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Vorberatender Teil - Markt Peissenberg

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Landratsamt Weilheim Schongau, 04.10.2011<br />

Aus rechtlicher Sicht weisen wir darauf hin, dass die Bauweise (Punkt 7.1) als abweichende<br />

Bauweise gem. § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt werden müsste, soweit einseitiger Grenzanbau<br />

zugelassen werden soll.<br />

Landratsamt Weilheim-Schongau, Sg. Städtebau vom 04.10.2011<br />

Sonstige fachliche Empfehlungen:<br />

Zur Planzeichnung:<br />

Der Eindeutigkeit halber sollte der Gehweg in der Planzeichnung (wie in der Legende beabsichtigt)<br />

beschriftet werden.<br />

Etwas nördlich der Schablonenzuordnungslinie für GE 1 wurde eine „Strich-Punkt-Linie“ eingetragen,<br />

die in der Legende nicht aufgeführt ist.<br />

Die Flurnummer 912/53 ist in der Planzeichnung nicht erkennbar.<br />

Die westlichen Baugrenzen wurden offenbar direkt auf den Flurstücksgrenzen eingetragen. Wir<br />

weisen darauf hin, dass es nicht möglich ist über Baugrenzen eine Reduzierung der Abstandsflächen<br />

auf Null herbeizuführen. Wir empfehlen, entweder die Einhaltung der Abstandsflächen<br />

gemäß der BayBO zu fordern oder die Baugrenzen mit einem gewissen Abstand von den Flurstücksgrenzen<br />

einzutragen. Ihre – in Verbindung mit der festgesetzten Wandhöhe - Abstandsflächen<br />

verkürzende Wirkung wäre städtebaulich zu begründen.<br />

Zu A Festsetzungen durch Planzeichen und Text:<br />

Ziffer 6.2 und 6.3:<br />

Wir empfehlen, den Bezugspunkt für die Messung der Wand- bzw. Firsthöhe genauer zu<br />

bestimmen, evtl. den nächstgelegenen westlichen Straßenrand. Für diesen Fall sollte jedoch<br />

auch die Bezeichnung „Straße“ eingetragen werden.<br />

Ziffer 7.4:<br />

Die Formulierung „Anlagen, die zur Versorgung des Gebietes dienen“ könnte weit ausgelegt<br />

werden. Wir empfehlen, die Festsetzung zu präzisieren. Zudem sollte eindeutig formuliert werden,<br />

dass sie entweder „ausnahmsweise zugelassen werden können“ (durch eine Baugenehmigung)<br />

oder „zulässig sind“.<br />

Ziffer 11.3:<br />

Vermutlich wurde die Erklärung „Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche“ hier<br />

irrtümlich eingefügt.<br />

Zur Begründung:<br />

Ziffer 1.5:<br />

Die Worte „Sondergebiet für Bahnanlagen“ sollten ersetzt werden durch die Bezeichnung „Fläche<br />

für Bahnanlagen“, da dies der Legendenerklärung des Flächennutzungsplanes entspricht.<br />

Ziffer 1.6:<br />

Im GE 2 können als einzige Ausnahmen Anlagen für soziale Zwecke zugelassen werden. Die<br />

unter Ziffer 1.5 angesprochene Flächennutzungsplanänderung sollte deshalb für den gesamten<br />

(erforderlichen) Änderungsbereich ein Gewerbegebiet darstellen. Somit empfehlen wir, den<br />

Begriff „Gemeinbedarfsfläche für soziale Zwecke“ im Begründungstext nicht zu verwenden.<br />

Allgemein:<br />

Wir regen an, die beabsichtigte Lage des Jugendzentrums am Bahnhof nochmals zu überdenken.<br />

Zusätzlich zur Nähe zu den Gleisanlagen erscheint die Umgebung des Bahnhofs für Jugendliche<br />

nachts unsicher, etwas entlegen und u. U. mit Konfliktpotenzial behaftet.<br />

Wir empfehlen, für das Jugendzentrum eine frequentierte Lage innerorts oder in einer Ortsrandlage<br />

mit Grünflächen vorzusehen, die unbeschwert genutzt werden kann und bei den Jugendlichen<br />

das Gefühl fördert, einen willkommenen und verantwortungsbewussten <strong>Teil</strong> der Bevölkerung<br />

zu bilden.<br />

Öffentliche Sitzung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses vom 17.09.2012 Seite 5 von 20

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