03.11.2014 Aufrufe

Statistisches JAHRBUCH 2001 der Stadt Regensburg - Statistik ...

Statistisches JAHRBUCH 2001 der Stadt Regensburg - Statistik ...

Statistisches JAHRBUCH 2001 der Stadt Regensburg - Statistik ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Arbeiterstunden (Verarbeitendes Gewerbe)<br />

Die Summe aller geleisteten Stunden <strong>der</strong> Arbeiter und <strong>der</strong><br />

gewerblichen Auszubildenden unter <strong>der</strong> Einbeziehung von<br />

Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden und dgl.. Unberücksichtigt<br />

bleiben ausgefallene o<strong>der</strong> versäumte Arbeiterstunden,<br />

auch wenn sie bezahlt werden.<br />

Beschäftigte (Verarbeitendes Gewerbe)<br />

Alle im Betrieb tätigen Personen, wie tätige Inhaber und Mitinhaber,<br />

alle in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis stehenden Personen,<br />

ferner unbezahlt mithelfende Familienangehörige soweit<br />

sie mindestens ein Drittel <strong>der</strong> üblichen Arbeitszeit tätig sind.<br />

Betriebe (Verarbeitendes Gewerbe)<br />

Örtlich getrennte Nie<strong>der</strong>lassungen von Unternehmen. Hierzu<br />

zählen örtlich getrennte Produktions-, Verwaltungs- und<br />

Hilfsbetriebe (z. B. Montage, Reparaturen) und mit dem<br />

Betrieb örtlich verbunden o<strong>der</strong> in dessen Nähe liegende<br />

Verwaltungs- und Hilfsbetriebsteile.<br />

Bruttoinlandsprodukt (BIP)<br />

Das BIP misst die gesamte Produktion von Waren und<br />

Dienstleistungen im Inland nach Abzug <strong>der</strong> (in diese Produktion<br />

einfließenden) Vorleistungen und stellt demzufolge<br />

einen gesamtwirtschaftlichen Produktionsindikator dar, <strong>der</strong><br />

die in einer bestimmten Periode erbrachte wirtschaftliche<br />

Gesamtleistung zum Ausdruck bringt. Die Bewertung erfolgt<br />

zu Marktpreisen, so dass im BIP Produktions- und Importabgaben<br />

enthalten und Subventionen nicht enthalten sind.<br />

Bruttolohn-, Bruttogehaltsumme (Verarbeitendes Gewerbe)<br />

Die Bruttobezüge <strong>der</strong> Arbeiter (einschließlich <strong>der</strong> gewerblichen<br />

Auszubildenden) und Angestellten (einschließlich <strong>der</strong><br />

leitenden Angestellten, kfm. und technischen Auszubildenden).<br />

Enthalten sind alle Arten von Zuschlägen (z. B. Akkord-<br />

o<strong>der</strong> Schichtarbeit), Vergütungen und Gratifikationen.<br />

Nicht enthalten sind die Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur<br />

Sozialversicherung, sowie an<strong>der</strong>e Aufwendungen, die kein<br />

Arbeitseinkommen darstellen (z. B. Kantinenzuschuss).<br />

Bruttowertschöpfung (BWS)<br />

Die BWS ergibt sich als Differenz aus den Produktionswerten<br />

und den Vorleistungen in den einzelnen Wirtschaftsbereichen;<br />

sie umfasst – wie das Bruttoinlandsprodukt – also<br />

jeweils nur den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert.<br />

Die BWS ist bewertet zu Herstellungspreisen. Damit<br />

sind in <strong>der</strong> BWS zwar die empfangenen Gütersubventionen<br />

berücksichtigt, nicht jedoch die auf die Güter zu zahlenden<br />

Steuern (Gütersteuern als Teil <strong>der</strong> Produktionsabgaben).<br />

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte<br />

Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer sind alle<br />

Arbeiter und Angestellten einschließlich <strong>der</strong> Auszubildenden,<br />

die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/o<strong>der</strong><br />

beitragspflichtig nach dem Recht <strong>der</strong> Arbeitsför<strong>der</strong>ung sind<br />

o<strong>der</strong> für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile nach dem<br />

Recht <strong>der</strong> Arbeitsför<strong>der</strong>ung entrichtet werden müssen.<br />

Wehr- und Zivildienstleistende gelten nur dann als sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigte, wenn sie ihren Dienst<br />

aus einem weiterhin bestehenden Beschäftigungsverhältnis<br />

angetreten haben und nur wegen <strong>der</strong> Ableistung des Zivilo<strong>der</strong><br />

Wehrdienstes kein Entgelt erhalten.<br />

Nicht zum Kreis <strong>der</strong> sozialversicherungspflichtig Beschäftigten<br />

zählen <strong>der</strong> weitaus überwiegende Teil <strong>der</strong> Selbständigen,<br />

die mithelfenden Familienangehörigen sowie die Beamten.<br />

Ab dem Stichtag 01.04.1999 sind die gesetzlichen Regelungen<br />

zur Sozialversicherungspflicht geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse<br />

grundlegend geän<strong>der</strong>t worden. Nach <strong>der</strong><br />

maßgebenden Regelung des § 8 SGB IV wird nach wie vor<br />

zwischen geringfügig kurzfristigen Beschäftigungen (als<br />

kurzfristig gilt eine Beschäftigung immer dann, wenn sie<br />

nach ihrer Eigenart o<strong>der</strong> im voraus vertraglich auf höchstens<br />

2 Monate o<strong>der</strong> 50 Arbeitstage begrenzt ist) auf <strong>der</strong> einen<br />

und geringfügig entlohnten Tätigkeiten (als “geringfügig<br />

entlohnt“ ist eine Tätigkeit dann zu klassifizieren, wenn die<br />

regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden<br />

beträgt und bestimmte Einkommensgrößen nicht überschritten<br />

werden) auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite unterschieden.<br />

Mit <strong>der</strong> gesetzlichen Neuregelung sind Arbeitgeber verpflichtet,<br />

auch für Personen, die ausschließlich eine geringfügig<br />

entlohnte Tätigkeit ausüben, pauschalierte Beiträge<br />

zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten.<br />

Ausschließlich geringfügig entlohnte Personen, die nur<br />

wegen <strong>der</strong> gesetzlichen Neuregelung in den Kreis <strong>der</strong> sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigten gelangt sind, sind in<br />

den Tabellen zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten<br />

bis auf weiteres noch nicht enthalten. Personen, die<br />

als einzige Tätigkeit eine geringfügig kurzfristige Beschäftigung<br />

im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV ausüben,<br />

bleiben auch nach <strong>der</strong> neuen Rechtslage frei von <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />

und gehören damit auch nicht zum Kreis <strong>der</strong><br />

sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.<br />

Umsatz (Verarbeitendes Gewerbe)<br />

Alle in Rechnung gestellten Lieferungen und Leistungen<br />

(einschließlich Reparaturen, Lohnarbeiten, Montagen und<br />

Lohnveredelungsarbeiten) ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Lieferung. Angegeben sind die Rechnungsendbeträge<br />

(Fakturenwerte), ohne die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer,<br />

jedoch einschließlich <strong>der</strong> darin enthaltenen<br />

Verbrauchsteuern sowie <strong>der</strong> Kosten für Fracht, Verpackung,<br />

Porto usw. auch wenn diese geson<strong>der</strong>t berechnet werden.<br />

Verarbeitendes Gewerbe<br />

Das Verarbeitende Gewerbe einschließlich Bergbau und<br />

Gewinnung von Steinen und Erden erfasst alle Produktionsbetriebe<br />

<strong>der</strong> Industrie und des verarbeitenden Handwerks<br />

von Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten. Seit 1995<br />

gilt die neue Klassifikation <strong>der</strong> Wirtschaftszweige, Ausgabe<br />

1993 (WZ 93), basierend auf <strong>der</strong> Systematik <strong>der</strong> Wirtschaftszweige<br />

<strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft (NACE<br />

Rev.1). Die Ergebnisse ab 1995 für das gesamte Verarbeitende<br />

Gewerbe sind daher mit den Daten vor 1995 nur<br />

eingeschränkt vergleichbar.<br />

<strong>Statistisches</strong> Jahrbuch <strong>2001</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Regensburg</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!