Handlungshilfe - Arbeitsstättenverordnung - Unfallkasse Freie ...
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‣ 2. Güterverkehr<br />
• die lichte Mindesthöhe richtet sich nach der Höhe des Flurförderzeuges bzw. der<br />
Ladehöhe zuzüglich 0,2 m Sicherheitszuschlag,<br />
• die Breite richtet sich nach der Fahrzeugbreite zuzüglich eine beidseitigen Randzuschlages<br />
von jeweils mindestens 0,5 m bei Richtungsverkehr (bei Gegenverkehr ist<br />
dem Randzuschlag noch ein Begegnungszuschlag von 0,4 m hinzuzufügen).<br />
‣ 3. Personen- und Güterverkehr<br />
• lichte Höhe wie Güterverkehr,<br />
• die Breite richtet sich nach der Fahrzeugbreite zuzüglich eine beidseitigen Randzuschlages<br />
von jeweils mindestens 0,75 m bei Richtungsverkehr (bei Gegenverkehr<br />
ist dem Randzuschlag noch ein Begegnungszuschlag von 0,4 m hinzuzufügen).<br />
Orientierungshilfe:<br />
- Verkehrswege für Fahrzeuge sollten in einem Abstand von mind. 1,0 m an Türen,<br />
Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen,<br />
- die Begrenzungen der Verkehrswege in Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als<br />
1.000 m 2 Grundfläche sind zu kennzeichnen.<br />
ArbStättV Anhang 1.8<br />
ASR 17/1, 2<br />
3.9 Fahrtreppen und Fahrsteige<br />
‣ nur solche einsetzen, die mit den notwendigen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet<br />
sind,<br />
‣ müssen sicher funktionieren und benutzbar sein,<br />
‣ sicheres Erkennen und leichte Zugänglichkeit der Notbefehlseinrichtungen.