Vorberatender Teil - Markt Peissenberg
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Rechtsgrundlagen hierzu:<br />
§1 Abs. 6 Nr. 1 und 7c) BauGB, § 50 BImSchG i. V. m. DIN 18005 <strong>Teil</strong> 1 „Schallschutz im<br />
Städtebau“ vom Mai 1987 (Einführungserlass des StMI v. 03.08.1988)<br />
Möglichkeiten der Überwindung (z. B. durch Ausnahmen oder Befreiungen)<br />
Zu 1.<br />
Die Festsetzungen durch Planzeichen und Text werden geändert/umformuliert:<br />
4.0<br />
Bei der Nutzungsschablone/Füllschema wird „max. Schallleistungspegel“ durch „Emissionskontingent“<br />
ersetzt.<br />
16.0<br />
„65 dB(A) tags … 50 dB(A)m²“ entfällt<br />
Empfohlene Formulierung:<br />
„Es sind nur solche Anlagen und Betriebe zulässig, deren flächenhaftes Emissionsverhalten die<br />
Emissionskontingente Lek (nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“) von tagsüber 60 dB<br />
und nachts 45 dB nicht überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt<br />
5.“<br />
Die Hinweise und Empfehlungen durch Text werden entsprechend angepasst:<br />
2.2 Immissionsschutz:<br />
„Die Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente bzw. der sich daraus an den nächstgelegenen<br />
(vorhandenen oder baurechtlich zulässigen) Immissionsorten ergebenden Immissionsrichtwertanteile<br />
sind bei Bauantrag, Antrag auf Nutzungsänderung bzw. im Falle des Genehmigungsfreistellungsverfahrens<br />
zum Zeitpunkt des Baubeginns durch Gutachten eines anerkannten<br />
Sachverständigen i. S. v. § 26 BImSchG nachzuweisen. Ausnahmen sind im Einzelfall …<br />
bei lärmarmen Nutzungen.<br />
zu 2.<br />
Vor der Errichtung von Betriebswohnungen ist zu prüfen, ob deren Bau zu Einschränkungen<br />
von Gewerbebetrieben führt. Wir empfehlen die Festsetzung folgender Formulierung:<br />
„Im Gewerbegebiet GE 1 sind Wohnungen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig.<br />
Mit dem Bauantrag, Antrag auf Nutzungsänderung bzw. im Falle des Genehmigungsfreistellungsverfahrens<br />
zum Zeitpunkt des Baubeginns ist durch Gutachten eines anerkannten<br />
Sachverständigen i. S. v. § 26 BImSchG nachzuweisen, dass die Schutzwürdigkeit der Wohnung<br />
zu keinen Einschränkungen der zulässigen Immissionen von benachbarten Gewerbebetrieben<br />
führt.“<br />
zu 3.<br />
Im Bebauungsplan ist festzusetzen, dass bei Wohnnutzung bis zu einem Abstand von 50 m<br />
zum Bahngleis eine entsprechende Untersuchung zum Erschütterungsschutz/sekundären<br />
Schallschutz durchgeführt werden muss. Wir empfehlen folgende Formulierung:<br />
„Bis zu einem Abstand von 50 m zur Bahnlinie können vorbeifahrende Züge Erschütterungen<br />
und damit verbundene sekundäre Lärmimmissionen verursachen. Ob die zulässigen Werte für<br />
Erschütterungen und sekundären Schallschutz eingehalten werden, ist vor dem Neubau von<br />
Wohnungen zu untersuchen. Die festgestellten erforderlichen Maßnahmen sind bei Neubauten<br />
durchzuführen.“<br />
Diese Textfestsetzung bitten wir auch im Planteil einzuarbeiten und das Planzeichen entsprechend<br />
zu erläutern/festzusetzen.<br />
Sonstige fachliche Empfehlungen:<br />
Die Nr. 2.5 des Umweltberichts ist entsprechend der vorgenannten Punkte zu ergänzen/berichtigen.<br />
Öffentliche Sitzung des Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses vom 17.09.2012 Seite 7 von 20