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Vorberatender Teil - Markt Peissenberg

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Landratsamt Weilheim-Schongau, Sg. Fachlicher Naturschutz v. 21.09.2011<br />

Naturschutz:<br />

Zum Plan (Festsetzungen):<br />

Zu 11.2.3 „Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur und Landschaft“<br />

Aus naturschutzfachlicher Sicht sind auf der Ausgleichsfläche keine Bäume zu pflanzen, um<br />

eine Beschattung auszuschließen.<br />

Wir weisen darauf hin, dass die Ausgleichsfläche auf Dauer zu erhalten ist. Nach Ablauf der 5<br />

„Pflegejahre“ ist somit weiterhin eine Pflege erforderlich. Ggf. müsste das Pflegekonzept dem<br />

Entwicklungsziel angepasst werden.<br />

Umweltbericht:<br />

Zu 4.3.2 Ausgleichsmaßnahmen (siehe auch zum Plan Festsetzung 11.2.3)<br />

Um den mageren Zustand der Ausgleichsfläche zu erhalten, ist auf dieser Fläche auf Humus/Oberboden<br />

zu verzichten. Zur Ansaat ist aus unserer Sicht ausschließlich Heudrusch (für<br />

den Standort geeignetes Material aus der Umgebung) zu verwenden. Jegliche Düngung und die<br />

Ausbringung von flächendeckendem Pflanzenschutzmittel auf der Fläche sind auszuschließen.<br />

Wir weisen darauf hin, dass die Ausgleichsfläche auf Dauer zu erhalten ist. Nach Ablauf der 5<br />

„Pflegejahre“ ist somit weiterhin eine Pflege erforderlich. Ggf. müsste das Pflegekonzept dem<br />

Entwicklungsziel angepasst werden.<br />

Landratsamt Weilheim-Schongau, Sg. Technischer Umweltschutz v. 27.09.2011<br />

Einwendungen:<br />

1. Im Bebauungsplan sind immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel von<br />

tagsüber 65 dB/m² und nachts 50 dB/m² festgesetzt. Diese Pegel korrespondieren nicht<br />

klassischerweise mit dem Gebietstypus eines Gewerbegebiets. Unter Heranziehung des<br />

dem Bauplanungsrecht eigenen Gedankens der typisierenden Betrachtungsweise ist<br />

vielmehr ein Wert von tagsüber 60 dB/m² und nachts 45 dB/m² als gewerbetypischer Wert<br />

anzusetzen. Nach allgemeiner Fachmeinung ist bei diesen Werten davon auszugehen,<br />

dass sich Betriebe in aller Regel ohne größere Probleme realisieren lassen. Darüber hinaus<br />

besteht mit zu hohen flächenbezogenen Schallleistungspegeln auch innerhalb von<br />

Gewerbegebieten die Gefahr, dass sich – insbesondere bei Betriebswohnungen – Probleme<br />

zwischen den verschiedenen Gewerbetreibenden ergeben.<br />

Durch die DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ wurde der Begriff „immissionswirksamer<br />

flächenbezogener Schallleistungspegel“ durch „Emissionskontingent“ und die Einheit<br />

„dB(A)/m² durch „dB“ ersetzt.<br />

2. Gemäß den Festsetzungen sind im GE 1 auch Wohnungen (entsprechend § 8 Abs. 3 Nr.<br />

1 BauNVO) ausnahmsweise zulässig. Da festgesetzte Emissionskontingente hauptsächlich<br />

die „Außenwirkung“ des Gebietes, das „Miteinander“ innerhalb des Gebietes jedoch<br />

zur zum <strong>Teil</strong> regeln, kann es durchaus sein, dass durch eine besonders laute Lärmquelle<br />

der zulässige Immissionsrichtwert am Nachbargebäude überschritten wird. Handelt es<br />

sich dabei um eine Betriebswohnung, müsste der emittierende Betrieb entsprechende<br />

Lärmminderungsmaßnahmen durchführen (obwohl die Emissionskontingente nicht überschritten<br />

werden). Um dies zu verhindern, muss vor der Errichtung von „ausnahmsweise<br />

zulässigen“ Betriebswohnungen eine entsprechende schalltechnische Überprüfung erfolgen.<br />

3. Im Bereich bis zu 50 m zu Bahnlinien kann es zu Überschreitungen durch Erschütterungs-<br />

und damit verbundenen sekundären Lärmimmissionen kommen. Eine Aussage hierzu ist<br />

dem Bebauungsplan nicht zu entnehmen. Da hier evtl. keine Wohnungen gebaut werden,<br />

muss die erforderliche Untersuchung zum Erschütterungs- und Sekundären Schallschutz<br />

nicht sofort, sondern erst im Rahmen des Einzelbauvorhabens durchführt werden, wobei<br />

dies im Bebauungsplan festzusetzen ist.<br />

Öffentliche Sitzung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses vom 17.09.2012 Seite 6 von 20

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