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Handlungshilfe - Arbeitsstättenverordnung - Unfallkasse Freie ...

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• trittsichere und rutschhemmende Ausführung (Tiefe der Auftrittsfläche mind.<br />

20 mm, bei Rundprofilen Durchmesser mind. 25 mm),<br />

• Auftrittsbreite:<br />

- einläufige Steigeisen mind. 300 mm,<br />

- zweiläufige Steigeisengänge und Sprossen an Steigleitern mit fester Führung<br />

oder Mittelholm mind. 150 mm,<br />

- Sprossen an Steigleitern mit Seitenholm mind. 350 mm,<br />

• bei mehr als 80° Neigung sind nach jeweils 10 m Ruhebühnen erforderlich,<br />

• Haltevorrichtung an der Austrittsstelle bei:<br />

- Steigeisengängen mind. 1,0 m und<br />

- Steigleitern mind. 1,1 m hinausführen.<br />

Achtung!<br />

Weitere Hinweise können Sie der Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“<br />

(GUV-V D36) entnehmen.<br />

ArbStättV Anhang 1.11<br />

ASR 20<br />

4 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren<br />

4.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen<br />

‣ Für Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten<br />

oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche<br />

angrenzen, gilt:<br />

- Anbringen entsprechender Sicherheitseinrichtungen, um Gefahren für Beschäftigte<br />

auszuschließen,<br />

- müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert sein,<br />

- Gefahrenbereiche sind gut sichtbar zu kennzeichnen.<br />

• Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist.

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