berechtigung durch Vorlage e<strong>in</strong>er schriftlichen Vollmacht nachweisen.<br />

Hierzu ist weder Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail<br />

noch sonstige dokumentierbare Übermittlung <strong>in</strong> elektronischer Form<br />

zulässig.<br />

Bewerber<strong>in</strong>nen, Bewerber und Vertrauenspersonen <strong>für</strong> Wahlvorschläge<br />

können nur <strong>für</strong> nahe Familienangehörige e<strong>in</strong>en Antrag stellen.<br />

Der Wahlsche<strong>in</strong>antrag gilt <strong>für</strong> jede Wahl, <strong>für</strong> die die beantragende<br />

Person wahlberechtigt ist.<br />

Wahlsche<strong>in</strong>e können im Wahlamt der Samtgeme<strong>in</strong>de <strong>Freden</strong> (Le<strong>in</strong>e),<br />

Am Schillerplatz 4, 31084 <strong>Freden</strong> (Le<strong>in</strong>e), <strong>in</strong>nerhalb der allgeme<strong>in</strong>en<br />

Öffnungszeiten, montags bis freitags von 08:30 Uhr bis<br />

12:00 Uhr, zusätzlich am 06. September von 13:30 Uhr bis 18:00<br />

Uhr, bis zum 09. September 2011, 18:00 Uhr, beantragt werden.<br />

Bis zum Wahltage, 11. September 2011, 15:00 Uhr, kann e<strong>in</strong>en<br />

Wahlsche<strong>in</strong> beantragen<br />

1. e<strong>in</strong>e nicht im Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragene wahlberechtigte<br />

Person, wenn die bereits vorstehend unter Abschnitt V. Ziffer 2<br />

genannten Voraussetzungen gegeben s<strong>in</strong>d,<br />

2. e<strong>in</strong>e im Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragene wahlberechtigte Person,<br />

wenn sie schriftlich erklärt, wegen e<strong>in</strong>er plötzlichen Erkrankung<br />

den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren<br />

Schwierigkeiten aufsuchen zu können.<br />

Die wahlberechtigte Person erhält <strong>für</strong> jede Wahl, <strong>für</strong> die sie wahlberechtigt<br />

ist, e<strong>in</strong>en Stimmzettel, <strong>für</strong> alle Wahlen aber nur e<strong>in</strong>en<br />

Stimmzettelumschlag und e<strong>in</strong>en Wahlbriefumschlag.<br />

Der Wahlsche<strong>in</strong> und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten<br />

Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht.<br />

Verlorene Wahlsche<strong>in</strong>e werden nicht ersetzt. Versichert e<strong>in</strong>e wahlberechtigte<br />

Person glaubhaft, <strong>das</strong>s ihr der beantragte Wahlsche<strong>in</strong><br />

nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 10. September 2011, 12:00<br />

Uhr, e<strong>in</strong> neuer Wahlsche<strong>in</strong> erteilt werden.<br />

An e<strong>in</strong>e andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlsche<strong>in</strong><br />

und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung<br />

zur Empfangnahme durch Vorlage e<strong>in</strong>er schriftlichen<br />

Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch<br />

gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht<br />

mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Samtgeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>Freden</strong> (Le<strong>in</strong>e) vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich<br />

zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person<br />

auszuweisen.<br />

Bei der Briefwahl muss der verschlossene Wahlbrief (Inhalt; alle<br />

ausgehändigten Stimmzettel im Stimmzettelumschlag und der<br />

Wahlsche<strong>in</strong>) so rechtzeitig an die Samtgeme<strong>in</strong>dewahlleitung gesandt<br />

werden, <strong>das</strong>s der Wahlbrief dort spätestens am 11. September<br />

bis 18:00 Uhr e<strong>in</strong>geht. Er kann auch im Wahlamt der Samtgeme<strong>in</strong>de<br />

<strong>Freden</strong> (Le<strong>in</strong>e), Am Schillerplatz 4, 31084 <strong>Freden</strong> (Le<strong>in</strong>e),<br />

bis zu diesem Term<strong>in</strong> abgegeben werden. Nähere H<strong>in</strong>weise über<br />

die Briefwahl s<strong>in</strong>d der Rückseite des Wahlsche<strong>in</strong>es zu entnehmen.<br />

Samtgeme<strong>in</strong>de <strong>Freden</strong> (Le<strong>in</strong>e)<br />

Der Samtgeme<strong>in</strong>dewahlleiter<br />

Wahlbekanntmachung<br />

Gemäß § 41 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO)<br />

vom 05.07.2006 (Nds. GVBI. S. 280, 431) <strong>in</strong> der aktuell geltenden Fassung<br />

gebe ich folgendes bekannt:<br />

I. Am 11. September 2011 f<strong>in</strong>den <strong>in</strong> der Samtgeme<strong>in</strong>de <strong>Freden</strong> (Le<strong>in</strong>e)<br />

die Wahl des Kreistages im Landkreis Hildesheim,<br />

die Wahl des Samtgeme<strong>in</strong>derates der Samtgeme<strong>in</strong>de <strong>Freden</strong> (Le<strong>in</strong>e)<br />

die Wahl des Geme<strong>in</strong>derates der Geme<strong>in</strong>de Everode,<br />

die Wahl des Geme<strong>in</strong>derates der Geme<strong>in</strong>de <strong>Freden</strong>,

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