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Gerechtigkeit für die Opfer - Justitia et Pax

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ff)<br />

Tatb<strong>et</strong>eiligungen:<br />

In Artikel 41 des Ges<strong>et</strong>zes Nr. 26/2000 wird ausdrücklich geregelt, dass sowohl der<br />

Versuch als auch <strong>die</strong> Beihilfe zu den in Artikel 8 und 9 genannten Straftaten entsprechend<br />

den Artikeln 36 bis 40–d.h. wie <strong>die</strong> Haupttat–geahnd<strong>et</strong> werden. Dies gilt auch<br />

für <strong>die</strong> Verabredung zu solchen Taten (Verschwörung).<br />

gg)<br />

Erweiterung der Tatbestände auf Vorges<strong>et</strong>zte:<br />

Eine besondere Erweiterung der in den Artikeln 8 und 9 des Ges<strong>et</strong>zes Nr. 26/2000 geregelten<br />

Straftatbestände ergibt sich aus Artikel 42 Absatz 1. Danach ist strafrechtlich verantwortlich<br />

auch derjenige militärische Vorges<strong>et</strong>zte, unter dessen tatsächlicher Befehlsgewalt<br />

und Aufsicht Untergebene Verbrechen i.S. <strong>die</strong>ses Ges<strong>et</strong>zes begangen haben.<br />

Gleichgestellt mit militärischen Führern sind Personen, <strong>die</strong> wie militärische Führer handeln.<br />

Vorauss<strong>et</strong>zung hierfür ist,<br />

- dass der Vorges<strong>et</strong>zte bei pflichtgemäßer Ausübung seiner Kontrollmöglichkeiten<br />

von den bevorstehenden oder bereits begangenen Rechtsverl<strong>et</strong>zungen seiner Untergebenen<br />

wusste oder hätte wissen müssen und<br />

- dass er es unterlassen hat, in einer von seiner Amtsbefugnis geforderten Weise tätig<br />

zu werden, um <strong>die</strong> Taten zu verhindern, bzw. bereits begonnene Tathandlungen<br />

umgehend zu beenden oder Täter strafrechtlicher Ermittlung, Untersuchung und<br />

Verfolgung zuzuführen.<br />

Artikel 42 Absatz 2 erstreckt <strong>die</strong> vorgenannte strafrechtliche Verantwortlichkeit auch auf<br />

alle polizeilichen Vorges<strong>et</strong>zen sowie alle Vorges<strong>et</strong>zten in der Zivilverwaltung.<br />

Artikel 42 Abs. 3 verweist auf den Strafrahmen der Artikel 36 bis 40.<br />

f) Verfahren vor dem Menschenrechtsgerichtshof:<br />

Das Verfahren vor dem Menschenrechtsgerichtshof ist in den Artikeln 10 ff. geregelt.<br />

Hier finden sich auch Bestimmungen zur Untersuchungshaft. Im Hinblick auf den Untersuchungsauftrag<br />

und darauf, dass keiner der Angeklagten sich in Haft befand, wird auf<br />

<strong>die</strong> Wiedergabe der Haftbestimmungen verzicht<strong>et</strong>.<br />

Das Verfahren gliedert sich in drei Abschnitte:<br />

- das Untersuchungsverfahren vor der Menschenrechtskommission<br />

- das Ermittlungsverfahren durch den Generalstaatsanwalt<br />

- <strong>die</strong> Hauptverhandlung vor den Gerichten<br />

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