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Gerechtigkeit für die Opfer - Justitia et Pax

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Schließlich verlangte <strong>die</strong> internationale Gemeinschaft von der Republik Indonesien <strong>die</strong><br />

Einrichtung eines nationalen Gerichts, das <strong>die</strong>se Vorfälle untersuchen und gegebenenfalls<br />

aburteilen sollte. Für den Fall, dass <strong>die</strong> Republik Indonesien dem nicht nachkäme,<br />

drohte <strong>die</strong> internationale Gemeinschaft <strong>die</strong> Errichtung eines Ad-hoc-Tribunals wie im<br />

Falle von Ruanda oder dem früheren Jugoslawien an 31 . Diese Drohung wurde durch ein<br />

viermonatiges Embargo für Waffenexporte und militärische Zusammenarbeit der Europäischen<br />

Union 32 unterstrichen, dessen in Aussicht genommene Verlängerung jedoch<br />

unterblieb. Für Indonesien noch drückender war aber <strong>die</strong> sofortige Einstellung der von<br />

den USA gewährten Militärhilfe, <strong>die</strong> bis heute andauert und auf dem sog. Leahy<br />

Amendment 33 beruht. Danach darf Militärhilfe erst dann wieder gewährt werden, wenn<br />

<strong>die</strong> zu erwartenden Verfahren zu einem befriedigenden Abschluss geführt haben.<br />

Die Republik Indonesien erließ daher am 23.11.2000 mit dem Ges<strong>et</strong>z Nr. 26/2000 ein<br />

Ges<strong>et</strong>z zur Errichtung eines Menschenrechtsgerichtshofes. Von der darin vorgesehenen<br />

Möglichkeit, auf Empfehlung des Parlaments (DPR) durch Beschluss des Staatspräsidenten<br />

<strong>die</strong> Strafverfolgung nach <strong>die</strong>sem Ges<strong>et</strong>z auch auf Vorgänge, <strong>die</strong> sich vor Erlass des<br />

Ges<strong>et</strong>zes zutrugen, auszuweiten, wurde Gebrauch gemacht. Trotz der Existenz <strong>die</strong>ses<br />

neu geschaffenen Menschenrechtsgerichtshofs hat <strong>die</strong> internationale Gemeinschaft in<br />

der Folgezeit ihre Drohung der Errichtung eines internationalen Ad-hoc-Gerichts immer<br />

wieder dann erneuert, wenn der Eindruck entstand, dass <strong>die</strong> Strafverfolgung keinen Fortgang<br />

nähme.<br />

f) Indonesien im Umbruch:<br />

Die vorstehende Entwicklung wäre jedoch ohne einen Blick auf <strong>die</strong> innenpolitischen<br />

Veränderungen Indonesiens in den l<strong>et</strong>zten Jahren nur unvollständig beschrieben. Schon<br />

Anfang der 1990-iger Jahre ist es zur Gründung der staatlichen Menschenrechtskommission<br />

Komnas-HAM gekommen. Obwohl bis zu dem mehr oder weniger erzwungenen<br />

Rücktritt des damaligen Staatspräsidenten Suharto Indonesien schwerwiegende demokratische<br />

und rechtsstaatliche Defizite aufwies, haben <strong>die</strong> Mitglieder von Komnas-HAM<br />

schon in der damaligen Zeit ein erhebliches Maß an Mut gezeigt und erstaunliche Ergebnisse<br />

zu Tage gefördert. Mit dem Rücktritt Suhartos am 21.05.1998 erfolgte auch eine<br />

Stärkung der in Indonesien vorhandenen demokratischen Kräfte und der an Menschenrechtsfragen<br />

interessierten Kreise. Auch wenn <strong>die</strong>se Kräfte <strong>die</strong> Gräueltaten in<br />

Osttimor nicht verhindern konnten, so waren sie jedoch stark genug, darauf zu drängen,<br />

umgehend <strong>die</strong> Ermittlung und Aufklärung der Verbrechen in Osttimor zu organisieren.<br />

So war es möglich, dass Komnas-HAM zu <strong>die</strong>sem Zweck eine Untersuchungskommission<br />

eins<strong>et</strong>zte, <strong>die</strong> sie nach Osttimor entsandte.<br />

31<br />

32<br />

33<br />

http://www.unhchr.ch/huridocda/huridoca.nsf/(Symbol)/A.54.726,+S.2000.59.EnOpenDocument<br />

Monika Schlicher und Alex Flor, Ost-Timor–Der bittere Sieg, in Jahrbuch Menschenrechte 2001, Frankfurt a.M., 2000<br />

Council Common Position 1999/624/CFSP of 16 September 1999 concerning restrictive measures against the Republic of<br />

Indonesia<br />

Section 572 of the Foreign Operations Appropriations Act for fiscal year 2002 (HR 2506), in Erneuerung der bereits 1999<br />

gefassten Beschlüsse (HR 3194)<br />

35

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