Benutzung von Schutzkleidung GUV-R 189 Regel
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Abb. 4: Vollschutzkleidung für intensive Flammeneinwirkung<br />
4.3.8 Schweißerschutzanzüge<br />
4.3.8.1 Schweißerschutzanzüge sollen den Träger, z.B. beim Brennschneiden, Schweißen<br />
und verwandten Verfahren, gegen die Einwirkung <strong>von</strong> Metallspritzern, kurzzeitigen<br />
Kontakt mit Flammen und gegen Ultraviolett-Strahlung schützen.<br />
Die Eigenschaften der Schweißerschutzanzüge gestatten das Tragen während<br />
einer ganzen Arbeitsschicht (in der <strong>Regel</strong> 8 Stunden).<br />
Siehe auch DIN EN 470-1 „<strong>Schutzkleidung</strong> für Schweißen und verwandte<br />
Verfahren; Teil 1: Allgemeine Anforderungen“.<br />
4.3.8.2 Materialien zur Herstellung <strong>von</strong> Schweißerschutzanzügen sind vorrangig:<br />
– Flammhemmend ausgerüstete Baumwolle oder Wolle<br />
sowie hitzebeständiges Leder<br />
und<br />
– Gewebe aus Spezialfasern, z.B. ein Gemisch aus Armid und flammhemmender<br />
Viskose (FR-Viskose).<br />
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