Statistisches JAHRBUCH 2001 der Stadt Regensburg - Statistik ...
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Einkommensteuer Gemeindeanteil<br />
Der Gemeindeanteil an <strong>der</strong> Einkommensteuer ist eine im<br />
Grundgesetz verankerte Beteiligung <strong>der</strong> Gemeinden an<br />
einer Gemeinschaftssteuer von Bund und Län<strong>der</strong>n. Sie<br />
beträgt nach dem Gemeindefinanzreformgesetz 15 % des<br />
im Land erzielten Aufkommens bei <strong>der</strong> Lohn- und veranlagten<br />
Einkommensteuer und 12 % bei <strong>der</strong> Zinsabschlagsteuer.<br />
Gewerbesteuer<br />
Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG ist den Gemeinden das<br />
Aufkommen aus <strong>der</strong> Gewerbesteuer garantiert, wobei Bund<br />
und Län<strong>der</strong> nach dem Gemeindefinanzreformgesetz durch<br />
eine Umlage (Gewerbesteuerumlage) seit 1970 beteiligt<br />
sind. Die Gewerbesteuer ist aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> kommunalen<br />
Selbstverwaltung immer noch die bedeutendste Gemeindesteuer.<br />
Der Gewerbesteuerpflicht unterliegen grundsätzlich<br />
alle Gewerbebetriebe. Besteuerungsgrundlage ist <strong>der</strong> vom<br />
Finanzamt durch Ermittlung des zu versteuernden Gewerbeertrages<br />
festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag. Dieser<br />
wird mit dem in <strong>der</strong> Haushaltssatzung festgelegten Hebesatz<br />
<strong>der</strong> Gemeinde vervielfältigt. Dies ergibt die Steuerschuld,<br />
die dem Steuerpflichtigen im Gewerbesteuerbescheid<br />
bekanntgegeben wird.<br />
Gewerbesteuerumlage<br />
Nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes haben die<br />
Gemeinden aus Ihrem Gewerbesteueraufkommen sowohl<br />
an das Land als auch an den Bund eine Gewerbesteuerumlage<br />
abzuführen. Dabei wird die Umlage in <strong>der</strong> Art ermittelt,<br />
dass das Gewerbesteueraufkommen durch den von<br />
<strong>der</strong> Gemeinde festgesetzten Hebesatz geteilt und mit einem<br />
Vervielfältiger multipliziert wird. Dieser Multiplikator betrug<br />
im Jahre <strong>2001</strong> 91 Prozentpunkte. Dabei entfielen 24 Prozentpunkte<br />
an den Bund und 67 Prozentpunkte an das<br />
Land. Von letzteren werden dabei 29 Prozentpunkte an den<br />
“Solidarpakt“ und weitere 8 Prozentpunkte auf den Fonds<br />
“Deutsche Einheit“ abgeführt.<br />
Grundsteuer<br />
Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG ist die Grundsteuer eine Gemeindesteuer;<br />
d. h. das Aufkommen aus dieser Steuer ist den<br />
Gemeinden garantiert. Die Grundsteuer wird von <strong>der</strong> Gemeinde<br />
für den in ihrem Gebiet gelegenen Grundbesitz erhoben.<br />
Grundsteuer A: für land- und forstwirtschaftliche Betriebe -<br />
Grundsteuer B: für sonstige Grundstücke. Besteuerungsgrundlage<br />
ist <strong>der</strong> Einheitswert des Grundstücks, anhand dessen<br />
<strong>der</strong> Steuermessbetrag durch das Finanzamt festgesetzt<br />
wird. Dieser wird mit dem in <strong>der</strong> Haushaltssatzung festgelegten<br />
Hebesatz <strong>der</strong> Gemeinde vervielfältigt.<br />
Hebesatz<br />
Die Hebesätze, sowohl für die Grundsteuer A, für die<br />
Grundsteuer B, als auch für die Gewerbesteuer, liegen im<br />
Ermessen <strong>der</strong> Gemeinde und werden durch Gemeindesatzung<br />
festgesetzt. Dabei kann die Höhe <strong>der</strong> Hebesätze sowohl<br />
zwischen den (Real-)Steuerarten, als auch zwischen<br />
den Gemeinden differieren.<br />
Durch Multiplikation des sogenannten Hebesatzes mit dem<br />
ermittelten Steuermessbetrag werden die Realsteuern berechnet<br />
und von den Gemeinden erhoben.<br />
Realsteueraufbringungskraft<br />
Die Realsteueraufbringungskraft stellt eine, nach Ausblendung<br />
<strong>der</strong> unterschiedlichen Hebesätze und Einrechung<br />
eines landdesdurchschnittlichen Hebesatzes, errechnetes<br />
fiktives Istaufkommen <strong>der</strong> Realsteuereinnahmen dar. Die<br />
Berechnung folgt nach <strong>der</strong> Formel: Grundbetrag x Durchschnittshebesatz/100.<br />
Steuereinnahmekraft<br />
Die Steuereinnahmekraft ergibt sich aus <strong>der</strong> Realsteueraufbringungskraft<br />
abzüglich <strong>der</strong> Gewerbesteuerumlage zuzüglich<br />
des Gemeindeanteils an <strong>der</strong> Einkommensteuer.<br />
Umsatzsteueranteil<br />
Durch den Art. 106 Absatz 5a GG ist den Gemeinden seit<br />
1998 ein Anteil an <strong>der</strong> Umsatzsteuer festgeschrieben. Die<br />
Beteiligung <strong>der</strong> Gemeinden an <strong>der</strong> Umsatzsteuer sollte die<br />
entgangenen Einnahmen <strong>der</strong> Gemeinden, die durch die im<br />
Unternehmenssteuerreformgesetz festgelegte Abschaffung<br />
<strong>der</strong> Gewerbekapitalsteuer begründet sind, ausgleichen. Die<br />
Höhe des Anteils bestimmt sich nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des<br />
Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und<br />
Län<strong>der</strong>n und beträgt <strong>der</strong>zeit 2,2 % des Umsatzsteueraufkommens,<br />
das nach Abzug des zusätzlichen Bundeszuschusses<br />
zur Senkung des Beitragssatzes in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Rentenversicherung verbleibt. Der gemeindliche Steueranteil<br />
soll durch einen endgültig 2003 feststehenden Verteilungsschlüssel<br />
ermittelt werden, <strong>der</strong> für die Gemeinde Anreize<br />
schaffen soll, Gewerbebetriebe anzusiedeln. Bis dahin gilt ein<br />
Übergangs-Verteilungsschlüssel, <strong>der</strong> auf den Gewerbesteuereinnahmen<br />
<strong>der</strong> Jahre 1990 bis 1997 und <strong>der</strong> durchschnittlichen<br />
Anzahl <strong>der</strong> im Gemeindegebiet sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigten <strong>der</strong> Jahre 1990 bis 1998 sowie <strong>der</strong><br />
Gewerbekapitalsteuer 1995 basiert.<br />
Vermögenshaushalt<br />
Der Vermögenshaushalt ist ein Investitionshaushalt, <strong>der</strong> alle<br />
Einnahmen und Ausgaben enthält, welche das Vermögen<br />
o<strong>der</strong> die Schulden <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> verän<strong>der</strong>n. Hierunter fallen zum<br />
Beispiel Ausgaben für den Straßenbau o<strong>der</strong> Einnahmen aus<br />
dem Verkauf von städtischen Grundstücken bzw. aus <strong>der</strong><br />
Aufnahme von neuen Krediten.<br />
Verwaltungshaushalt<br />
Der Verwaltungshaushalt ist ein laufen<strong>der</strong> Verbrauchshaushalt<br />
mit Personal- und Sachausgaben und den zur Deckung<br />
dieser Ausgaben benötigten Einnahmen. Darunter fallen<br />
zum Beispiel Steuern, Miet- o<strong>der</strong> Gebühreneinnahmen und<br />
auf <strong>der</strong> Ausgabeseite die Personalausgaben, Ausgaben für<br />
Gebäude- und Straßenunterhalt, für die Sozial- und Jugendhilfe,<br />
die Gewerbesteuerumlage, Bezirksumlage und Solidarumlage<br />
und die Ausgaben für Strom, Gas, Wasser und<br />
Bürobedarf.<br />
<strong>Statistisches</strong> Jahrbuch <strong>2001</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Regensburg</strong>