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Gerechtigkeit für die Opfer - Justitia et Pax

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Im Einzelnen wird den Angeklagten das folgende Verhalten zur Last gelegt:<br />

Bevor es zu den eigentlichen Gräueltaten in der Kirche von Suai kam, hätten sich Mitglieder<br />

und Führer der pro-integrationistischen Laksaur-Miliz am Tattage gegen 9.00<br />

Uhr am Dienstsitz des Angeklagten Sedyono eingefunden, der auch anwesend gewesen<br />

wäre, wobei der Dienstsitz offensichtlich als Sammlungsort <strong>die</strong>nte. Zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />

hätten sich auch <strong>die</strong> Angeklagten Koeshadianto und Subiyaktoro bei dem Angeklagten<br />

Sedyono aufgehalten. Von dort wären <strong>die</strong> Milizen zur Kirche von Suai gezogen, in <strong>die</strong><br />

sich Unabhängigkeitsanhänger geflücht<strong>et</strong> hatten, was allgemein bekannt war.<br />

Auch <strong>die</strong> Angeklagten Sedyono, Koeshadianto und Subiyaktoro hätten sich zur Kirche<br />

von Suai begeben, wo sie in dem Augenblick eing<strong>et</strong>roffen seien, als <strong>die</strong> Gewalttätigkeiten<br />

begannen. Zwar habe der Angeklagte Koeshadianto dem Angeklagten Syamsudin<br />

befohlen, alle erforderlichen Kräfte zu mobilisieren, um <strong>die</strong> Situation unter Kontrolle zu<br />

bekommen. Der Angeklagte Syamsudin habe auch alle ihm unterstellten Kräfte einges<strong>et</strong>zt,<br />

<strong>die</strong> jedoch keineswegs <strong>die</strong> streitenden Parteien voneinander g<strong>et</strong>rennt, sondern<br />

sich auf <strong>die</strong> Seite der Integrationsanhänger geschlagen hätten. Zumindest ließen sie <strong>die</strong>se<br />

uneingeschränkt gewähren. Die Folge waren mindestens 27 Tote, darunter drei katholische<br />

Priester. Der Angeklagte Sugito habe <strong>die</strong> Leichen der <strong>Opfer</strong> in Fahrzeuge verladen<br />

lassen, um <strong>die</strong>se in der Gegend von T<strong>et</strong>un in Westtimor beis<strong>et</strong>zen zu lassen.<br />

Aufgrund <strong>die</strong>ses Sachverhalts sieht <strong>die</strong> Anklage eine strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />

der Angeklagten gemäß Artikel 7 (b), 9 (a), 37 und 42 Abs. 1 (a) und (b) des Ges<strong>et</strong>zes<br />

Nr. 26/2000 als begründ<strong>et</strong> an.<br />

Hilfsweise sieht <strong>die</strong> Anklage auch eine Strafbarkeit bezüglich der vorgenannten Straftaten<br />

im Sinne des Artikel 41 des Ges<strong>et</strong>zes Nr. 26/2000 als gegeben an, wobei unklar<br />

bleibt, ob <strong>die</strong>se in der Form der Anstiftung, der Beihilfe oder der Verabredung zum Verbrechen<br />

(Verschwörung) verwirklicht worden sind.<br />

Hilfshilfsweise wird dem Angeklagten Sedyono eine Verwirklichung der vorgenannten<br />

Straftatbestände in der Begehungsform des Artikels 42 Abs. 2 in der Weise zur Last gelegt,<br />

dass er zum einen beim Aufbau der paramilitärischen Verbände mitgewirkt und<br />

zum anderen Informationen über bevorstehende Unruhen unberücksichtigt gelassen<br />

oder unterdrückt habe.<br />

Dem Angeklagten Koeshadianto wird hilfshilfsweise zur Last gelegt, dass er, obwohl unmittelbar<br />

vor Ort des Geschehens, keinerlei Maßnahmen ergriffen habe und sich deshalb<br />

gemäß Artikel 7 (b), 9 (a) und 42 Abs. 1 (a) und (b) des Ges<strong>et</strong>zes Nr. 26/2000 strafbar<br />

gemacht habe.<br />

Dem Angeklagten Subiyaktoro wird hilfshilfsweise zur Last gelegt, dass er in seiner Eigenschaft<br />

als Polizeichef des Polizeibezirks von Suai keinerlei vorbeugende Maßnahmen<br />

ergriffen habe, obwohl ihm <strong>die</strong>nstlich <strong>die</strong> sich zuspitzende Situation bekannt gewesen<br />

wäre. Ferner wird ihm vorgeworfen, dass er auch keinen Befehl erteilt habe, um <strong>die</strong><br />

konkr<strong>et</strong>en Gewalttätigkeiten in und um <strong>die</strong> Kirche von Suai zu verhindern. Schließlich<br />

wird ihm angelast<strong>et</strong>, dass er nach den Ereignissen keine Maßnahmen ergriffen habe, um<br />

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