13.11.2014 Aufrufe

Handlungshilfe - Arbeitsstättenverordnung - Unfallkasse Freie ...

Handlungshilfe - Arbeitsstättenverordnung - Unfallkasse Freie ...

Handlungshilfe - Arbeitsstättenverordnung - Unfallkasse Freie ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

23<br />

Achtung!<br />

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden<br />

Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch<br />

Tabakrauch geschützt sind (ArbStättV § 5).<br />

5.7 Lärm<br />

‣ Der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten ist so niedrig zu halten wie es nach der Art<br />

des Betriebes möglich ist.<br />

‣ Beurteilungspegel maximal 85 dB (A), sofern technisch nicht einhaltbar, Überschreitung<br />

um 5 dB (A) möglich.<br />

Orientierungshilfe für belästigenden Lärm:<br />

- Beurteilungspegel am Arbeitsplatz sollte auch unter Berücksichtigung der von außen<br />

einwirkenden Geräusche höchstens betragen:<br />

1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB (A),<br />

2. bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren<br />

Tätigkeiten 70 dB (A),<br />

- in Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitärräumen sollte der Beurteilungspegel<br />

höchstens 55 dB (A) betragen.<br />

Achtung!<br />

Weitere Hinweise können Sie der Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (GUV-V B3) entnehmen.<br />

ArbStättV Anhang 3.7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!