Benutzung von Schutzkleidung GUV-R 189 Regel
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4.3.10 Schutzanzüge für das Ausbringen <strong>von</strong> Pflanzenbehandlungsmitteln<br />
Während in der <strong>Regel</strong> beim Ausbringen <strong>von</strong> festen Pflanzenbehandlungsmitteln ein<br />
zweiteiliger Chemikalienschutzanzug (Typ 2 oder Einwegchemikalienschutzanzug) ausreicht,<br />
ist beim Ausbringen <strong>von</strong> Flüssigkeiten – insbesondere dann, wenn es sich um<br />
Gefahrstoffe handelt, die über die Haut aufgenommen werden – , ein Chemikalienschutzanzug<br />
mit Kapuze zu benutzen. Das Material des Schutzanzuges gegen die entsprechende<br />
Chemikalie soll penetrations- und permeationsfest sein. Aus bekleidungsphysiologischen<br />
Gründen sind hier auch nur begrenzte Tragezeiten zugelassen.<br />
4.3.11 Strahlerschutzanzüge<br />
Abb. 5: Chemikalien-Vollschutzanzug mit geschlossener Haube<br />
(Atemluftversorgung <strong>von</strong> außen, Typ 1B)<br />
Zu diesen Schutzanzügen gehört ein Atemschutz. An den Arm- und Beinöffnungen<br />
müssen Manschetten angebracht sein. Die Verschlüsse müssen so gestaltet sein, dass<br />
Staub nicht ins Anzuginnere gelangen kann.<br />
Siehe DIN EN ISO 14 877 „<strong>Schutzkleidung</strong> für Strahlarbeiten mit körnigen Strahlmitteln“.<br />
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