Handlungshilfe - Arbeitsstättenverordnung - Unfallkasse Freie ...
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• trittsichere und rutschhemmende Ausführung (Tiefe der Auftrittsfläche mind.<br />
20 mm, bei Rundprofilen Durchmesser mind. 25 mm),<br />
• Auftrittsbreite:<br />
- einläufige Steigeisen mind. 300 mm,<br />
- zweiläufige Steigeisengänge und Sprossen an Steigleitern mit fester Führung<br />
oder Mittelholm mind. 150 mm,<br />
- Sprossen an Steigleitern mit Seitenholm mind. 350 mm,<br />
• bei mehr als 80° Neigung sind nach jeweils 10 m Ruhebühnen erforderlich,<br />
• Haltevorrichtung an der Austrittsstelle bei:<br />
- Steigeisengängen mind. 1,0 m und<br />
- Steigleitern mind. 1,1 m hinausführen.<br />
Achtung!<br />
Weitere Hinweise können Sie der Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“<br />
(GUV-V D36) entnehmen.<br />
ArbStättV Anhang 1.11<br />
ASR 20<br />
4 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren<br />
4.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen<br />
‣ Für Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten<br />
oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche<br />
angrenzen, gilt:<br />
- Anbringen entsprechender Sicherheitseinrichtungen, um Gefahren für Beschäftigte<br />
auszuschließen,<br />
- müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert sein,<br />
- Gefahrenbereiche sind gut sichtbar zu kennzeichnen.<br />
• Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist.