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Statistisches JAHRBUCH 2001 der Stadt Regensburg - Statistik ...

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Einkommensteuer Gemeindeanteil<br />

Der Gemeindeanteil an <strong>der</strong> Einkommensteuer ist eine im<br />

Grundgesetz verankerte Beteiligung <strong>der</strong> Gemeinden an<br />

einer Gemeinschaftssteuer von Bund und Län<strong>der</strong>n. Sie<br />

beträgt nach dem Gemeindefinanzreformgesetz 15 % des<br />

im Land erzielten Aufkommens bei <strong>der</strong> Lohn- und veranlagten<br />

Einkommensteuer und 12 % bei <strong>der</strong> Zinsabschlagsteuer.<br />

Gewerbesteuer<br />

Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG ist den Gemeinden das<br />

Aufkommen aus <strong>der</strong> Gewerbesteuer garantiert, wobei Bund<br />

und Län<strong>der</strong> nach dem Gemeindefinanzreformgesetz durch<br />

eine Umlage (Gewerbesteuerumlage) seit 1970 beteiligt<br />

sind. Die Gewerbesteuer ist aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> kommunalen<br />

Selbstverwaltung immer noch die bedeutendste Gemeindesteuer.<br />

Der Gewerbesteuerpflicht unterliegen grundsätzlich<br />

alle Gewerbebetriebe. Besteuerungsgrundlage ist <strong>der</strong> vom<br />

Finanzamt durch Ermittlung des zu versteuernden Gewerbeertrages<br />

festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag. Dieser<br />

wird mit dem in <strong>der</strong> Haushaltssatzung festgelegten Hebesatz<br />

<strong>der</strong> Gemeinde vervielfältigt. Dies ergibt die Steuerschuld,<br />

die dem Steuerpflichtigen im Gewerbesteuerbescheid<br />

bekanntgegeben wird.<br />

Gewerbesteuerumlage<br />

Nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes haben die<br />

Gemeinden aus Ihrem Gewerbesteueraufkommen sowohl<br />

an das Land als auch an den Bund eine Gewerbesteuerumlage<br />

abzuführen. Dabei wird die Umlage in <strong>der</strong> Art ermittelt,<br />

dass das Gewerbesteueraufkommen durch den von<br />

<strong>der</strong> Gemeinde festgesetzten Hebesatz geteilt und mit einem<br />

Vervielfältiger multipliziert wird. Dieser Multiplikator betrug<br />

im Jahre <strong>2001</strong> 91 Prozentpunkte. Dabei entfielen 24 Prozentpunkte<br />

an den Bund und 67 Prozentpunkte an das<br />

Land. Von letzteren werden dabei 29 Prozentpunkte an den<br />

“Solidarpakt“ und weitere 8 Prozentpunkte auf den Fonds<br />

“Deutsche Einheit“ abgeführt.<br />

Grundsteuer<br />

Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG ist die Grundsteuer eine Gemeindesteuer;<br />

d. h. das Aufkommen aus dieser Steuer ist den<br />

Gemeinden garantiert. Die Grundsteuer wird von <strong>der</strong> Gemeinde<br />

für den in ihrem Gebiet gelegenen Grundbesitz erhoben.<br />

Grundsteuer A: für land- und forstwirtschaftliche Betriebe -<br />

Grundsteuer B: für sonstige Grundstücke. Besteuerungsgrundlage<br />

ist <strong>der</strong> Einheitswert des Grundstücks, anhand dessen<br />

<strong>der</strong> Steuermessbetrag durch das Finanzamt festgesetzt<br />

wird. Dieser wird mit dem in <strong>der</strong> Haushaltssatzung festgelegten<br />

Hebesatz <strong>der</strong> Gemeinde vervielfältigt.<br />

Hebesatz<br />

Die Hebesätze, sowohl für die Grundsteuer A, für die<br />

Grundsteuer B, als auch für die Gewerbesteuer, liegen im<br />

Ermessen <strong>der</strong> Gemeinde und werden durch Gemeindesatzung<br />

festgesetzt. Dabei kann die Höhe <strong>der</strong> Hebesätze sowohl<br />

zwischen den (Real-)Steuerarten, als auch zwischen<br />

den Gemeinden differieren.<br />

Durch Multiplikation des sogenannten Hebesatzes mit dem<br />

ermittelten Steuermessbetrag werden die Realsteuern berechnet<br />

und von den Gemeinden erhoben.<br />

Realsteueraufbringungskraft<br />

Die Realsteueraufbringungskraft stellt eine, nach Ausblendung<br />

<strong>der</strong> unterschiedlichen Hebesätze und Einrechung<br />

eines landdesdurchschnittlichen Hebesatzes, errechnetes<br />

fiktives Istaufkommen <strong>der</strong> Realsteuereinnahmen dar. Die<br />

Berechnung folgt nach <strong>der</strong> Formel: Grundbetrag x Durchschnittshebesatz/100.<br />

Steuereinnahmekraft<br />

Die Steuereinnahmekraft ergibt sich aus <strong>der</strong> Realsteueraufbringungskraft<br />

abzüglich <strong>der</strong> Gewerbesteuerumlage zuzüglich<br />

des Gemeindeanteils an <strong>der</strong> Einkommensteuer.<br />

Umsatzsteueranteil<br />

Durch den Art. 106 Absatz 5a GG ist den Gemeinden seit<br />

1998 ein Anteil an <strong>der</strong> Umsatzsteuer festgeschrieben. Die<br />

Beteiligung <strong>der</strong> Gemeinden an <strong>der</strong> Umsatzsteuer sollte die<br />

entgangenen Einnahmen <strong>der</strong> Gemeinden, die durch die im<br />

Unternehmenssteuerreformgesetz festgelegte Abschaffung<br />

<strong>der</strong> Gewerbekapitalsteuer begründet sind, ausgleichen. Die<br />

Höhe des Anteils bestimmt sich nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des<br />

Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und<br />

Län<strong>der</strong>n und beträgt <strong>der</strong>zeit 2,2 % des Umsatzsteueraufkommens,<br />

das nach Abzug des zusätzlichen Bundeszuschusses<br />

zur Senkung des Beitragssatzes in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Rentenversicherung verbleibt. Der gemeindliche Steueranteil<br />

soll durch einen endgültig 2003 feststehenden Verteilungsschlüssel<br />

ermittelt werden, <strong>der</strong> für die Gemeinde Anreize<br />

schaffen soll, Gewerbebetriebe anzusiedeln. Bis dahin gilt ein<br />

Übergangs-Verteilungsschlüssel, <strong>der</strong> auf den Gewerbesteuereinnahmen<br />

<strong>der</strong> Jahre 1990 bis 1997 und <strong>der</strong> durchschnittlichen<br />

Anzahl <strong>der</strong> im Gemeindegebiet sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigten <strong>der</strong> Jahre 1990 bis 1998 sowie <strong>der</strong><br />

Gewerbekapitalsteuer 1995 basiert.<br />

Vermögenshaushalt<br />

Der Vermögenshaushalt ist ein Investitionshaushalt, <strong>der</strong> alle<br />

Einnahmen und Ausgaben enthält, welche das Vermögen<br />

o<strong>der</strong> die Schulden <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> verän<strong>der</strong>n. Hierunter fallen zum<br />

Beispiel Ausgaben für den Straßenbau o<strong>der</strong> Einnahmen aus<br />

dem Verkauf von städtischen Grundstücken bzw. aus <strong>der</strong><br />

Aufnahme von neuen Krediten.<br />

Verwaltungshaushalt<br />

Der Verwaltungshaushalt ist ein laufen<strong>der</strong> Verbrauchshaushalt<br />

mit Personal- und Sachausgaben und den zur Deckung<br />

dieser Ausgaben benötigten Einnahmen. Darunter fallen<br />

zum Beispiel Steuern, Miet- o<strong>der</strong> Gebühreneinnahmen und<br />

auf <strong>der</strong> Ausgabeseite die Personalausgaben, Ausgaben für<br />

Gebäude- und Straßenunterhalt, für die Sozial- und Jugendhilfe,<br />

die Gewerbesteuerumlage, Bezirksumlage und Solidarumlage<br />

und die Ausgaben für Strom, Gas, Wasser und<br />

Bürobedarf.<br />

<strong>Statistisches</strong> Jahrbuch <strong>2001</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Regensburg</strong>

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