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Handlungshilfe - Arbeitsstättenverordnung - Unfallkasse Freie ...

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21<br />

5.4 Beleuchtung<br />

‣ angemessene künstliche Beleuchtung,<br />

‣ die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch<br />

keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben,<br />

‣ Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung<br />

Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung<br />

haben.<br />

• die Beleuchtungsanforderungen sind in der DIN EN 12464 Teil 1 „Beleuchtung von<br />

Arbeitsstätten“ für Innenräume und Teil 2 (Entwurf) für Arbeitsplätze im <strong>Freie</strong>n,<br />

festgelegt,<br />

• Anordnung der Leuchten ist so vorzunehmen, dass eine ausreichend gleichmäßige<br />

Beleuchtung der Räume ermöglicht ist,<br />

• gegebenenfalls sind zusätzliche Leuchten direkt am Arbeitsplatz anzubringen,<br />

• bei der Auswahl und Anordnung der Leuchten ist darauf zu achten, dass keine<br />

Blendwirkung auftritt.<br />

ArbStättV Anhang 3.4<br />

ASR 7/3, ASR 41/3<br />

5.5 Raumtemperaturen<br />

‣ in Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen<br />

muss eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur herrschen,<br />

‣ Abschirmung der Arbeitsstätte gegen übermäßige Sonneneinstrahlung.<br />

• Raumtemperatur = ½ x (örtliche Lufttemperatur + mittlere Temperatur der Umschließungsflächen),<br />

• Lufttemperatur in Arbeitsräumen:<br />

Arbeitshaltung<br />

leichte<br />

Tätigkeit<br />

mittlere<br />

Tätigkeit<br />

schwere<br />

Tätigkeit<br />

Sitzen +20° C +19° C -<br />

Stehen/Gehen +19° C +17° C +12° C<br />

• Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26° C nicht überschreiten. Bei darüber liegender<br />

Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.<br />

• In Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts-, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften ist eine<br />

Mindestlufttemperatur von 21° C zu gewährleisten.

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