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Beelitzer Nachrichten - November 2014

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26. NOVEMBER <strong>2014</strong>, SEITE 44 NR. 10 / 25. JAHRGANG<br />

BEELITZER NACHRICHTEN<br />

Ratgeber<br />

Trennung und Scheidung - Wer bekommt den Pkw?<br />

Bei einer Trennung und Scheidung stellen<br />

sich viele Fragen, die oft nur durch<br />

eingehende Rechtsberatung durch einen<br />

spezialisierten Rechtsanwalt Ihrer Wahl<br />

geklärt werden können. So auch die<br />

Frage, wem nach einer Trennung und<br />

Scheidung der Pkw zugesprochen wird.<br />

Grundsätzlich behält ein Ehegatte den<br />

Pkw, wenn er Alleineigentümer ist und<br />

diesen bislang nur allein nutzte - also<br />

auch keine gelegentlich familiäre Nutzung<br />

stattfand. Der Fahrzeugwert wird<br />

dann jedoch im Zugewinn mit berücksichtigt.<br />

Kündigungsschutzklage<br />

- Insolvenz des<br />

Arbeitgebers<br />

Ob ein Pkw im Alleineigentum eines<br />

Ehegatten steht, bedarf im Streitfall<br />

einer eingehenden Prüfung. Hier ist zu<br />

berücksichtigten, wer im Pkw-<br />

Kaufvertrag, im Kfz-Brief und -schein<br />

steht, wer das Fahrzeug regelmäßig gefahren<br />

ist und wer sich um die Reparaturen<br />

sowie Wartungen gekümmert hat.<br />

Fahrzeuge, die zumindest gelegentlich<br />

familiär genutzt wurden, unterliegen der<br />

Hausratsteilung und sind somit Haushaltsgegenstände,<br />

sofern sie vor der<br />

Trennung angeschafft wurden. In diesem<br />

Fall ist zu entscheiden, wer das<br />

Fahrzeug am Dringendsten benötigt.<br />

Lassen Sie sich daher umfassend anwaltlich<br />

beraten, bevor Sie den Pkw<br />

etwa in Unkenntnis der Rechtslage an<br />

den anderen Ehegatten herausgeben und<br />

diese Entscheidung nicht mehr rückgängig<br />

gemacht werden kann. Die Kosten<br />

einer anwaltlichen Beratung übernimmt<br />

in der Regel Ihre Rechtsschutzversicherung;<br />

im Falle eines geringen Einkommens<br />

besteht auch die Möglichkeit, dass<br />

Beratungshilfe gewährt wird. Rechtsanwälte<br />

Fachanwältin für Sozialrecht<br />

Michaela Toepel und Fachanwältin<br />

für Familienrecht Dr. jur. Barbara<br />

Toepel, Werder – Potsdam – Beelitz.<br />

Jeder Arbeitnehmer hofft, dass es ihn<br />

nicht betrifft und sein Arbeitgeber Insolvenz<br />

anmelden muss. Sobald das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet ist, kann der<br />

vom Gericht bestimmte Insolvenzverwalter<br />

die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter<br />

mit einer Höchstfrist von<br />

3 Monaten zum Monatsende, wenn<br />

nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist,<br />

kündigen. Der Insolvenzverwalter kann<br />

das Arbeitsverhältnis auch ungeachtet<br />

eines vereinbarten Ausschlusses der<br />

ordentlichen Kündigung auflösen. Gegen<br />

diese Kündigung des Insolvenzverwalters<br />

kann sich selbstverständlich<br />

jeder Arbeitnehmer im Rahmen einer<br />

Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen.<br />

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist<br />

der Insolvenzverwalter angehalten, nicht<br />

nur die Gläubiger zu befriedigen, sondern<br />

- was vielen nicht bekannt ist -<br />

auch gegebenenfalls die Arbeitsplätze<br />

durch Umstrukturierung etc. zu erhalten!<br />

Handelt es sich bei dem zu kündigenden<br />

Arbeitnehmer um eine Person, die besonderen<br />

Kündigungsschutzbestimmungen<br />

unterliegt, so hat der Insolvenzverwalter<br />

diese Schutzvorschriften auch in<br />

der Insolvenz zu beachten.<br />

Der Arbeitnehmer muss mit fristgebundener<br />

Kündigungsschutzklage innerhalb<br />

von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen<br />

Kündigung sowohl die fehlende<br />

soziale Rechtfertigung der Kündigung<br />

als auch andere Unwirksamkeitsgründe<br />

gerichtlich geltend machen. Dies gilt<br />

sowohl für die ordentliche als auch die<br />

außerordentliche Kündigung.<br />

Wenden Sie sich an einen spezialisierten<br />

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, er<br />

kann Ihnen behilflich sein, Ihre berechtigten<br />

Interessen wahrzunehmen. Ihre<br />

Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht<br />

übernimmt die entstehenden Anwalts-<br />

und Gerichtskosten. Falls Ihnen<br />

kein ausreichendes Einkommen und<br />

keine Rechtsschutzversicherung zur<br />

Verfügung stehen, besteht auch die<br />

Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.<br />

Rechtsanwalt Paul Toepel<br />

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