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Benutzung von Schutzkleidung GUV-R 189 Regel

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1 Anwendungsbereich<br />

Diese <strong>GUV</strong>-<strong>Regel</strong> findet Anwendung auf die Auswahl und die <strong>Benutzung</strong> <strong>von</strong> <strong>Schutzkleidung</strong><br />

zum Schutz gegen mechanische Einwirkungen, Erfasstwerden durch bewegte<br />

Teile, thermische Einwirkung, Nässe, Wind, Stäube, Gase, heiße Dämpfe, elektrische<br />

Energie, Flammen, Funken, feuerflüssige Massen, chemische Stoffe, Mikroorganismen,<br />

Gefährdung durch den Fahrzeug-Verkehr (Warnkleidung) und Kontamination mit radioaktiven<br />

Stoffen.<br />

Thermische Einwirkungen sind z.B. Kälte, Wärme.<br />

Chemische Stoffe sind z.B. Säuren, Laugen, Lösemittel, Fette, Öle und feste Chemikalien.<br />

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