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UND BÃœRGERMEISTER - Schwanenstadt

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Kundmachungen<br />

> <strong>Schwanenstadt</strong><br />

11.04.04 10:00 "Ostersonntag W.A. Mozart: Stadtpfarrkiche Kirchenmusikverein<br />

Waisenhaus-Messe"<br />

22.04.04 20:00 "Kammermusikkonzert mit dem Landesmusikschule Stadtgemeinde<br />

MOZARTEUM-QUARTETT, Salzburg" <strong>Schwanenstadt</strong><br />

24.04.04 20:00 Frühlingskonzert Pfarrsaal Akkordeonorchester<br />

29.04.04 20:00 Herausforderung Islam kleiner Pfarrsaal kath. Bildungswerk<br />

08.05.04 20:00 Frühjahrskonzert Pfarrsaal Stadtkapelle<br />

30.05.04 10:00 "Harmoniemesse von Stadtpfarrkirche Kirchenmusikverein<br />

J. Haydn (Pfingstsonntag)"<br />

02.06.04 20:00 "Geistliche Musik mit dem Evang. Kirche "Evangel. Pfarr-<br />

Chor VOSKRESENIJE aus gemeinde AB."<br />

St. Petersburg"<br />

04.06.04 19:00 Balletabend Pfarrsaal Landesmusikschule<br />

10.06.04 8:30 "Messe in G von G. Casali Stadtpfarrkirche Kirchenmusikverein<br />

(Fronleichnam)"<br />

12.06.04 19:30 HEURIGER Feuerwehrhaus Feuerwehr<br />

13.06.04 Frühschoppen Feuerwehrhaus Feuerwehr<br />

25.06.04 27.06.04 14:00 Stadtfest 2004 Stadtplatz OÖ. Wirtschaftsbund<br />

20.11.04 20:00 Herbstkonzert Pfarrsaal Stadtkapelle<br />

19.12.04 20:00 Schwanenstädter Advent Sparkassensaal Stadtkapelle<br />

GEHSTEIGRÄUMUNG <strong>UND</strong> -STREUUNG<br />

Der nächste Winter steht wieder vor der Tür. In diesem<br />

Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine<br />

fallweise Gehsteigräumung durch den Bauhof der<br />

Stadtgemeinde die einzelnen Liegenschaftseigentümer nicht<br />

von ihren Anrainerpflichten nach § 93 StVO befreit und sich die<br />

Anrainer nicht darauf verlassen dürfen, dass die Gehsteige von<br />

der Stadtgemeinde überhaupt und rechtzeitig geräumt werden,<br />

sondern die Stadtgemeinde die Räumung oder eventuell auch<br />

Streuung der Gehsteige nur dann vornimmt, wenn ein entsprechender<br />

Personal- und Maschineneinsatz organisatorisch<br />

auch möglich ist.<br />

Zur Information werden die wesentlichen Bestimmungen des<br />

§ 93 der Straßenverkehrsordnung 1960, i.d.g.F., nachstehend<br />

abgedruckt.<br />

§ 93 Pflichten der Anrainer.<br />

● Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen<br />

die Eigentümer von unverbauten, land- und<br />

forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür<br />

zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer<br />

Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem<br />

öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich<br />

der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen<br />

entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr<br />

von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei<br />

Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg)<br />

nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von<br />

1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung<br />

trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.<br />

● In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt<br />

die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen<br />

entlang der Häuserfronten.<br />

● Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu<br />

sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den<br />

Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw.<br />

Verkaufshütten entfernt werden.<br />

● Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen<br />

dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert<br />

werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen<br />

abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen.<br />

Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen,<br />

dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert,<br />

Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere<br />

Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen<br />

nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von<br />

Eisenbahnen in ihrem Betrieb nicht gestört werden.<br />

● Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz,<br />

BGBl. Nr. 16/1970 i.d.g.F. werden durch diese<br />

Bestimmungen nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft<br />

eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 übertragen, so tritt in<br />

einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft<br />

Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.<br />

● Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken<br />

auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.<br />

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die<br />

Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht<br />

beeinträchtigt.<br />

<strong>Schwanenstadt</strong> • Amtsnachrichten, Berichte und Informationen der Stadtgemeinde<br />

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