Statistisches JAHRBUCH 2001 der Stadt Regensburg - Statistik ...
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Arbeiterstunden (Verarbeitendes Gewerbe)<br />
Die Summe aller geleisteten Stunden <strong>der</strong> Arbeiter und <strong>der</strong><br />
gewerblichen Auszubildenden unter <strong>der</strong> Einbeziehung von<br />
Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden und dgl.. Unberücksichtigt<br />
bleiben ausgefallene o<strong>der</strong> versäumte Arbeiterstunden,<br />
auch wenn sie bezahlt werden.<br />
Beschäftigte (Verarbeitendes Gewerbe)<br />
Alle im Betrieb tätigen Personen, wie tätige Inhaber und Mitinhaber,<br />
alle in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis stehenden Personen,<br />
ferner unbezahlt mithelfende Familienangehörige soweit<br />
sie mindestens ein Drittel <strong>der</strong> üblichen Arbeitszeit tätig sind.<br />
Betriebe (Verarbeitendes Gewerbe)<br />
Örtlich getrennte Nie<strong>der</strong>lassungen von Unternehmen. Hierzu<br />
zählen örtlich getrennte Produktions-, Verwaltungs- und<br />
Hilfsbetriebe (z. B. Montage, Reparaturen) und mit dem<br />
Betrieb örtlich verbunden o<strong>der</strong> in dessen Nähe liegende<br />
Verwaltungs- und Hilfsbetriebsteile.<br />
Bruttoinlandsprodukt (BIP)<br />
Das BIP misst die gesamte Produktion von Waren und<br />
Dienstleistungen im Inland nach Abzug <strong>der</strong> (in diese Produktion<br />
einfließenden) Vorleistungen und stellt demzufolge<br />
einen gesamtwirtschaftlichen Produktionsindikator dar, <strong>der</strong><br />
die in einer bestimmten Periode erbrachte wirtschaftliche<br />
Gesamtleistung zum Ausdruck bringt. Die Bewertung erfolgt<br />
zu Marktpreisen, so dass im BIP Produktions- und Importabgaben<br />
enthalten und Subventionen nicht enthalten sind.<br />
Bruttolohn-, Bruttogehaltsumme (Verarbeitendes Gewerbe)<br />
Die Bruttobezüge <strong>der</strong> Arbeiter (einschließlich <strong>der</strong> gewerblichen<br />
Auszubildenden) und Angestellten (einschließlich <strong>der</strong><br />
leitenden Angestellten, kfm. und technischen Auszubildenden).<br />
Enthalten sind alle Arten von Zuschlägen (z. B. Akkord-<br />
o<strong>der</strong> Schichtarbeit), Vergütungen und Gratifikationen.<br />
Nicht enthalten sind die Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur<br />
Sozialversicherung, sowie an<strong>der</strong>e Aufwendungen, die kein<br />
Arbeitseinkommen darstellen (z. B. Kantinenzuschuss).<br />
Bruttowertschöpfung (BWS)<br />
Die BWS ergibt sich als Differenz aus den Produktionswerten<br />
und den Vorleistungen in den einzelnen Wirtschaftsbereichen;<br />
sie umfasst – wie das Bruttoinlandsprodukt – also<br />
jeweils nur den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert.<br />
Die BWS ist bewertet zu Herstellungspreisen. Damit<br />
sind in <strong>der</strong> BWS zwar die empfangenen Gütersubventionen<br />
berücksichtigt, nicht jedoch die auf die Güter zu zahlenden<br />
Steuern (Gütersteuern als Teil <strong>der</strong> Produktionsabgaben).<br />
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte<br />
Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer sind alle<br />
Arbeiter und Angestellten einschließlich <strong>der</strong> Auszubildenden,<br />
die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/o<strong>der</strong><br />
beitragspflichtig nach dem Recht <strong>der</strong> Arbeitsför<strong>der</strong>ung sind<br />
o<strong>der</strong> für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile nach dem<br />
Recht <strong>der</strong> Arbeitsför<strong>der</strong>ung entrichtet werden müssen.<br />
Wehr- und Zivildienstleistende gelten nur dann als sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigte, wenn sie ihren Dienst<br />
aus einem weiterhin bestehenden Beschäftigungsverhältnis<br />
angetreten haben und nur wegen <strong>der</strong> Ableistung des Zivilo<strong>der</strong><br />
Wehrdienstes kein Entgelt erhalten.<br />
Nicht zum Kreis <strong>der</strong> sozialversicherungspflichtig Beschäftigten<br />
zählen <strong>der</strong> weitaus überwiegende Teil <strong>der</strong> Selbständigen,<br />
die mithelfenden Familienangehörigen sowie die Beamten.<br />
Ab dem Stichtag 01.04.1999 sind die gesetzlichen Regelungen<br />
zur Sozialversicherungspflicht geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse<br />
grundlegend geän<strong>der</strong>t worden. Nach <strong>der</strong><br />
maßgebenden Regelung des § 8 SGB IV wird nach wie vor<br />
zwischen geringfügig kurzfristigen Beschäftigungen (als<br />
kurzfristig gilt eine Beschäftigung immer dann, wenn sie<br />
nach ihrer Eigenart o<strong>der</strong> im voraus vertraglich auf höchstens<br />
2 Monate o<strong>der</strong> 50 Arbeitstage begrenzt ist) auf <strong>der</strong> einen<br />
und geringfügig entlohnten Tätigkeiten (als “geringfügig<br />
entlohnt“ ist eine Tätigkeit dann zu klassifizieren, wenn die<br />
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden<br />
beträgt und bestimmte Einkommensgrößen nicht überschritten<br />
werden) auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite unterschieden.<br />
Mit <strong>der</strong> gesetzlichen Neuregelung sind Arbeitgeber verpflichtet,<br />
auch für Personen, die ausschließlich eine geringfügig<br />
entlohnte Tätigkeit ausüben, pauschalierte Beiträge<br />
zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten.<br />
Ausschließlich geringfügig entlohnte Personen, die nur<br />
wegen <strong>der</strong> gesetzlichen Neuregelung in den Kreis <strong>der</strong> sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigten gelangt sind, sind in<br />
den Tabellen zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten<br />
bis auf weiteres noch nicht enthalten. Personen, die<br />
als einzige Tätigkeit eine geringfügig kurzfristige Beschäftigung<br />
im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV ausüben,<br />
bleiben auch nach <strong>der</strong> neuen Rechtslage frei von <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />
und gehören damit auch nicht zum Kreis <strong>der</strong><br />
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.<br />
Umsatz (Verarbeitendes Gewerbe)<br />
Alle in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen<br />
(einschließlich Reparaturen, Lohnarbeiten, Montagen und<br />
Lohnveredelungsarbeiten) ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> Lieferung. Angegeben sind die Rechnungsendbeträge<br />
(Fakturenwerte), ohne die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer,<br />
jedoch einschließlich <strong>der</strong> darin enthaltenen<br />
Verbrauchsteuern sowie <strong>der</strong> Kosten für Fracht, Verpackung,<br />
Porto usw. auch wenn diese geson<strong>der</strong>t berechnet werden.<br />
Verarbeitendes Gewerbe<br />
Das Verarbeitende Gewerbe einschließlich Bergbau und<br />
Gewinnung von Steinen und Erden erfasst alle Produktionsbetriebe<br />
<strong>der</strong> Industrie und des verarbeitenden Handwerks<br />
von Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten. Seit 1995<br />
gilt die neue Klassifikation <strong>der</strong> Wirtschaftszweige, Ausgabe<br />
1993 (WZ 93), basierend auf <strong>der</strong> Systematik <strong>der</strong> Wirtschaftszweige<br />
<strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft (NACE<br />
Rev.1). Die Ergebnisse ab 1995 für das gesamte Verarbeitende<br />
Gewerbe sind daher mit den Daten vor 1995 nur<br />
eingeschränkt vergleichbar.<br />
<strong>Statistisches</strong> Jahrbuch <strong>2001</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Regensburg</strong>