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Benutzung von Schutzkleidung GUV-R 189 Regel

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Abb. 7: Beispiel für einen Kontaminationsschutzanzug<br />

(unbelüftet, mit Atemschutz)<br />

Siehe auch<br />

– DIN EN 1073-1 „<strong>Schutzkleidung</strong> gegen radioaktive Kontamination;<br />

Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für belüftete <strong>Schutzkleidung</strong><br />

gegen radioaktive Kontamination durch feste Partikel“,<br />

– DIN EN 1073-2 „<strong>Schutzkleidung</strong> gegen radioaktive Kontamination;<br />

Teil 2: Anforderungen und Prüfverfahren für unbelüftete <strong>Schutzkleidung</strong><br />

gegen radioaktive Kontamination durch feste Partikel“.<br />

4.3.15 Schutzanzüge für den begrenzten Mehrfacheinsatz (Einwegkleidung)<br />

Diese Einwegkleidung kann über der Arbeits- oder <strong>Schutzkleidung</strong> getragen werden.<br />

Sie wird nach der Kontamination mit Schmutz oder Gefahrstoffen nicht gereinigt, sondern<br />

entsorgt. Man bezeichnet diese <strong>Schutzkleidung</strong> auch als Einwegkleidung. Zur Ausführung<br />

kommen hauptsächlich Kombinationen mit oder ohne Kapuze. Als Material<br />

werden zurzeit Vlies oder Folie verwendet. Es handelt sich um Fasern, die mechanisch<br />

verschlungen und anschließend im Spezialverfahren verfestigt werden. Dabei gibt es<br />

luftdurchlässige oder flüssigkeitsdichte Materialien. Der Anwender sollte genau angeben,<br />

gegen welche Einwirkungen die <strong>Schutzkleidung</strong> eingesetzt werden soll.

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