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Jugendhilfeausschuss Arbeitshilfe - LEA Rheinland-Pfalz

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Wiesner (1997) und Kunkel (2003) weisen darauf hin, dass die Aufzählung der Beratungsgegenstände<br />

nicht abschließend ist und dass sich der <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> beispielsweise<br />

auch mit Fragen der Organisation des Jugendamtes selbst zu befassen hat.<br />

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Der <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> hat zusätzliche Aufgaben nach anderen<br />

Gesetzen<br />

Der <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> hat beispielsweise ein Vorschlagsrecht für die Wahl der<br />

Schöffen der Jugendgerichte (§ 35 Jugendgerichtsgesetz – JGG).<br />

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Rechtsstellung des Ausschusses und seiner Mitglieder<br />

Der <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> ist ein Organ der kommunalen Gebietskörperschaft, das mit<br />

eigenen Kompetenzen ausgestattet ist. Wenn der <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> seine Rechte<br />

durch die Vertretungskörperschaft verletzt sieht, besteht die Möglichkeit einer Feststellungsklage<br />

oder Leistungsklage beim Verwaltungsgericht (sog. Kommunalverfassungsstreit).<br />

Wiesner 6 : „Begehrt werden kann die Feststellung, dass ein bestimmter Beschluss<br />

rechtswidrig ist, weil er gegen bestimmte Normen verstößt oder weil der <strong>Jugendhilfeausschuss</strong><br />

nicht angehört worden ist oder weil sein Beschlussrecht irgendwo wesentlich<br />

tangiert worden ist.“<br />

Der <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> ist beteiligtenfähig, d. h., er kann als Institution im rechtlichen<br />

Verfahren auftreten und teilnehmen (§ 61 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).<br />

Da in der Verletzung der Ausschussrechte auch eine Verletzung der Rechte jedes einzelnen<br />

stimmberechtigten Mitglieds liegt, könnte auch ein einzelnes Mitglied im oben<br />

genannten Sinne Klage erheben.<br />

Die mitgliedschaftlichen Rechte ergeben sich aus der Gemeindeordnung.<br />

Im Hinblick auf eine mögliche Befangenheit der Mitglieder, insbesondere wenn es um<br />

Förderungsfragen der freien Jugendhilfe geht, stellt Wiesner (s. u.) im Anschluss an ein<br />

Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen fest, das von einer Befangenheit erst dann<br />

auszugehen ist, wenn spezielle Interessen eines einzelnen Verbandes zur Diskussion<br />

stehen und das Mitglied diesem Verband angehört.<br />

24 6 Wiesner in „Jugendhilfeausschuß und kommunale Jugendpolitik“, Verein für Kommunalwissenschaften,<br />

1997, Seite 7 ff.

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