Gerechtigkeit für die Opfer - Justitia et Pax
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(4) Das Massaker auf dem Grundstück des Bischofs Belo in Dili am 06.09.1999, begangen<br />
von einer sogenannten Pro-Integrationsgruppe an einer offensichtlich für<br />
<strong>die</strong> Unabhängigkeit votierenden Gruppe von Zivilisten, <strong>die</strong> sich auf das Grundstück<br />
des Bischofs geflücht<strong>et</strong> hatten und von denen zehn Personen g<strong>et</strong>öt<strong>et</strong> wurden.<br />
(5) Das Massaker in der Kirche Ave Maria in Suai am 06.09.1999, begangen von einer<br />
sogenannten Pro-Integrationsgruppe an einer offensichtlich für <strong>die</strong> Unabhängigkeit<br />
votierenden Gruppe von Zivilisten, <strong>die</strong> sich in <strong>die</strong> vorgenannte Kirche geflücht<strong>et</strong><br />
hatten und von denen 27 Menschen g<strong>et</strong>öt<strong>et</strong> wurden.<br />
Diese Taten waren, soweit sie nach dem sogenannten New-York-Abkommen vom<br />
05.05.1999 geschahen, von Mitgliedern von Gruppen begangen worden, deren Gründung<br />
der Angeklagte zuvor veranlasst habe. So habe der Angeklagte nach dem New-<br />
York-Abkommen alle Provinzregenten und Bupatis zu einem Treffen nach Dili eingeladen,<br />
bei dem er <strong>die</strong> Eingeladenen aufgefordert habe, Organisationen in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />
zu gründen, <strong>die</strong> sich für <strong>die</strong> „Integration“ (Verbleib) Osttimors in der Republik<br />
Indonesien aussprechen sollten. Gleichzeitig sollten zum „Schutz“ <strong>die</strong>ser Organisationen<br />
Sicherheitsorgane aus der Bevölkerung auf der Grundlage des Ges<strong>et</strong>zes Nr.<br />
20/1982–sogenannte Pam Swakarsa (Paramilitärische Verbände/Milizen) –gebild<strong>et</strong><br />
werden. Auf der Grundlage <strong>die</strong>ser Weisung des Angeklagten seien dann auch in allen<br />
Regionen Osttimors entsprechende Gruppen gebild<strong>et</strong> und paramilitärische Verbände<br />
aufgestellt worden, <strong>die</strong> aus dem Haushalt der jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte<br />
bezahlt worden seien.<br />
Aufgrund <strong>die</strong>ses Sachverhalts sieht <strong>die</strong> Anklage eine strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />
des Angeklagten gem. Artikel 42 Abs. 2 (a) und (b) sowie 7 (b), 9 (a) und 37 des Ges<strong>et</strong>zes<br />
Nr. 26/2000 (Ges<strong>et</strong>z über <strong>die</strong> Errichtung eines Menschenrechtsgerichts) und Artikel<br />
42 Abs. 2 (a) und (b), 7 (b), 9 (h) und 40 des Ges<strong>et</strong>zes Nr. 26/2000 gegeben.<br />
Artikel 37 Ges<strong>et</strong>z Nr. 26/2000 sieht <strong>die</strong> Todesstrafe oder Freiheitsstrafe von 10 Jahren<br />
bis lebenslänglich bei der Begehung von Taten i.S. d. Artikel 9 (a) vor. Hierbei handelt<br />
es sich um Verbrechen gegen <strong>die</strong> Menschlichkeit im Sinne des Artikels 7 b, <strong>die</strong> durch<br />
<strong>die</strong> ausgedehnte und systematische T ö t u n g von Zivilisten begangen werden. Artikel<br />
42 Abs. 2 a und b erklärt auch den Zivilbeamten für solche Arten von Menschenrechtsverl<strong>et</strong>zungen<br />
strafrechtlich verantwortlich, wenn er nicht <strong>die</strong> erforderliche Kontrolle<br />
über seine Untergebenen ausübt oder sie der strafrechtlichen Verfolgung entzieht.<br />
Artikel 40 bestimmt einen Strafrahmen von 10 bis 20 Jahren für Verbrechen gegen <strong>die</strong><br />
Menschlichkeit im Sinne des Artikels 9 (h) des Ges<strong>et</strong>zes Nr. 26/2000, d.h. wenn es nicht<br />
zu Tötungen kommt, wohl aber von einer ausgedehnten und systematischen V e r -<br />
f o l g u n g einer Gruppe aus politischen, rassischen, kulturellen oder religiösen Gründen<br />
oder wegen der Nationalität, <strong>et</strong>hnischen Herkunft oder des Geschlechts der Mitglieder<br />
<strong>die</strong>ser Gruppe auszugehen ist.<br />
Wegen der Einzelheiten wird auf <strong>die</strong> „Arbeitsübers<strong>et</strong>zung“ der <strong>die</strong>sbezüglichen Anklage<br />
(Anlage 3A) verwiesen.<br />
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