05.11.2012 Aufrufe

GaN 01 2006 - Golf am Niederrhein

GaN 01 2006 - Golf am Niederrhein

GaN 01 2006 - Golf am Niederrhein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

28<br />

GOLF UND RECHT<br />

Wir möchten unseren Leser mit<br />

dieser Serviceleistung wissenswerte<br />

rechtliche Zus<strong>am</strong>menhänge und<br />

Gedankenanstöße für das sportliche<br />

Miteinander vermitteln.<br />

Es werden unter dieser Rubrik<br />

ausgewählte Aspekte zum Thema<br />

<strong>Golf</strong> und Recht sowie Gerichtsentscheidungen<br />

mit Bezug zum<br />

<strong>Golf</strong>sport zur Verfügung gestellt. Die<br />

Beiträge erfolgen nicht themenspezifi<br />

sch, sondern sind thematisch breitgefächert<br />

ausgerichtet auf die Bedeutung<br />

und Relevanz für das sportliche<br />

Allgemeininteresse.<br />

Dieser Service wird in Kooperation<br />

mit der Rechtsanwaltskanzlei<br />

Dr. Frank Meese in Nettetal durchgeführt.<br />

Rechtsanwalt Dr. Frank<br />

Meese betreibt dort mit anderen<br />

eine renommierte Anwaltskanzlei<br />

mit den Schwerpunkten Firmen-/<br />

Wirtschaftsrecht sowie Forderungs-<br />

Tiefer Fall<br />

Der Spieler verschlug seinen Ball in<br />

einen Bereich, der mit hohem Rough<br />

bewachsen war und in welchem sich<br />

ein ca. 80 cm tiefer Graben befand.<br />

Jener Bereich war mit blauen Pfählen<br />

als Boden in Ausbesserung gekennzeichnet.<br />

Trotz dieser Umstände begab<br />

sich der Spieler in jene Fläche, um<br />

seinen verschlagenen Ball zu suchen.<br />

Er stolperte, fi el in den Graben und<br />

verletzte sich.<br />

Das Oberlandesgericht Schleswig<br />

hielt seine gegen den Betreiber der<br />

<strong>Golf</strong>anlage gerichteten Ansprüche auf<br />

Schadensersatz und Schmerzensgeld für<br />

nicht gerechtfertigt. Mit der Kennzeichnung<br />

des Bereichs als Boden in Ausbesserung<br />

seien hinreichende Vorkehrungen<br />

getroffen worden, um Spieler<br />

beim Betreten vor etwaigen Gefahren<br />

zu warnen. Der Betreiber einer Sportanlage<br />

müsse deren Benutzer nur vor<br />

quasi atypischen Gefahren schützen,<br />

die über das übliche Risiko bei der<br />

Anlagenbenutzung hinausgehen und<br />

�� �� ��� � � � � � � � � � � � � �<br />

Dr. Frank Meese<br />

einzug/Inkasso. Näheres auf der<br />

Internetseite www.ra-meese.de. Die<br />

Anwaltskanzlei ist verantwortlich<br />

für die jeweiligen Inhalte der Informationen<br />

und die Erstellung der<br />

Beiträge.<br />

Bei der Lektüre der<br />

Beiträge wünschen wir<br />

Ihnen viel Vergnügen.<br />

vom Benutzer nicht vorhersehbar bzw.<br />

nicht ohne weiteres erkennbar sind. Die<br />

Gefahren, die dem Sport üblicherweise<br />

innewohnen, trägt der Sporttreibende<br />

selbst. Hierbei ist nicht Vorsorge zu<br />

treffen gegen alle denkbaren Möglichkeiten<br />

eines Schadenseintritts, sondern<br />

es sind die typischen Sicherheitserwartungen<br />

der jeweiligen Sporttreibenden<br />

maßgeblich. Von <strong>Golf</strong>spielern darf nicht<br />

nur erwartet werden, dass die offi ziellen<br />

<strong>Golf</strong>regeln bekannt sind, sondern<br />

auch, dass sie beachtet werden. Nach<br />

Ansicht der Richter sei im Kreise von<br />

<strong>Golf</strong>spielern bekannt, dass jene Platzregel<br />

Boden in Ausbesserung bedeutet,<br />

dass dort u.a. mit von den Platzarbeitern<br />

gemachten Löchern gerechnet<br />

werden muss. Das bedeutet, dass in<br />

jenem Bereich vorhandene Löcher oder<br />

sonstige platzbedingte Gefahrenquellen<br />

nicht gesondert gekennzeichnet zu<br />

werden brauchen, selbst wenn sie nicht<br />

sichtbar und nur schwer zu erkennen<br />

sind. Der Graben ist daher als typische<br />

Gefahr jenes gekennzeichneten<br />

Bereiches anzusehen, auf die sich jeder<br />

<strong>Golf</strong>spieler einstellen muss. Dass der<br />

Graben zum Teil mit hohem Graswuchs<br />

überwuchert war, blieb für die Richter<br />

unerheblich.<br />

Übermut tut selten gut<br />

Der Spieler traf den Ball nicht mit<br />

der Schlagfl äche, sondern mit dem<br />

Schaft, wodurch der Ball in einem<br />

Winkel abprallte und einen seitlich<br />

vorausgehenden Spieler, der erst ca.<br />

30 – 40 Meter entfernt war, traf und<br />

verletzte. Dessen geltend gemachten<br />

Anspruch auf Verdienstausfall und<br />

Schmerzensgeld wegen einer verletzungsbedingten<br />

Narbe hielt das Oberlandesgericht<br />

Nürnberg für berechtigt,<br />

da der Mitspieler gegen grundlegende<br />

Verkehrspfl ichten des <strong>Golf</strong>sports<br />

verstoßen habe.<br />

Der Mitspieler hätte seinen Ball nur<br />

dann spielen dürfen, wenn er sicher<br />

sein konnte, den anderen Spieler<br />

nicht mit seinem Ball zu treffen. Den<br />

Umstand, dass der Spieler quasi vorgegangen<br />

war, bevor der Mitspieler den<br />

Ball schlug, wertete das Gericht als<br />

bedeutungslos. Denn der Spieler sei<br />

nach der <strong>Golf</strong>etikette nicht verpfl ichtet<br />

gewesen, sich hinter die Schlaglinie<br />

des Mitspielers zu begeben. Vielmehr<br />

hat er darauf vertrauen dürfen, dass<br />

der Mitspieler die Verhaltensetikette<br />

beachten und den Ball nicht spielen<br />

würde, ehe er außer Reichweite gelangt<br />

war oder sich an einem ungefährdeten<br />

Platz befand. Insoweit besagen<br />

die Regeln, dass niemand spielen darf,<br />

bevor vorausgehende Spieler außerhalb<br />

der Gefährdungszone sind. Der Grund<br />

hierfür liegt darin, dass aufgrund der<br />

hohen Geschwindigkeit des fl iegenden<br />

<strong>Golf</strong>balles ein rechtzeitiges Ausweichen<br />

wegen des hierfür recht langs<strong>am</strong>en<br />

menschlichen Reaktionsvermögens<br />

häufi g nicht möglich ist.<br />

Insbesondere hätte es die Situation<br />

nach der <strong>Golf</strong>etikette erfordert, nicht<br />

erst durch den Warnruf „Fore“ auf<br />

den missglückten Schlag aufmerks<strong>am</strong><br />

zu machen, sondern bereits vor dem<br />

Spielen des Balles eine allgemeine<br />

Gefährdungswarnung auszusprechen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!