Vorberatender Teil - Markt Peissenberg
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Landratsamt Weilheim Schongau, 04.10.2011<br />
Aus rechtlicher Sicht weisen wir darauf hin, dass die Bauweise (Punkt 7.1) als abweichende<br />
Bauweise gem. § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt werden müsste, soweit einseitiger Grenzanbau<br />
zugelassen werden soll.<br />
Landratsamt Weilheim-Schongau, Sg. Städtebau vom 04.10.2011<br />
Sonstige fachliche Empfehlungen:<br />
Zur Planzeichnung:<br />
Der Eindeutigkeit halber sollte der Gehweg in der Planzeichnung (wie in der Legende beabsichtigt)<br />
beschriftet werden.<br />
Etwas nördlich der Schablonenzuordnungslinie für GE 1 wurde eine „Strich-Punkt-Linie“ eingetragen,<br />
die in der Legende nicht aufgeführt ist.<br />
Die Flurnummer 912/53 ist in der Planzeichnung nicht erkennbar.<br />
Die westlichen Baugrenzen wurden offenbar direkt auf den Flurstücksgrenzen eingetragen. Wir<br />
weisen darauf hin, dass es nicht möglich ist über Baugrenzen eine Reduzierung der Abstandsflächen<br />
auf Null herbeizuführen. Wir empfehlen, entweder die Einhaltung der Abstandsflächen<br />
gemäß der BayBO zu fordern oder die Baugrenzen mit einem gewissen Abstand von den Flurstücksgrenzen<br />
einzutragen. Ihre – in Verbindung mit der festgesetzten Wandhöhe - Abstandsflächen<br />
verkürzende Wirkung wäre städtebaulich zu begründen.<br />
Zu A Festsetzungen durch Planzeichen und Text:<br />
Ziffer 6.2 und 6.3:<br />
Wir empfehlen, den Bezugspunkt für die Messung der Wand- bzw. Firsthöhe genauer zu<br />
bestimmen, evtl. den nächstgelegenen westlichen Straßenrand. Für diesen Fall sollte jedoch<br />
auch die Bezeichnung „Straße“ eingetragen werden.<br />
Ziffer 7.4:<br />
Die Formulierung „Anlagen, die zur Versorgung des Gebietes dienen“ könnte weit ausgelegt<br />
werden. Wir empfehlen, die Festsetzung zu präzisieren. Zudem sollte eindeutig formuliert werden,<br />
dass sie entweder „ausnahmsweise zugelassen werden können“ (durch eine Baugenehmigung)<br />
oder „zulässig sind“.<br />
Ziffer 11.3:<br />
Vermutlich wurde die Erklärung „Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche“ hier<br />
irrtümlich eingefügt.<br />
Zur Begründung:<br />
Ziffer 1.5:<br />
Die Worte „Sondergebiet für Bahnanlagen“ sollten ersetzt werden durch die Bezeichnung „Fläche<br />
für Bahnanlagen“, da dies der Legendenerklärung des Flächennutzungsplanes entspricht.<br />
Ziffer 1.6:<br />
Im GE 2 können als einzige Ausnahmen Anlagen für soziale Zwecke zugelassen werden. Die<br />
unter Ziffer 1.5 angesprochene Flächennutzungsplanänderung sollte deshalb für den gesamten<br />
(erforderlichen) Änderungsbereich ein Gewerbegebiet darstellen. Somit empfehlen wir, den<br />
Begriff „Gemeinbedarfsfläche für soziale Zwecke“ im Begründungstext nicht zu verwenden.<br />
Allgemein:<br />
Wir regen an, die beabsichtigte Lage des Jugendzentrums am Bahnhof nochmals zu überdenken.<br />
Zusätzlich zur Nähe zu den Gleisanlagen erscheint die Umgebung des Bahnhofs für Jugendliche<br />
nachts unsicher, etwas entlegen und u. U. mit Konfliktpotenzial behaftet.<br />
Wir empfehlen, für das Jugendzentrum eine frequentierte Lage innerorts oder in einer Ortsrandlage<br />
mit Grünflächen vorzusehen, die unbeschwert genutzt werden kann und bei den Jugendlichen<br />
das Gefühl fördert, einen willkommenen und verantwortungsbewussten <strong>Teil</strong> der Bevölkerung<br />
zu bilden.<br />
Öffentliche Sitzung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses vom 17.09.2012 Seite 5 von 20