Benutzung von Schutzkleidung GUV-R 189 Regel
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Abb. 7: Beispiel für einen Kontaminationsschutzanzug<br />
(unbelüftet, mit Atemschutz)<br />
Siehe auch<br />
– DIN EN 1073-1 „<strong>Schutzkleidung</strong> gegen radioaktive Kontamination;<br />
Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für belüftete <strong>Schutzkleidung</strong><br />
gegen radioaktive Kontamination durch feste Partikel“,<br />
– DIN EN 1073-2 „<strong>Schutzkleidung</strong> gegen radioaktive Kontamination;<br />
Teil 2: Anforderungen und Prüfverfahren für unbelüftete <strong>Schutzkleidung</strong><br />
gegen radioaktive Kontamination durch feste Partikel“.<br />
4.3.15 Schutzanzüge für den begrenzten Mehrfacheinsatz (Einwegkleidung)<br />
Diese Einwegkleidung kann über der Arbeits- oder <strong>Schutzkleidung</strong> getragen werden.<br />
Sie wird nach der Kontamination mit Schmutz oder Gefahrstoffen nicht gereinigt, sondern<br />
entsorgt. Man bezeichnet diese <strong>Schutzkleidung</strong> auch als Einwegkleidung. Zur Ausführung<br />
kommen hauptsächlich Kombinationen mit oder ohne Kapuze. Als Material<br />
werden zurzeit Vlies oder Folie verwendet. Es handelt sich um Fasern, die mechanisch<br />
verschlungen und anschließend im Spezialverfahren verfestigt werden. Dabei gibt es<br />
luftdurchlässige oder flüssigkeitsdichte Materialien. Der Anwender sollte genau angeben,<br />
gegen welche Einwirkungen die <strong>Schutzkleidung</strong> eingesetzt werden soll.