Gerechtigkeit für die Opfer - Justitia et Pax
Gerechtigkeit für die Opfer - Justitia et Pax
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Im Einzelnen wird den Angeklagten das folgende Verhalten zur Last gelegt:<br />
Bevor es zu den eigentlichen Gräueltaten in der Kirche von Suai kam, hätten sich Mitglieder<br />
und Führer der pro-integrationistischen Laksaur-Miliz am Tattage gegen 9.00<br />
Uhr am Dienstsitz des Angeklagten Sedyono eingefunden, der auch anwesend gewesen<br />
wäre, wobei der Dienstsitz offensichtlich als Sammlungsort <strong>die</strong>nte. Zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />
hätten sich auch <strong>die</strong> Angeklagten Koeshadianto und Subiyaktoro bei dem Angeklagten<br />
Sedyono aufgehalten. Von dort wären <strong>die</strong> Milizen zur Kirche von Suai gezogen, in <strong>die</strong><br />
sich Unabhängigkeitsanhänger geflücht<strong>et</strong> hatten, was allgemein bekannt war.<br />
Auch <strong>die</strong> Angeklagten Sedyono, Koeshadianto und Subiyaktoro hätten sich zur Kirche<br />
von Suai begeben, wo sie in dem Augenblick eing<strong>et</strong>roffen seien, als <strong>die</strong> Gewalttätigkeiten<br />
begannen. Zwar habe der Angeklagte Koeshadianto dem Angeklagten Syamsudin<br />
befohlen, alle erforderlichen Kräfte zu mobilisieren, um <strong>die</strong> Situation unter Kontrolle zu<br />
bekommen. Der Angeklagte Syamsudin habe auch alle ihm unterstellten Kräfte einges<strong>et</strong>zt,<br />
<strong>die</strong> jedoch keineswegs <strong>die</strong> streitenden Parteien voneinander g<strong>et</strong>rennt, sondern<br />
sich auf <strong>die</strong> Seite der Integrationsanhänger geschlagen hätten. Zumindest ließen sie <strong>die</strong>se<br />
uneingeschränkt gewähren. Die Folge waren mindestens 27 Tote, darunter drei katholische<br />
Priester. Der Angeklagte Sugito habe <strong>die</strong> Leichen der <strong>Opfer</strong> in Fahrzeuge verladen<br />
lassen, um <strong>die</strong>se in der Gegend von T<strong>et</strong>un in Westtimor beis<strong>et</strong>zen zu lassen.<br />
Aufgrund <strong>die</strong>ses Sachverhalts sieht <strong>die</strong> Anklage eine strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />
der Angeklagten gemäß Artikel 7 (b), 9 (a), 37 und 42 Abs. 1 (a) und (b) des Ges<strong>et</strong>zes<br />
Nr. 26/2000 als begründ<strong>et</strong> an.<br />
Hilfsweise sieht <strong>die</strong> Anklage auch eine Strafbarkeit bezüglich der vorgenannten Straftaten<br />
im Sinne des Artikel 41 des Ges<strong>et</strong>zes Nr. 26/2000 als gegeben an, wobei unklar<br />
bleibt, ob <strong>die</strong>se in der Form der Anstiftung, der Beihilfe oder der Verabredung zum Verbrechen<br />
(Verschwörung) verwirklicht worden sind.<br />
Hilfshilfsweise wird dem Angeklagten Sedyono eine Verwirklichung der vorgenannten<br />
Straftatbestände in der Begehungsform des Artikels 42 Abs. 2 in der Weise zur Last gelegt,<br />
dass er zum einen beim Aufbau der paramilitärischen Verbände mitgewirkt und<br />
zum anderen Informationen über bevorstehende Unruhen unberücksichtigt gelassen<br />
oder unterdrückt habe.<br />
Dem Angeklagten Koeshadianto wird hilfshilfsweise zur Last gelegt, dass er, obwohl unmittelbar<br />
vor Ort des Geschehens, keinerlei Maßnahmen ergriffen habe und sich deshalb<br />
gemäß Artikel 7 (b), 9 (a) und 42 Abs. 1 (a) und (b) des Ges<strong>et</strong>zes Nr. 26/2000 strafbar<br />
gemacht habe.<br />
Dem Angeklagten Subiyaktoro wird hilfshilfsweise zur Last gelegt, dass er in seiner Eigenschaft<br />
als Polizeichef des Polizeibezirks von Suai keinerlei vorbeugende Maßnahmen<br />
ergriffen habe, obwohl ihm <strong>die</strong>nstlich <strong>die</strong> sich zuspitzende Situation bekannt gewesen<br />
wäre. Ferner wird ihm vorgeworfen, dass er auch keinen Befehl erteilt habe, um <strong>die</strong><br />
konkr<strong>et</strong>en Gewalttätigkeiten in und um <strong>die</strong> Kirche von Suai zu verhindern. Schließlich<br />
wird ihm angelast<strong>et</strong>, dass er nach den Ereignissen keine Maßnahmen ergriffen habe, um<br />
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