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Asyl in der Republik Zypern - Borderline Europe

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1. Überstellte Personen nach<br />

<strong>der</strong> Dubl<strong>in</strong>-II-Verordnung<br />

Alle <strong>der</strong> <strong>in</strong> die <strong>Republik</strong> <strong>Zypern</strong> nach<br />

<strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 343/2003, <strong>der</strong><br />

sogenannten Dubl<strong>in</strong>-II-Verordnung überstellten<br />

Personen werden bei ihrer Ankunft<br />

auf <strong>der</strong> Rechtsgrundlage des Aliens<br />

and Immigration Law als sogenannte prohibited<br />

immigrants behandelt und <strong>in</strong>haftiert.<br />

Sofern ke<strong>in</strong>e zeitnahe Abschiebung<br />

erfolgen kann, können die Personen<br />

für m<strong>in</strong>destens sechs und bis zu achtzehn<br />

Monate <strong>in</strong>haftiert werden. 17<br />

Die nach <strong>der</strong> Dubl<strong>in</strong>-II-Verordnung<br />

überstellten Personen werden <strong>in</strong>haftiert,<br />

falls ihr <strong>Asyl</strong>antrag bereits <strong>in</strong> erster Instanz<br />

abgelehnt wurde, sie ohne gültige<br />

Papiere die <strong>Republik</strong> <strong>Zypern</strong> verlassen<br />

haben o<strong>der</strong> sie sich ohne gültige Papiere<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Zypern</strong> aufgehalten<br />

haben. Die <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Zypern</strong> befragten<br />

Personen bestätigten, dass jede<br />

nach <strong>der</strong> Dubl<strong>in</strong>-II-Verordnung aus<br />

e<strong>in</strong>em EU-Mitglieds- o<strong>der</strong> Schengenstaat<br />

18 <strong>in</strong> die <strong>Republik</strong> <strong>Zypern</strong> überstellte<br />

Person bei ihrer Ankunft <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Republik</strong> <strong>Zypern</strong> zum<strong>in</strong>dest für e<strong>in</strong>e<br />

kurze Zeit <strong>in</strong>haftiert worden sei. Nach<br />

<strong>der</strong> Überstellung ist e<strong>in</strong>e Wie<strong>der</strong>aufnahme<br />

des Verfahrens nach <strong>der</strong> ersten<br />

Ablehnung laut des <strong>Asyl</strong>um Services möglich.<br />

Voraussetzung ist, dass die Wi<strong>der</strong>spruchsfrist<br />

von zehn o<strong>der</strong> zwanzig<br />

Tagen nicht abgelaufen ist o<strong>der</strong> dass<br />

durch die/den AntragstellerIn nachgewiesen<br />

werden kann, dass sie/er nicht<br />

ordnungsgemäß über die Entscheidung<br />

<strong>in</strong>formiert wurde.<br />

Falls die Ausreise aus <strong>der</strong> <strong>Republik</strong><br />

<strong>Zypern</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en EU-Mitglieds- o<strong>der</strong><br />

Schengenstaat nach <strong>der</strong> zweiten Ablehnung<br />

im Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren durch<br />

die Review<strong>in</strong>g Authority stattfand, kann<br />

e<strong>in</strong>e langfristige Inhaftierung auf <strong>der</strong><br />

Rechtsgrundlage des Aliens and Immigration<br />

Law nach Überstellung <strong>in</strong> die <strong>Republik</strong><br />

<strong>Zypern</strong> als gesichert angenommen<br />

werden. Theoretisch bleibt dieser Personengruppe<br />

noch das Recht, ihren Fall<br />

vor den Supreme Court zu br<strong>in</strong>gen und<br />

dort e<strong>in</strong>e Wie<strong>der</strong>aufnahme zu beantragen.<br />

Diese Möglichkeit <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>aufnahme<br />

des Verfahrens f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis selten<br />

Anwendung. Der Grund ist, dass die <strong>in</strong>haftierten<br />

Personen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel we<strong>der</strong><br />

über e<strong>in</strong>e rechtliche o<strong>der</strong> soziale Beratung,<br />

noch über die f<strong>in</strong>anziellen Mittel für<br />

e<strong>in</strong>e anwaltliche Vertretung verfügen.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus führt die Inhaftierung<br />

dazu, dass ke<strong>in</strong>e Möglichkeiten bestehen,<br />

Kontakt mit den entsprechenden Stellen<br />

aufzunehmen, um den eigenen Fall entwe<strong>der</strong><br />

wie<strong>der</strong> aufnehmen o<strong>der</strong> die Haftanordnung<br />

vor den Supreme Court prüfen<br />

zu lassen. Unter den von <strong>der</strong> Dokumentationsgruppe<br />

befragten Personen bef<strong>in</strong>det<br />

sich ke<strong>in</strong> Fall, bei dem e<strong>in</strong>e nach <strong>der</strong><br />

Dubl<strong>in</strong>-II-Verordnung überstellte, <strong>in</strong>haftierte<br />

(abgelehnte) Person die Möglichkeit<br />

erhielt, das <strong>Asyl</strong>verfahren wie<strong>der</strong> aufzunehmen.<br />

An dieser Stelle ist zu betonen, dass<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Republik</strong> <strong>Zypern</strong> offensichtlich<br />

e<strong>in</strong> Mangel an Handlungsoptionen im<br />

Umgang mit den nach <strong>der</strong> Dubl<strong>in</strong>-II-<br />

Verordnung überstellten Personen<br />

herrscht. Alternative Strategien zur Inhaftierung<br />

<strong>der</strong> Überstellten wurden nicht<br />

bekannt. Des Weiteren wurde deutlich,<br />

dass <strong>der</strong> Zeitraum <strong>der</strong> Inhaftierung zur<br />

Sicherung <strong>der</strong> Abschiebung für die Betroffenen<br />

Wochen, Monate o<strong>der</strong> Jahre<br />

andauern kann (VGL. AMNESTY INTER-<br />

NATIONAL 2012: 15).<br />

2. Unbegleitete<br />

M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährige<br />

Die Bezeichnung „unbegleitete M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährige“<br />

erfasst K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche<br />

unter 18 Jahren, „die ohne Begleitung<br />

17<br />

ACHTZEHN MONATE BETRÄGT DIE MAXIMALE HAFTDAUER NACH DER EU-RICHTLINIE 2008/115/EG.<br />

18<br />

AUCH IN DEN NICHT-EU-STAATEN ISLAND, NORWEGEN, SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN FINDET DIE VERORDNUNG ANWENDUNG<br />

52

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