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Benutzung von Schutzkleidung GUV-R 189 Regel

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kann zum Schutz vor Infektionen auch langärmelige <strong>Schutzkleidung</strong> mit Handschuhen,<br />

die zusammen vollständig die Haut bedecken, zweckmäßig sein.<br />

Es können auch Schürzen zum Einsatz kommen, sofern die vorstehend genannten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Die <strong>Schutzkleidung</strong> ist vor dem Betreten <strong>von</strong> Aufenthaltsräumen, insbesondere <strong>von</strong><br />

Speiseräumen, abzulegen. Getragene <strong>Schutzkleidung</strong> und Privat- bzw. Berufskleidung<br />

sind getrennt aufzubewahren. Für die Desinfektion, Reinigung und Instandhaltung der<br />

<strong>Schutzkleidung</strong> hat der Unternehmer zu sorgen; siehe Abschnitt 7.<br />

Siehe auch DIN EN 533.<br />

4.3.17 Wetterschutzkleidung<br />

Diese <strong>Schutzkleidung</strong> soll den Träger gegen die Einwirkungen <strong>von</strong> Nässe, Wind und<br />

Umgebungskälte bis -5 °C schützen. Das Schutzziel ist die Gesundheit des Trägers. Die<br />

Kleidung muss so ausgeführt sein, dass sie den Thermoregulationsprozess des menschlichen<br />

Körpers unterstützt. Dazu gehört eine möglichst hohe Wasserdampfdurchlässigkeit<br />

bei gleichzeitiger Winddichtheit.<br />

28<br />

Abb. 9: Ausführungsbeispiel eines Wetterschutzanzuges

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