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Handlungshilfe - Arbeitsstättenverordnung - Unfallkasse Freie ...

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15<br />

‣ 2. Güterverkehr<br />

• die lichte Mindesthöhe richtet sich nach der Höhe des Flurförderzeuges bzw. der<br />

Ladehöhe zuzüglich 0,2 m Sicherheitszuschlag,<br />

• die Breite richtet sich nach der Fahrzeugbreite zuzüglich eine beidseitigen Randzuschlages<br />

von jeweils mindestens 0,5 m bei Richtungsverkehr (bei Gegenverkehr ist<br />

dem Randzuschlag noch ein Begegnungszuschlag von 0,4 m hinzuzufügen).<br />

‣ 3. Personen- und Güterverkehr<br />

• lichte Höhe wie Güterverkehr,<br />

• die Breite richtet sich nach der Fahrzeugbreite zuzüglich eine beidseitigen Randzuschlages<br />

von jeweils mindestens 0,75 m bei Richtungsverkehr (bei Gegenverkehr<br />

ist dem Randzuschlag noch ein Begegnungszuschlag von 0,4 m hinzuzufügen).<br />

Orientierungshilfe:<br />

- Verkehrswege für Fahrzeuge sollten in einem Abstand von mind. 1,0 m an Türen,<br />

Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen,<br />

- die Begrenzungen der Verkehrswege in Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als<br />

1.000 m 2 Grundfläche sind zu kennzeichnen.<br />

ArbStättV Anhang 1.8<br />

ASR 17/1, 2<br />

3.9 Fahrtreppen und Fahrsteige<br />

‣ nur solche einsetzen, die mit den notwendigen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet<br />

sind,<br />

‣ müssen sicher funktionieren und benutzbar sein,<br />

‣ sicheres Erkennen und leichte Zugänglichkeit der Notbefehlseinrichtungen.

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