Statistisches Jahrbuch - Statistik.regensburg.de - Stadt Regensburg
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Bedarfsgemeinschaft<br />
Sie entspricht in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>m Hauhalt und umfasst all<br />
diejenigen Personen, die in die gemeinsame Sozialhilfeberechnung<br />
mit einbezogen wer<strong>de</strong>n. Einzeleinkommen und<br />
Einzelvermögen einzelner Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft<br />
kommen auch für die Bedarfsbefriedigung <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />
Mitglie<strong>de</strong>r zum Einsatz.<br />
Grundsicherung<br />
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin<strong>de</strong>rung ist<br />
eine eigenständige, bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung,<br />
die älteren (über 65-jährigen) bzw. dauerhaft voll erwerbsgemin<strong>de</strong>rten<br />
Menschen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts<br />
dient und dabei auch die “verschämte Armut im Alter“<br />
eingrenzen soll. Die bedarfsorientierte Grundsicherung wur<strong>de</strong><br />
durch das Grundsicherungsgesetz (GSiG) zum 01.01.2003<br />
eingeführt. Im Zuge <strong>de</strong>r Sozialhilfereform wur<strong>de</strong> das Grundsicherungsgesetz<br />
am 01. Januar 2005 durch das 4. Kapitel<br />
<strong>de</strong>s Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ersetzt.<br />
Institutionelle Beratung (in <strong>de</strong>r Jugendhilfe)<br />
Die "Institutionelle Beratung" erstreckt sich ausschließlich auf die<br />
been<strong>de</strong>ten Fälle von Erziehungs-, Familien- und Jugend- sowie<br />
Suchtberatungen, die als erzieherische Hilfe gemäß § 28 SGB<br />
VIII durchgeführt und mit öffentlichen Mitteln <strong>de</strong>r Jugendhilfe<br />
ganz o<strong>de</strong>r teilweise finanziert wer<strong>de</strong>n.<br />
Jugendhilfe<br />
Die öffentliche Jugendhilfe umfasst alle behördlichen Maßnahmen<br />
zum Zwecke <strong>de</strong>r Jugendhilfe nach <strong>de</strong>m Achten<br />
Buch <strong>de</strong>s Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und an<strong>de</strong>ren<br />
Rechtsvorschriften.<br />
Zu <strong>de</strong>n Aufwendungen zählen die unmittelbaren Ausgaben<br />
für individuelle und gruppenbezogene Hilfen und an<strong>de</strong>re<br />
Aufgaben, Ausgaben für die Unterhaltung und <strong>de</strong>n Betrieb<br />
eigener Einrichtungen sowie Zuschüsse an Träger <strong>de</strong>r freien<br />
Jugendhilfe für personenbezogene Einzelmaßnahmen und<br />
für Einrichtungen.<br />
Kriegsopferfürsorge<br />
Die Leistungen <strong>de</strong>r Kriegsopferfürsorge ergänzen die Leistungen<br />
<strong>de</strong>r Kriegsopferversorgung (Leistungen nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetz),<br />
wenn die übrigen Leistungen, die die Beschädigten<br />
bzw. die Hinterbliebenen erhalten, zusammen<br />
mit Einkommen aus an<strong>de</strong>ren Quellen nicht ausreichen, diesen<br />
eine angemessene soziale Stellung zu gewährleisten.<br />
Pflegeversicherung<br />
Die Versicherungspflicht richtet sich nach <strong>de</strong>m Grundsatz:<br />
"Die Pflegeversicherung folgt <strong>de</strong>r Krankenversicherung". Träger<br />
<strong>de</strong>r sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen,<br />
für die private Pflege-Pflichtversicherung die Versicherungsunternehmen.<br />
Der versicherte Personenkreis <strong>de</strong>r sozialen<br />
Pflegeversicherung umfasst die in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />
Versicherten (Pflichtmitglie<strong>de</strong>r, freiwillige Mitglie<strong>de</strong>r,<br />
Familienversicherte). Alle privat Krankenversicherten<br />
wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r privaten Pflegeversicherung abgesichert.<br />
Sozialhilfe<br />
Sozialhilfe erhalten diejenigen Bürger, die nicht in <strong>de</strong>r Lage<br />
sind, aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt zu bestreiten<br />
o<strong>de</strong>r welche <strong>de</strong>r Hilfe in beson<strong>de</strong>ren Lebenslagen bedürfen.<br />
Entsprechend ihrer beson<strong>de</strong>ren Funktion wirkt die Sozialhilfe<br />
unterschiedslos für alle Bürger, die in Not geraten sind; die<br />
Gewährung ist nicht von Vorleistungen (Beiträgen) <strong>de</strong>r Empfänger<br />
abhängig, son<strong>de</strong>rn richtet sich nach entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Bedarfskriterien. Ein wichtiger Grundsatz für die Leistungsgewährung<br />
<strong>de</strong>r Sozialhilfe ist allerdings ihr Nachrang: Sie tritt<br />
nur dann mit ihren Leistungen ein, wenn <strong>de</strong>r Betroffene sich<br />
selbst nicht helfen kann und an<strong>de</strong>re Leistungsverpflichtete<br />
nicht o<strong>de</strong>r noch nicht helfen. Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe<br />
zum Lebensunterhalt und die Hilfe in beson<strong>de</strong>ren Lebenslagen.<br />
Bei<strong>de</strong> Hilfearten können <strong>de</strong>n Empfängern als Geld- o<strong>de</strong>r<br />
Sachleistungen gewährt wer<strong>de</strong>n. Träger <strong>de</strong>r Sozialhilfe sind<br />
die kreisfreien Städte und Landkreise als örtliche Träger<br />
sowie die von <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn als überörtliche Träger bestimmten<br />
Stellen.<br />
Anfang 2005 erfuhr die Sozialhilfe durch das “Vierte Gesetz<br />
für mo<strong>de</strong>rne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ wesentliche<br />
Än<strong>de</strong>rungen. Das Gesetz erbrachte mit <strong>de</strong>r Zusammenlegung<br />
von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zum<br />
Arbeitslosengeld II die Einführung <strong>de</strong>r Grundsicherung für<br />
Arbeitssuchen<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>m SGB II, was einen starken<br />
Rückgang <strong>de</strong>r Sozialhilfeempfänger <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Hilfe<br />
zum Lebensunterhalt zur Folge hatte bzw. hat. Eine weitere<br />
einschnei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Verän<strong>de</strong>rung brachte das “Gesetz zur<br />
Einordnung <strong>de</strong>s Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch“;<br />
danach erhalten nur mehr Personen Hilfe zum<br />
Lebensunterhalt nach <strong>de</strong>m SGB XII, die trotz Bedürftigkeit<br />
keine an<strong>de</strong>ren Leistungen erhalten.<br />
Wohngeld<br />
Staatliche Leistungen an private Haushalte zur wirtschaftlichen<br />
Sicherung angemessenen familiengerechten Wohnens.<br />
Dabei wird Wohngeld <strong>de</strong>n Mietern als Mietzuschuss und<br />
Eigentümern von Wohnungen als Lastenzuschuss gewährt,<br />
wenn die Aufwendungen für eine angemessene Wohnung im<br />
Verhältnis zum Haushaltsnettoeinkommen unzumutbar hoch<br />
sind. Die Höhe <strong>de</strong>s Wohngel<strong>de</strong>s bestimmt sich im Einzelfall<br />
nach Haushaltsgröße, Familieneinkommen und Wohnkosten,<br />
die bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt wer<strong>de</strong>n<br />
(“Tabellenwohngeld“). Für Haushalte von Sozialhilfeempfängern<br />
galten ab 1991 im Regelfall beson<strong>de</strong>re Vorschriften<br />
("pauschaliertes Wohngeld"). Mit <strong>de</strong>r Wohngeldnovelle im<br />
Jahre 2001 wur<strong>de</strong> das “Tabellenwohngeld“ in das “Allgemeine<br />
Wohngeld“ und das “pauschalierte Wohngeld“ in <strong>de</strong>n<br />
“beson<strong>de</strong>ren Mietzuschuss“ umgewan<strong>de</strong>lt; dabei wur<strong>de</strong>n die<br />
unterschiedlichen Berechnungsweisen <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Wohngeldarten<br />
wie<strong>de</strong>r aufgehoben, so dass seit 2001 <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>re<br />
Mietzuschuss ähnlich ermittelt wird wie das Allgemeine<br />
Wohngeld, nämlich nach Haushaltsgröße, Einkommen und<br />
Wohnkosten.<br />
Die Finanzierungsmittel für die Auszahlung <strong>de</strong>s Wohngel<strong>de</strong>s<br />
stammen je zur Hälfte von Bund und Län<strong>de</strong>rn.