Statistisches Jahrbuch - Statistik.regensburg.de - Stadt Regensburg
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Einkommensteuer Gemein<strong>de</strong>anteil<br />
Der Gemein<strong>de</strong>anteil an <strong>de</strong>r Einkommensteuer ist eine im<br />
Grundgesetz verankerte Beteiligung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n an<br />
einer Gemeinschaftssteuer von Bund und Län<strong>de</strong>rn. Sie<br />
beträgt nach <strong>de</strong>m Gemein<strong>de</strong>finanzreformgesetz 15 % <strong>de</strong>s<br />
im Land erzielten Aufkommens bei <strong>de</strong>r Lohn- und veranlagten<br />
Einkommensteuer und 12 % bei <strong>de</strong>r Zinsabschlagsteuer.<br />
Gewerbesteuer<br />
Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG ist <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n das<br />
Aufkommen aus <strong>de</strong>r Gewerbesteuer garantiert, wobei Bund<br />
und Län<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Gemein<strong>de</strong>finanzreformgesetz durch<br />
eine Umlage (Gewerbesteuerumlage) seit 1970 beteiligt<br />
sind. Die Gewerbesteuer ist aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>r kommunalen<br />
Selbstverwaltung immer noch die be<strong>de</strong>utendste Gemein<strong>de</strong>steuer.<br />
Der Gewerbesteuerpflicht unterliegen grundsätzlich<br />
alle Gewerbebetriebe. Besteuerungsgrundlage ist <strong>de</strong>r vom<br />
Finanzamt durch Ermittlung <strong>de</strong>s zu versteuern<strong>de</strong>n Gewerbeertrages<br />
festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag. Dieser<br />
wird mit <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Haushaltssatzung festgelegten Hebesatz<br />
<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> vervielfältigt. Dies ergibt die Steuerschuld,<br />
die <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen im Gewerbesteuerbescheid<br />
bekanntgegeben wird.<br />
Gewerbesteuerumlage<br />
Nach § 6 <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>finanzreformgesetzes haben die<br />
Gemein<strong>de</strong>n aus ihrem Gewerbesteueraufkommen sowohl<br />
an das Land als auch an <strong>de</strong>n Bund eine Gewerbesteuerumlage<br />
abzuführen. Dabei wird die Umlage in <strong>de</strong>r Art ermittelt,<br />
dass das Gewerbesteueraufkommen durch <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong> festgesetzten Hebesatz geteilt und mit einem<br />
Vervielfältiger multipliziert wird. Dieser Multiplikator betrug<br />
im Jahr 2008 65 Prozentpunkte. Dabei entfielen 12 Prozentpunkte<br />
an <strong>de</strong>n Bund und 53 Prozentpunkte an das<br />
Land. Von letzteren wer<strong>de</strong>n dabei 29 Prozentpunkte an <strong>de</strong>n<br />
“Solidarpakt“ und weitere 6 Prozentpunkte auf <strong>de</strong>n Fonds<br />
“Deutsche Einheit“ abgeführt.<br />
Grundsteuer<br />
Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG ist die Grundsteuer eine Gemein<strong>de</strong>steuer,<br />
d. h. das Aufkommen aus dieser Steuer ist <strong>de</strong>n<br />
Gemein<strong>de</strong>n garantiert. Die Grundsteuer wird von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />
für <strong>de</strong>n in ihrem Gebiet gelegenen Grundbesitz erhoben.<br />
Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe -<br />
Grundsteuer B für sonstige Grundstücke. Besteuerungsgrundlage<br />
ist <strong>de</strong>r Einheitswert <strong>de</strong>s Grundstücks, anhand <strong>de</strong>ssen <strong>de</strong>r<br />
Steuermessbetrag durch das Finanzamt festgesetzt wird.<br />
Dieser wird mit <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Haushaltssatzung festgelegten<br />
Hebesatz <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> vervielfältigt.<br />
Hebesatz<br />
Die Hebesätze sowohl für die Grundsteuer A und B als<br />
auch für die Gewerbesteuer, liegen im Ermessen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />
und wer<strong>de</strong>n durch Gemein<strong>de</strong>satzung festgesetzt.<br />
Dabei kann die Höhe <strong>de</strong>r Hebesätze sowohl zwischen <strong>de</strong>n<br />
(Real-)Steuerarten als auch zwischen <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n<br />
differieren.<br />
Durch Multiplikation <strong>de</strong>s sogenannten Hebesatzes mit <strong>de</strong>m<br />
ermittelten Steuermessbetrag wer<strong>de</strong>n die Realsteuern berechnet<br />
und von <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n erhoben.<br />
Realsteueraufbringungskraft<br />
Die Realsteueraufbringungskraft stellt ein nach Ausblendung<br />
<strong>de</strong>r unterschiedlichen Hebesätze und Einrechung<br />
eines land<strong>de</strong>sdurchschnittlichen Hebesatzes errechnetes<br />
fiktives Istaufkommen <strong>de</strong>r Realsteuereinnahmen dar. Die<br />
Berechnung folgt nach <strong>de</strong>r Formel: Grundbetrag x Durchschnittshebesatz/100.<br />
Steuereinnahmekraft<br />
Die Steuereinnahmekraft ergibt sich aus <strong>de</strong>r Realsteueraufbringungskraft<br />
abzüglich <strong>de</strong>r Gewerbesteuerumlage zuzüglich<br />
<strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>anteils an <strong>de</strong>r Einkommensteuer.<br />
Umsatzsteueranteil<br />
Durch <strong>de</strong>n Art. 106 Absatz 5a GG ist <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n seit<br />
1998 ein Anteil an <strong>de</strong>r Umsatzsteuer festgeschrieben. Die<br />
Beteiligung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Umsatzsteuer sollte die<br />
entgangenen Einnahmen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n, die durch die im<br />
Unternehmenssteuerreformgesetz festgelegte Abschaffung<br />
<strong>de</strong>r Gewerbekapitalsteuer begrün<strong>de</strong>t sind, ausgleichen. Die<br />
Höhe <strong>de</strong>s Anteils bestimmt sich nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>s<br />
Gesetzes über <strong>de</strong>n Finanzausgleich zwischen Bund und<br />
Län<strong>de</strong>rn und beträgt <strong>de</strong>rzeit 2,2 % <strong>de</strong>s Umsatzsteueraufkommens,<br />
das nach Abzug <strong>de</strong>s zusätzlichen Bun<strong>de</strong>szuschusses<br />
zur Senkung <strong>de</strong>s Beitragssatzes in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Rentenversicherung verbleibt. Der gemeindliche Steueranteil<br />
soll durch einen endgültig 2009 feststehen<strong>de</strong>n Verteilungsschlüssel<br />
ermittelt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r für die Gemein<strong>de</strong> Anreize<br />
schaffen soll, Gewerbebetriebe anzusie<strong>de</strong>ln. Bis dahin gilt ein<br />
Übergangs-Verteilungsschlüssel, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Gewerbesteuereinnahmen<br />
<strong>de</strong>r Jahre 1990 bis 1997 und <strong>de</strong>r durchschnittlichen<br />
Anzahl <strong>de</strong>r im Gemein<strong>de</strong>gebiet sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigten <strong>de</strong>r Jahre 1990 bis 1998 sowie <strong>de</strong>r<br />
Gewerbekapitalsteuer 1995 basiert.<br />
Vermögenshaushalt<br />
Der Vermögenshaushalt ist ein Investitionshaushalt, <strong>de</strong>r alle<br />
Einnahmen und Ausgaben enthält, welche das Vermögen<br />
o<strong>de</strong>r die Schul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r <strong>Stadt</strong> verän<strong>de</strong>rn. Hierunter fallen zum<br />
Beispiel Ausgaben für <strong>de</strong>n Straßenbau o<strong>de</strong>r Einnahmen aus<br />
<strong>de</strong>m Verkauf von städtischen Grundstücken bzw. aus <strong>de</strong>r<br />
Aufnahme von neuen Krediten.<br />
Verwaltungshaushalt<br />
Der Verwaltungshaushalt ist ein laufen<strong>de</strong>r Verbrauchshaushalt<br />
mit Personal- und Sachausgaben und <strong>de</strong>n zur Deckung<br />
dieser Ausgaben benötigten Einnahmen. Darunter fallen<br />
zum Beispiel Steuern, Miet- o<strong>de</strong>r Gebühreneinnahmen und<br />
auf <strong>de</strong>r Ausgabeseite die Personalausgaben, Ausgaben für<br />
Gebäu<strong>de</strong>- und Straßenunterhalt, für die Sozial- und Jugendhilfe,<br />
die Gewerbesteuerumlage, Bezirksumlage und Solidarumlage<br />
und die Ausgaben für Strom, Gas, Wasser und<br />
Bürobedarf.