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Statistisches Jahrbuch - Statistik.regensburg.de - Stadt Regensburg

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Einkommensteuer Gemein<strong>de</strong>anteil<br />

Der Gemein<strong>de</strong>anteil an <strong>de</strong>r Einkommensteuer ist eine im<br />

Grundgesetz verankerte Beteiligung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n an<br />

einer Gemeinschaftssteuer von Bund und Län<strong>de</strong>rn. Sie<br />

beträgt nach <strong>de</strong>m Gemein<strong>de</strong>finanzreformgesetz 15 % <strong>de</strong>s<br />

im Land erzielten Aufkommens bei <strong>de</strong>r Lohn- und veranlagten<br />

Einkommensteuer und 12 % bei <strong>de</strong>r Zinsabschlagsteuer.<br />

Gewerbesteuer<br />

Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG ist <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n das<br />

Aufkommen aus <strong>de</strong>r Gewerbesteuer garantiert, wobei Bund<br />

und Län<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Gemein<strong>de</strong>finanzreformgesetz durch<br />

eine Umlage (Gewerbesteuerumlage) seit 1970 beteiligt<br />

sind. Die Gewerbesteuer ist aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>r kommunalen<br />

Selbstverwaltung immer noch die be<strong>de</strong>utendste Gemein<strong>de</strong>steuer.<br />

Der Gewerbesteuerpflicht unterliegen grundsätzlich<br />

alle Gewerbebetriebe. Besteuerungsgrundlage ist <strong>de</strong>r vom<br />

Finanzamt durch Ermittlung <strong>de</strong>s zu versteuern<strong>de</strong>n Gewerbeertrages<br />

festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag. Dieser<br />

wird mit <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Haushaltssatzung festgelegten Hebesatz<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> vervielfältigt. Dies ergibt die Steuerschuld,<br />

die <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen im Gewerbesteuerbescheid<br />

bekanntgegeben wird.<br />

Gewerbesteuerumlage<br />

Nach § 6 <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>finanzreformgesetzes haben die<br />

Gemein<strong>de</strong>n aus ihrem Gewerbesteueraufkommen sowohl<br />

an das Land als auch an <strong>de</strong>n Bund eine Gewerbesteuerumlage<br />

abzuführen. Dabei wird die Umlage in <strong>de</strong>r Art ermittelt,<br />

dass das Gewerbesteueraufkommen durch <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong> festgesetzten Hebesatz geteilt und mit einem<br />

Vervielfältiger multipliziert wird. Dieser Multiplikator betrug<br />

im Jahr 2008 65 Prozentpunkte. Dabei entfielen 12 Prozentpunkte<br />

an <strong>de</strong>n Bund und 53 Prozentpunkte an das<br />

Land. Von letzteren wer<strong>de</strong>n dabei 29 Prozentpunkte an <strong>de</strong>n<br />

“Solidarpakt“ und weitere 6 Prozentpunkte auf <strong>de</strong>n Fonds<br />

“Deutsche Einheit“ abgeführt.<br />

Grundsteuer<br />

Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG ist die Grundsteuer eine Gemein<strong>de</strong>steuer,<br />

d. h. das Aufkommen aus dieser Steuer ist <strong>de</strong>n<br />

Gemein<strong>de</strong>n garantiert. Die Grundsteuer wird von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

für <strong>de</strong>n in ihrem Gebiet gelegenen Grundbesitz erhoben.<br />

Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe -<br />

Grundsteuer B für sonstige Grundstücke. Besteuerungsgrundlage<br />

ist <strong>de</strong>r Einheitswert <strong>de</strong>s Grundstücks, anhand <strong>de</strong>ssen <strong>de</strong>r<br />

Steuermessbetrag durch das Finanzamt festgesetzt wird.<br />

Dieser wird mit <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Haushaltssatzung festgelegten<br />

Hebesatz <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> vervielfältigt.<br />

Hebesatz<br />

Die Hebesätze sowohl für die Grundsteuer A und B als<br />

auch für die Gewerbesteuer, liegen im Ermessen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

und wer<strong>de</strong>n durch Gemein<strong>de</strong>satzung festgesetzt.<br />

Dabei kann die Höhe <strong>de</strong>r Hebesätze sowohl zwischen <strong>de</strong>n<br />

(Real-)Steuerarten als auch zwischen <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n<br />

differieren.<br />

Durch Multiplikation <strong>de</strong>s sogenannten Hebesatzes mit <strong>de</strong>m<br />

ermittelten Steuermessbetrag wer<strong>de</strong>n die Realsteuern berechnet<br />

und von <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n erhoben.<br />

Realsteueraufbringungskraft<br />

Die Realsteueraufbringungskraft stellt ein nach Ausblendung<br />

<strong>de</strong>r unterschiedlichen Hebesätze und Einrechung<br />

eines land<strong>de</strong>sdurchschnittlichen Hebesatzes errechnetes<br />

fiktives Istaufkommen <strong>de</strong>r Realsteuereinnahmen dar. Die<br />

Berechnung folgt nach <strong>de</strong>r Formel: Grundbetrag x Durchschnittshebesatz/100.<br />

Steuereinnahmekraft<br />

Die Steuereinnahmekraft ergibt sich aus <strong>de</strong>r Realsteueraufbringungskraft<br />

abzüglich <strong>de</strong>r Gewerbesteuerumlage zuzüglich<br />

<strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>anteils an <strong>de</strong>r Einkommensteuer.<br />

Umsatzsteueranteil<br />

Durch <strong>de</strong>n Art. 106 Absatz 5a GG ist <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n seit<br />

1998 ein Anteil an <strong>de</strong>r Umsatzsteuer festgeschrieben. Die<br />

Beteiligung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Umsatzsteuer sollte die<br />

entgangenen Einnahmen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n, die durch die im<br />

Unternehmenssteuerreformgesetz festgelegte Abschaffung<br />

<strong>de</strong>r Gewerbekapitalsteuer begrün<strong>de</strong>t sind, ausgleichen. Die<br />

Höhe <strong>de</strong>s Anteils bestimmt sich nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>s<br />

Gesetzes über <strong>de</strong>n Finanzausgleich zwischen Bund und<br />

Län<strong>de</strong>rn und beträgt <strong>de</strong>rzeit 2,2 % <strong>de</strong>s Umsatzsteueraufkommens,<br />

das nach Abzug <strong>de</strong>s zusätzlichen Bun<strong>de</strong>szuschusses<br />

zur Senkung <strong>de</strong>s Beitragssatzes in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Rentenversicherung verbleibt. Der gemeindliche Steueranteil<br />

soll durch einen endgültig 2009 feststehen<strong>de</strong>n Verteilungsschlüssel<br />

ermittelt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r für die Gemein<strong>de</strong> Anreize<br />

schaffen soll, Gewerbebetriebe anzusie<strong>de</strong>ln. Bis dahin gilt ein<br />

Übergangs-Verteilungsschlüssel, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Gewerbesteuereinnahmen<br />

<strong>de</strong>r Jahre 1990 bis 1997 und <strong>de</strong>r durchschnittlichen<br />

Anzahl <strong>de</strong>r im Gemein<strong>de</strong>gebiet sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigten <strong>de</strong>r Jahre 1990 bis 1998 sowie <strong>de</strong>r<br />

Gewerbekapitalsteuer 1995 basiert.<br />

Vermögenshaushalt<br />

Der Vermögenshaushalt ist ein Investitionshaushalt, <strong>de</strong>r alle<br />

Einnahmen und Ausgaben enthält, welche das Vermögen<br />

o<strong>de</strong>r die Schul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r <strong>Stadt</strong> verän<strong>de</strong>rn. Hierunter fallen zum<br />

Beispiel Ausgaben für <strong>de</strong>n Straßenbau o<strong>de</strong>r Einnahmen aus<br />

<strong>de</strong>m Verkauf von städtischen Grundstücken bzw. aus <strong>de</strong>r<br />

Aufnahme von neuen Krediten.<br />

Verwaltungshaushalt<br />

Der Verwaltungshaushalt ist ein laufen<strong>de</strong>r Verbrauchshaushalt<br />

mit Personal- und Sachausgaben und <strong>de</strong>n zur Deckung<br />

dieser Ausgaben benötigten Einnahmen. Darunter fallen<br />

zum Beispiel Steuern, Miet- o<strong>de</strong>r Gebühreneinnahmen und<br />

auf <strong>de</strong>r Ausgabeseite die Personalausgaben, Ausgaben für<br />

Gebäu<strong>de</strong>- und Straßenunterhalt, für die Sozial- und Jugendhilfe,<br />

die Gewerbesteuerumlage, Bezirksumlage und Solidarumlage<br />

und die Ausgaben für Strom, Gas, Wasser und<br />

Bürobedarf.

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