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Statistisches Jahrbuch - Statistik.regensburg.de - Stadt Regensburg

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Bedarfsgemeinschaft<br />

Sie entspricht in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>m Hauhalt und umfasst all<br />

diejenigen Personen, die in die gemeinsame Sozialhilfeberechnung<br />

mit einbezogen wer<strong>de</strong>n. Einzeleinkommen und<br />

Einzelvermögen einzelner Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft<br />

kommen auch für die Bedarfsbefriedigung <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

Mitglie<strong>de</strong>r zum Einsatz.<br />

Grundsicherung<br />

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin<strong>de</strong>rung ist<br />

eine eigenständige, bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung,<br />

die älteren (über 65-jährigen) bzw. dauerhaft voll erwerbsgemin<strong>de</strong>rten<br />

Menschen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts<br />

dient und dabei auch die “verschämte Armut im Alter“<br />

eingrenzen soll. Die bedarfsorientierte Grundsicherung wur<strong>de</strong><br />

durch das Grundsicherungsgesetz (GSiG) zum 01.01.2003<br />

eingeführt. Im Zuge <strong>de</strong>r Sozialhilfereform wur<strong>de</strong> das Grundsicherungsgesetz<br />

am 01. Januar 2005 durch das 4. Kapitel<br />

<strong>de</strong>s Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ersetzt.<br />

Institutionelle Beratung (in <strong>de</strong>r Jugendhilfe)<br />

Die "Institutionelle Beratung" erstreckt sich ausschließlich auf die<br />

been<strong>de</strong>ten Fälle von Erziehungs-, Familien- und Jugend- sowie<br />

Suchtberatungen, die als erzieherische Hilfe gemäß § 28 SGB<br />

VIII durchgeführt und mit öffentlichen Mitteln <strong>de</strong>r Jugendhilfe<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise finanziert wer<strong>de</strong>n.<br />

Jugendhilfe<br />

Die öffentliche Jugendhilfe umfasst alle behördlichen Maßnahmen<br />

zum Zwecke <strong>de</strong>r Jugendhilfe nach <strong>de</strong>m Achten<br />

Buch <strong>de</strong>s Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und an<strong>de</strong>ren<br />

Rechtsvorschriften.<br />

Zu <strong>de</strong>n Aufwendungen zählen die unmittelbaren Ausgaben<br />

für individuelle und gruppenbezogene Hilfen und an<strong>de</strong>re<br />

Aufgaben, Ausgaben für die Unterhaltung und <strong>de</strong>n Betrieb<br />

eigener Einrichtungen sowie Zuschüsse an Träger <strong>de</strong>r freien<br />

Jugendhilfe für personenbezogene Einzelmaßnahmen und<br />

für Einrichtungen.<br />

Kriegsopferfürsorge<br />

Die Leistungen <strong>de</strong>r Kriegsopferfürsorge ergänzen die Leistungen<br />

<strong>de</strong>r Kriegsopferversorgung (Leistungen nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sversorgungsgesetz),<br />

wenn die übrigen Leistungen, die die Beschädigten<br />

bzw. die Hinterbliebenen erhalten, zusammen<br />

mit Einkommen aus an<strong>de</strong>ren Quellen nicht ausreichen, diesen<br />

eine angemessene soziale Stellung zu gewährleisten.<br />

Pflegeversicherung<br />

Die Versicherungspflicht richtet sich nach <strong>de</strong>m Grundsatz:<br />

"Die Pflegeversicherung folgt <strong>de</strong>r Krankenversicherung". Träger<br />

<strong>de</strong>r sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen,<br />

für die private Pflege-Pflichtversicherung die Versicherungsunternehmen.<br />

Der versicherte Personenkreis <strong>de</strong>r sozialen<br />

Pflegeversicherung umfasst die in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Versicherten (Pflichtmitglie<strong>de</strong>r, freiwillige Mitglie<strong>de</strong>r,<br />

Familienversicherte). Alle privat Krankenversicherten<br />

wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r privaten Pflegeversicherung abgesichert.<br />

Sozialhilfe<br />

Sozialhilfe erhalten diejenigen Bürger, die nicht in <strong>de</strong>r Lage<br />

sind, aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt zu bestreiten<br />

o<strong>de</strong>r welche <strong>de</strong>r Hilfe in beson<strong>de</strong>ren Lebenslagen bedürfen.<br />

Entsprechend ihrer beson<strong>de</strong>ren Funktion wirkt die Sozialhilfe<br />

unterschiedslos für alle Bürger, die in Not geraten sind; die<br />

Gewährung ist nicht von Vorleistungen (Beiträgen) <strong>de</strong>r Empfänger<br />

abhängig, son<strong>de</strong>rn richtet sich nach entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Bedarfskriterien. Ein wichtiger Grundsatz für die Leistungsgewährung<br />

<strong>de</strong>r Sozialhilfe ist allerdings ihr Nachrang: Sie tritt<br />

nur dann mit ihren Leistungen ein, wenn <strong>de</strong>r Betroffene sich<br />

selbst nicht helfen kann und an<strong>de</strong>re Leistungsverpflichtete<br />

nicht o<strong>de</strong>r noch nicht helfen. Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe<br />

zum Lebensunterhalt und die Hilfe in beson<strong>de</strong>ren Lebenslagen.<br />

Bei<strong>de</strong> Hilfearten können <strong>de</strong>n Empfängern als Geld- o<strong>de</strong>r<br />

Sachleistungen gewährt wer<strong>de</strong>n. Träger <strong>de</strong>r Sozialhilfe sind<br />

die kreisfreien Städte und Landkreise als örtliche Träger<br />

sowie die von <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn als überörtliche Träger bestimmten<br />

Stellen.<br />

Anfang 2005 erfuhr die Sozialhilfe durch das “Vierte Gesetz<br />

für mo<strong>de</strong>rne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ wesentliche<br />

Än<strong>de</strong>rungen. Das Gesetz erbrachte mit <strong>de</strong>r Zusammenlegung<br />

von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zum<br />

Arbeitslosengeld II die Einführung <strong>de</strong>r Grundsicherung für<br />

Arbeitssuchen<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>m SGB II, was einen starken<br />

Rückgang <strong>de</strong>r Sozialhilfeempfänger <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Hilfe<br />

zum Lebensunterhalt zur Folge hatte bzw. hat. Eine weitere<br />

einschnei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Verän<strong>de</strong>rung brachte das “Gesetz zur<br />

Einordnung <strong>de</strong>s Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch“;<br />

danach erhalten nur mehr Personen Hilfe zum<br />

Lebensunterhalt nach <strong>de</strong>m SGB XII, die trotz Bedürftigkeit<br />

keine an<strong>de</strong>ren Leistungen erhalten.<br />

Wohngeld<br />

Staatliche Leistungen an private Haushalte zur wirtschaftlichen<br />

Sicherung angemessenen familiengerechten Wohnens.<br />

Dabei wird Wohngeld <strong>de</strong>n Mietern als Mietzuschuss und<br />

Eigentümern von Wohnungen als Lastenzuschuss gewährt,<br />

wenn die Aufwendungen für eine angemessene Wohnung im<br />

Verhältnis zum Haushaltsnettoeinkommen unzumutbar hoch<br />

sind. Die Höhe <strong>de</strong>s Wohngel<strong>de</strong>s bestimmt sich im Einzelfall<br />

nach Haushaltsgröße, Familieneinkommen und Wohnkosten,<br />

die bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt wer<strong>de</strong>n<br />

(“Tabellenwohngeld“). Für Haushalte von Sozialhilfeempfängern<br />

galten ab 1991 im Regelfall beson<strong>de</strong>re Vorschriften<br />

("pauschaliertes Wohngeld"). Mit <strong>de</strong>r Wohngeldnovelle im<br />

Jahre 2001 wur<strong>de</strong> das “Tabellenwohngeld“ in das “Allgemeine<br />

Wohngeld“ und das “pauschalierte Wohngeld“ in <strong>de</strong>n<br />

“beson<strong>de</strong>ren Mietzuschuss“ umgewan<strong>de</strong>lt; dabei wur<strong>de</strong>n die<br />

unterschiedlichen Berechnungsweisen <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Wohngeldarten<br />

wie<strong>de</strong>r aufgehoben, so dass seit 2001 <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>re<br />

Mietzuschuss ähnlich ermittelt wird wie das Allgemeine<br />

Wohngeld, nämlich nach Haushaltsgröße, Einkommen und<br />

Wohnkosten.<br />

Die Finanzierungsmittel für die Auszahlung <strong>de</strong>s Wohngel<strong>de</strong>s<br />

stammen je zur Hälfte von Bund und Län<strong>de</strong>rn.

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