Jugendhilfeausschuss Arbeitshilfe - LEA Rheinland-Pfalz
Jugendhilfeausschuss Arbeitshilfe - LEA Rheinland-Pfalz
Jugendhilfeausschuss Arbeitshilfe - LEA Rheinland-Pfalz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Wiesner (1997) und Kunkel (2003) weisen darauf hin, dass die Aufzählung der Beratungsgegenstände<br />
nicht abschließend ist und dass sich der <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> beispielsweise<br />
auch mit Fragen der Organisation des Jugendamtes selbst zu befassen hat.<br />
<br />
Der <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> hat zusätzliche Aufgaben nach anderen<br />
Gesetzen<br />
Der <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> hat beispielsweise ein Vorschlagsrecht für die Wahl der<br />
Schöffen der Jugendgerichte (§ 35 Jugendgerichtsgesetz – JGG).<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Rechtsstellung des Ausschusses und seiner Mitglieder<br />
Der <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> ist ein Organ der kommunalen Gebietskörperschaft, das mit<br />
eigenen Kompetenzen ausgestattet ist. Wenn der <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> seine Rechte<br />
durch die Vertretungskörperschaft verletzt sieht, besteht die Möglichkeit einer Feststellungsklage<br />
oder Leistungsklage beim Verwaltungsgericht (sog. Kommunalverfassungsstreit).<br />
Wiesner 6 : „Begehrt werden kann die Feststellung, dass ein bestimmter Beschluss<br />
rechtswidrig ist, weil er gegen bestimmte Normen verstößt oder weil der <strong>Jugendhilfeausschuss</strong><br />
nicht angehört worden ist oder weil sein Beschlussrecht irgendwo wesentlich<br />
tangiert worden ist.“<br />
Der <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> ist beteiligtenfähig, d. h., er kann als Institution im rechtlichen<br />
Verfahren auftreten und teilnehmen (§ 61 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).<br />
Da in der Verletzung der Ausschussrechte auch eine Verletzung der Rechte jedes einzelnen<br />
stimmberechtigten Mitglieds liegt, könnte auch ein einzelnes Mitglied im oben<br />
genannten Sinne Klage erheben.<br />
Die mitgliedschaftlichen Rechte ergeben sich aus der Gemeindeordnung.<br />
Im Hinblick auf eine mögliche Befangenheit der Mitglieder, insbesondere wenn es um<br />
Förderungsfragen der freien Jugendhilfe geht, stellt Wiesner (s. u.) im Anschluss an ein<br />
Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen fest, das von einer Befangenheit erst dann<br />
auszugehen ist, wenn spezielle Interessen eines einzelnen Verbandes zur Diskussion<br />
stehen und das Mitglied diesem Verband angehört.<br />
24 6 Wiesner in „Jugendhilfeausschuß und kommunale Jugendpolitik“, Verein für Kommunalwissenschaften,<br />
1997, Seite 7 ff.