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Vorberatender Teil - Markt Peissenberg

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Rechtsgrundlagen hierzu:<br />

§1 Abs. 6 Nr. 1 und 7c) BauGB, § 50 BImSchG i. V. m. DIN 18005 <strong>Teil</strong> 1 „Schallschutz im<br />

Städtebau“ vom Mai 1987 (Einführungserlass des StMI v. 03.08.1988)<br />

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. durch Ausnahmen oder Befreiungen)<br />

Zu 1.<br />

Die Festsetzungen durch Planzeichen und Text werden geändert/umformuliert:<br />

4.0<br />

Bei der Nutzungsschablone/Füllschema wird „max. Schallleistungspegel“ durch „Emissionskontingent“<br />

ersetzt.<br />

16.0<br />

„65 dB(A) tags … 50 dB(A)m²“ entfällt<br />

Empfohlene Formulierung:<br />

„Es sind nur solche Anlagen und Betriebe zulässig, deren flächenhaftes Emissionsverhalten die<br />

Emissionskontingente Lek (nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“) von tagsüber 60 dB<br />

und nachts 45 dB nicht überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt<br />

5.“<br />

Die Hinweise und Empfehlungen durch Text werden entsprechend angepasst:<br />

2.2 Immissionsschutz:<br />

„Die Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente bzw. der sich daraus an den nächstgelegenen<br />

(vorhandenen oder baurechtlich zulässigen) Immissionsorten ergebenden Immissionsrichtwertanteile<br />

sind bei Bauantrag, Antrag auf Nutzungsänderung bzw. im Falle des Genehmigungsfreistellungsverfahrens<br />

zum Zeitpunkt des Baubeginns durch Gutachten eines anerkannten<br />

Sachverständigen i. S. v. § 26 BImSchG nachzuweisen. Ausnahmen sind im Einzelfall …<br />

bei lärmarmen Nutzungen.<br />

zu 2.<br />

Vor der Errichtung von Betriebswohnungen ist zu prüfen, ob deren Bau zu Einschränkungen<br />

von Gewerbebetrieben führt. Wir empfehlen die Festsetzung folgender Formulierung:<br />

„Im Gewerbegebiet GE 1 sind Wohnungen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig.<br />

Mit dem Bauantrag, Antrag auf Nutzungsänderung bzw. im Falle des Genehmigungsfreistellungsverfahrens<br />

zum Zeitpunkt des Baubeginns ist durch Gutachten eines anerkannten<br />

Sachverständigen i. S. v. § 26 BImSchG nachzuweisen, dass die Schutzwürdigkeit der Wohnung<br />

zu keinen Einschränkungen der zulässigen Immissionen von benachbarten Gewerbebetrieben<br />

führt.“<br />

zu 3.<br />

Im Bebauungsplan ist festzusetzen, dass bei Wohnnutzung bis zu einem Abstand von 50 m<br />

zum Bahngleis eine entsprechende Untersuchung zum Erschütterungsschutz/sekundären<br />

Schallschutz durchgeführt werden muss. Wir empfehlen folgende Formulierung:<br />

„Bis zu einem Abstand von 50 m zur Bahnlinie können vorbeifahrende Züge Erschütterungen<br />

und damit verbundene sekundäre Lärmimmissionen verursachen. Ob die zulässigen Werte für<br />

Erschütterungen und sekundären Schallschutz eingehalten werden, ist vor dem Neubau von<br />

Wohnungen zu untersuchen. Die festgestellten erforderlichen Maßnahmen sind bei Neubauten<br />

durchzuführen.“<br />

Diese Textfestsetzung bitten wir auch im Planteil einzuarbeiten und das Planzeichen entsprechend<br />

zu erläutern/festzusetzen.<br />

Sonstige fachliche Empfehlungen:<br />

Die Nr. 2.5 des Umweltberichts ist entsprechend der vorgenannten Punkte zu ergänzen/berichtigen.<br />

Öffentliche Sitzung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses vom 17.09.2012 Seite 7 von 20

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