Handlungshilfe - Arbeitsstättenverordnung - Unfallkasse Freie ...
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Achtung!<br />
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden<br />
Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch<br />
Tabakrauch geschützt sind (ArbStättV § 5).<br />
5.7 Lärm<br />
‣ Der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten ist so niedrig zu halten wie es nach der Art<br />
des Betriebes möglich ist.<br />
‣ Beurteilungspegel maximal 85 dB (A), sofern technisch nicht einhaltbar, Überschreitung<br />
um 5 dB (A) möglich.<br />
Orientierungshilfe für belästigenden Lärm:<br />
- Beurteilungspegel am Arbeitsplatz sollte auch unter Berücksichtigung der von außen<br />
einwirkenden Geräusche höchstens betragen:<br />
1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB (A),<br />
2. bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren<br />
Tätigkeiten 70 dB (A),<br />
- in Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitärräumen sollte der Beurteilungspegel<br />
höchstens 55 dB (A) betragen.<br />
Achtung!<br />
Weitere Hinweise können Sie der Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (GUV-V B3) entnehmen.<br />
ArbStättV Anhang 3.7