GaN 01 2006 - Golf am Niederrhein
GaN 01 2006 - Golf am Niederrhein
GaN 01 2006 - Golf am Niederrhein
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
28<br />
GOLF UND RECHT<br />
Wir möchten unseren Leser mit<br />
dieser Serviceleistung wissenswerte<br />
rechtliche Zus<strong>am</strong>menhänge und<br />
Gedankenanstöße für das sportliche<br />
Miteinander vermitteln.<br />
Es werden unter dieser Rubrik<br />
ausgewählte Aspekte zum Thema<br />
<strong>Golf</strong> und Recht sowie Gerichtsentscheidungen<br />
mit Bezug zum<br />
<strong>Golf</strong>sport zur Verfügung gestellt. Die<br />
Beiträge erfolgen nicht themenspezifi<br />
sch, sondern sind thematisch breitgefächert<br />
ausgerichtet auf die Bedeutung<br />
und Relevanz für das sportliche<br />
Allgemeininteresse.<br />
Dieser Service wird in Kooperation<br />
mit der Rechtsanwaltskanzlei<br />
Dr. Frank Meese in Nettetal durchgeführt.<br />
Rechtsanwalt Dr. Frank<br />
Meese betreibt dort mit anderen<br />
eine renommierte Anwaltskanzlei<br />
mit den Schwerpunkten Firmen-/<br />
Wirtschaftsrecht sowie Forderungs-<br />
Tiefer Fall<br />
Der Spieler verschlug seinen Ball in<br />
einen Bereich, der mit hohem Rough<br />
bewachsen war und in welchem sich<br />
ein ca. 80 cm tiefer Graben befand.<br />
Jener Bereich war mit blauen Pfählen<br />
als Boden in Ausbesserung gekennzeichnet.<br />
Trotz dieser Umstände begab<br />
sich der Spieler in jene Fläche, um<br />
seinen verschlagenen Ball zu suchen.<br />
Er stolperte, fi el in den Graben und<br />
verletzte sich.<br />
Das Oberlandesgericht Schleswig<br />
hielt seine gegen den Betreiber der<br />
<strong>Golf</strong>anlage gerichteten Ansprüche auf<br />
Schadensersatz und Schmerzensgeld für<br />
nicht gerechtfertigt. Mit der Kennzeichnung<br />
des Bereichs als Boden in Ausbesserung<br />
seien hinreichende Vorkehrungen<br />
getroffen worden, um Spieler<br />
beim Betreten vor etwaigen Gefahren<br />
zu warnen. Der Betreiber einer Sportanlage<br />
müsse deren Benutzer nur vor<br />
quasi atypischen Gefahren schützen,<br />
die über das übliche Risiko bei der<br />
Anlagenbenutzung hinausgehen und<br />
�� �� ��� � � � � � � � � � � � � �<br />
Dr. Frank Meese<br />
einzug/Inkasso. Näheres auf der<br />
Internetseite www.ra-meese.de. Die<br />
Anwaltskanzlei ist verantwortlich<br />
für die jeweiligen Inhalte der Informationen<br />
und die Erstellung der<br />
Beiträge.<br />
Bei der Lektüre der<br />
Beiträge wünschen wir<br />
Ihnen viel Vergnügen.<br />
vom Benutzer nicht vorhersehbar bzw.<br />
nicht ohne weiteres erkennbar sind. Die<br />
Gefahren, die dem Sport üblicherweise<br />
innewohnen, trägt der Sporttreibende<br />
selbst. Hierbei ist nicht Vorsorge zu<br />
treffen gegen alle denkbaren Möglichkeiten<br />
eines Schadenseintritts, sondern<br />
es sind die typischen Sicherheitserwartungen<br />
der jeweiligen Sporttreibenden<br />
maßgeblich. Von <strong>Golf</strong>spielern darf nicht<br />
nur erwartet werden, dass die offi ziellen<br />
<strong>Golf</strong>regeln bekannt sind, sondern<br />
auch, dass sie beachtet werden. Nach<br />
Ansicht der Richter sei im Kreise von<br />
<strong>Golf</strong>spielern bekannt, dass jene Platzregel<br />
Boden in Ausbesserung bedeutet,<br />
dass dort u.a. mit von den Platzarbeitern<br />
gemachten Löchern gerechnet<br />
werden muss. Das bedeutet, dass in<br />
jenem Bereich vorhandene Löcher oder<br />
sonstige platzbedingte Gefahrenquellen<br />
nicht gesondert gekennzeichnet zu<br />
werden brauchen, selbst wenn sie nicht<br />
sichtbar und nur schwer zu erkennen<br />
sind. Der Graben ist daher als typische<br />
Gefahr jenes gekennzeichneten<br />
Bereiches anzusehen, auf die sich jeder<br />
<strong>Golf</strong>spieler einstellen muss. Dass der<br />
Graben zum Teil mit hohem Graswuchs<br />
überwuchert war, blieb für die Richter<br />
unerheblich.<br />
Übermut tut selten gut<br />
Der Spieler traf den Ball nicht mit<br />
der Schlagfl äche, sondern mit dem<br />
Schaft, wodurch der Ball in einem<br />
Winkel abprallte und einen seitlich<br />
vorausgehenden Spieler, der erst ca.<br />
30 – 40 Meter entfernt war, traf und<br />
verletzte. Dessen geltend gemachten<br />
Anspruch auf Verdienstausfall und<br />
Schmerzensgeld wegen einer verletzungsbedingten<br />
Narbe hielt das Oberlandesgericht<br />
Nürnberg für berechtigt,<br />
da der Mitspieler gegen grundlegende<br />
Verkehrspfl ichten des <strong>Golf</strong>sports<br />
verstoßen habe.<br />
Der Mitspieler hätte seinen Ball nur<br />
dann spielen dürfen, wenn er sicher<br />
sein konnte, den anderen Spieler<br />
nicht mit seinem Ball zu treffen. Den<br />
Umstand, dass der Spieler quasi vorgegangen<br />
war, bevor der Mitspieler den<br />
Ball schlug, wertete das Gericht als<br />
bedeutungslos. Denn der Spieler sei<br />
nach der <strong>Golf</strong>etikette nicht verpfl ichtet<br />
gewesen, sich hinter die Schlaglinie<br />
des Mitspielers zu begeben. Vielmehr<br />
hat er darauf vertrauen dürfen, dass<br />
der Mitspieler die Verhaltensetikette<br />
beachten und den Ball nicht spielen<br />
würde, ehe er außer Reichweite gelangt<br />
war oder sich an einem ungefährdeten<br />
Platz befand. Insoweit besagen<br />
die Regeln, dass niemand spielen darf,<br />
bevor vorausgehende Spieler außerhalb<br />
der Gefährdungszone sind. Der Grund<br />
hierfür liegt darin, dass aufgrund der<br />
hohen Geschwindigkeit des fl iegenden<br />
<strong>Golf</strong>balles ein rechtzeitiges Ausweichen<br />
wegen des hierfür recht langs<strong>am</strong>en<br />
menschlichen Reaktionsvermögens<br />
häufi g nicht möglich ist.<br />
Insbesondere hätte es die Situation<br />
nach der <strong>Golf</strong>etikette erfordert, nicht<br />
erst durch den Warnruf „Fore“ auf<br />
den missglückten Schlag aufmerks<strong>am</strong><br />
zu machen, sondern bereits vor dem<br />
Spielen des Balles eine allgemeine<br />
Gefährdungswarnung auszusprechen.