Benutzung von Schutzkleidung GUV-R 189 Regel
Benutzung von Schutzkleidung GUV-R 189 Regel
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kann zum Schutz vor Infektionen auch langärmelige <strong>Schutzkleidung</strong> mit Handschuhen,<br />
die zusammen vollständig die Haut bedecken, zweckmäßig sein.<br />
Es können auch Schürzen zum Einsatz kommen, sofern die vorstehend genannten<br />
Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Die <strong>Schutzkleidung</strong> ist vor dem Betreten <strong>von</strong> Aufenthaltsräumen, insbesondere <strong>von</strong><br />
Speiseräumen, abzulegen. Getragene <strong>Schutzkleidung</strong> und Privat- bzw. Berufskleidung<br />
sind getrennt aufzubewahren. Für die Desinfektion, Reinigung und Instandhaltung der<br />
<strong>Schutzkleidung</strong> hat der Unternehmer zu sorgen; siehe Abschnitt 7.<br />
Siehe auch DIN EN 533.<br />
4.3.17 Wetterschutzkleidung<br />
Diese <strong>Schutzkleidung</strong> soll den Träger gegen die Einwirkungen <strong>von</strong> Nässe, Wind und<br />
Umgebungskälte bis -5 °C schützen. Das Schutzziel ist die Gesundheit des Trägers. Die<br />
Kleidung muss so ausgeführt sein, dass sie den Thermoregulationsprozess des menschlichen<br />
Körpers unterstützt. Dazu gehört eine möglichst hohe Wasserdampfdurchlässigkeit<br />
bei gleichzeitiger Winddichtheit.<br />
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Abb. 9: Ausführungsbeispiel eines Wetterschutzanzuges