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Benutzung von Schutzkleidung GUV-R 189 Regel

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4.3.10 Schutzanzüge für das Ausbringen <strong>von</strong> Pflanzenbehandlungsmitteln<br />

Während in der <strong>Regel</strong> beim Ausbringen <strong>von</strong> festen Pflanzenbehandlungsmitteln ein<br />

zweiteiliger Chemikalienschutzanzug (Typ 2 oder Einwegchemikalienschutzanzug) ausreicht,<br />

ist beim Ausbringen <strong>von</strong> Flüssigkeiten – insbesondere dann, wenn es sich um<br />

Gefahrstoffe handelt, die über die Haut aufgenommen werden – , ein Chemikalienschutzanzug<br />

mit Kapuze zu benutzen. Das Material des Schutzanzuges gegen die entsprechende<br />

Chemikalie soll penetrations- und permeationsfest sein. Aus bekleidungsphysiologischen<br />

Gründen sind hier auch nur begrenzte Tragezeiten zugelassen.<br />

4.3.11 Strahlerschutzanzüge<br />

Abb. 5: Chemikalien-Vollschutzanzug mit geschlossener Haube<br />

(Atemluftversorgung <strong>von</strong> außen, Typ 1B)<br />

Zu diesen Schutzanzügen gehört ein Atemschutz. An den Arm- und Beinöffnungen<br />

müssen Manschetten angebracht sein. Die Verschlüsse müssen so gestaltet sein, dass<br />

Staub nicht ins Anzuginnere gelangen kann.<br />

Siehe DIN EN ISO 14 877 „<strong>Schutzkleidung</strong> für Strahlarbeiten mit körnigen Strahlmitteln“.<br />

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