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nationaler aktionsplan behinderung - Bundesministerium für Arbeit ...

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2.7. Gebärdensprache<br />

Wahrscheinlichkeit wesentlich verringert werden kann, dass Betroffene in absehbarer<br />

Zeit durch eine zwangsweise Unterbringung neuerlich in ihrer Freiheit beschränkt werden<br />

müssen.<br />

Gesetzliche Änderungen im Unterbringungsrecht alleine reichen aber nicht aus, um<br />

wiederholte Unterbringungen zu vermeiden. Es bedarf dazu vor allem auch eines Ausbaus<br />

sozialpsychiatrischer Unterstützungssysteme.<br />

Im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen werden regelmäßig durch die Themenwahl<br />

und durch Beteiligung von „Selbstvertretern und Selbstvertreterinnen“ RichterInnen,<br />

die mit UbG und HeimAufG betraut sind, sowie PatientenanwältInnen und BewohnervertreterInnen<br />

für die besondere Eingriffsintensität von Freiheitsbeschränkungen<br />

sensibilisiert.<br />

2.6.2. Zielsetzungen<br />

‣ Geplant sind fortlaufende Sensibilisierungsmaßnahmen für die besondere Eingriffsintensität<br />

von Freiheitsbeschränkungen.<br />

‣ Die Anzahl der innerhalb kurzer Zeit aufeinanderfolgenden Unterbringungen soll reduziert<br />

werden. Dazu ist auch eine Verbesserung der ambulanten psychiatrischen<br />

und sozialen Unterstützung erforderlich.<br />

2.6.3. Maßnahmen<br />

Nr. Inhalt Zeit Zuständigkeit<br />

61<br />

62<br />

63<br />

Fortführung der Sensibilisierung für Richterinnen,<br />

Patientenanwältinnen und Bewohnervertreterinnen<br />

durch Fortbildungsveranstaltungen<br />

auch unter Einbeziehung von Menschen<br />

mit Behinderungen<br />

Evaluierung der Novelle des UbG im Hinblick<br />

darauf, ob es gelungen ist, die belastenden<br />

zeitlich rasch aufeinander folgenden Unterbringungen<br />

zu reduzieren<br />

Laufende Schulung und Information der Mitarbeiter<br />

sowie Umsetzung einer EDV-unterstützten<br />

Patientenverwaltung in den Justizanstalten<br />

2012-2020 BMJ<br />

2012 BMJ<br />

2012 BMJ<br />

2.7. Gebärdensprache<br />

2.7.1. Ausgangslage<br />

Seit dem Jahr 2005 ist die Österreichische Gebärdensprache in der Bundesverfassung<br />

verankert. Art. 8 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) bestimmt:<br />

32

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