Benutzung von Schutzkleidung GUV-R 189 Regel
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4.3.21 Schutzmantel<br />
4.3.21.1 Allgemeines<br />
Schutzmäntel werden dort eingesetzt, wo vollständige Schutzanzüge nicht erforderlich<br />
sind oder wo sie als zusätzlichen Schutz benötigt werden. Sie dürfen keinen Rückengurt<br />
aufweisen.<br />
4.3.21.2 Schutzmäntel für den Einsatz in Chemie-Laboratorien<br />
Schutzmäntel schützen die <strong>von</strong> ihm bedeckten Körperbereiche des Trägers bei kurzzeitigem<br />
Kontakt mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen, ätzenden oder reizenden Flüssigkeiten<br />
geringer Menge (Tropfen, Spritzer) für eine begrenzte Zeitspanne. Schutzmäntel<br />
werden über der Oberbekleidung getragen.<br />
Eine weitere Anforderung an Schutzmäntel, den Schutz gegen kurzzeitigen Kontakt mit<br />
Flammen zu erfüllen, lässt sich mit den meisten Materialien, die Schutz gegen Chemikalien<br />
bieten, nicht erfüllen. Es wird daher empfohlen, in Laboratorien, in denen überwiegend<br />
die Gefahr des Kontaktes mit Flammen besteht, Schutzmäntel zu verwenden,<br />
die den Materialanforderungen gegen kurzzeitigen Kontakt mit Flammen entsprechen.<br />
1/2 Oberweite<br />
1/2 Gesäßweite<br />
Ärmellänge<br />
Abb. 14: Schutzmantel für den Einsatz in Chemie-Laboratorien<br />
Rückenlänge<br />
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