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Edgar Hellmund - Großenehrich

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Seite 4 13. Jahrgang, Nummer 07/08 Amtsblatt der Stadt Großenehrich<br />

Aus gegebenem Anlass werden die Halter bzw. Nutzer von Kraftfahrzeugen<br />

mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t darauf<br />

hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 3a Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung<br />

(StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565, ber. 1971 I S. 38)<br />

in der zurzeit geltenden Fassung das regelmäßige Parken von<br />

Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5<br />

t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht<br />

innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen<br />

und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 22:00 Uhr bis<br />

06:00 sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig ist und eine<br />

Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO darstellt, die<br />

mit einer Geldbuße belegt werden kann.<br />

Halter bzw. Nutzer von der Regelung des § 12 Abs. 3a StVO unterfallenden<br />

Kraftfahrzeugen werden daher aufgefordert, diese mit<br />

sofortiger Wirkung nicht mehr innerhalb der Ortslagen der Ortsteile<br />

der Stadt Großenehrich zu den angegebenen Zeiten zu parken.<br />

Im Falle erneuter Vorfälle wird das Ordnungsamt der Stadt<br />

Großenehrich die Einleitung von Maßnahmen nach der StVO i. V.<br />

m. dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie dem Ordnungsbehördengesetz<br />

(OBG) prüfen.<br />

Ungenehmigte Sondernutzungen in der Stadt Großenehrich<br />

und deren Ortsteile<br />

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass nach den<br />

Bestimmungen der Sondernutzungssatzung der Stadt Großenehrich<br />

(SNS) vom 31.01.2001 der Gebrauch von Gemeindestraßen, -wegen<br />

und -plätzen der Stadt Großenehrich innerhalb und außerhalb<br />

der geschlossenen Ortslage sowie außerdem an Ortsdurchfahrten<br />

von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen der vorherigen Erlaubnis<br />

durch das hiesige Ordnungsamt bedarf. Sondernutzungen im Sinne<br />

dieser Bestimmungen sind insbesondere:<br />

– Aufgrabungen,<br />

– Verlegung privater Leitungen,<br />

– Aufstellung von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen,<br />

Baumaschinen und -geräten, Fahnenstangen,<br />

– Lagerung von Maschinen aller Art,<br />

– Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden,<br />

-ständen, -tischen und -wagen, Vitrinen, Schaukästen, Warenständer,<br />

Warenautomaten, Werbeausstellungen und Werbewagen,<br />

– Freitreppen, ausgenommen historische Kellereingänge und<br />

Treppenanlagen,<br />

– Licht-, Luft- und Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen, soweit<br />

sie mehr als 50 cm tief in den Verkehrsraum hineintragen,<br />

– Werbeanlagen aller Art, z. B. Schilder, Schaukästen, Vitrinen, Plakatsäulen<br />

und -tafeln sowie Warenautomaten, die innerhalb einer<br />

Höhe von 2,50 m über dem Erdboden und mehr als 30 cm in<br />

den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.<br />

Auch das Abstellen von Mülltonnen im öffentlichen Bereich<br />

stellt, sofern dieses nicht nur vorübergehend der Müllabfuhr<br />

dient, eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.<br />

Die Stadt fordert daher alle Personen, die in ungenehmigter Weise<br />

Sondernutzungen ausüben, auf, diese mit sofortiger Wirkung zu<br />

beenden oder hierfür schnellstmöglich beim städtischen Ordnungsamt<br />

eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen.<br />

Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die<br />

Stadtverwaltung in nächster Zeit im Gebiet der Stadt Großenehrich<br />

Kontrollen auf ungenehmigte Sondernutzungen vornehmen und im<br />

Falle des Verstoßes gegen die angeführten Bestimmungen<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten, Bußgelder verhängen und<br />

unter Androhung von Zwangsgeldern ordnungsbehördliche Verfügungen<br />

mit dem Ziel erlassen wird, die ungenehmigten Sondernutzungen<br />

zu beenden. Bedenken Sie bitte hierbei, dass Ihnen in diesem<br />

Fall erhebliche weitere Kosten, die den Betrag der nach der<br />

Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Großenehrich<br />

(SNGebS) vom 31.01.2001 zu erhebenden Sondernutzungsgebühren<br />

erheblich übersteigen, entstehen werden.<br />

Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Großenehrich<br />

Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 i.<br />

V. m. § 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Großenehrich<br />

(SRS) vom 04.02.2002) die Eigentümer, Erbbauberechtigten,<br />

Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB,<br />

Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung<br />

dinglich Berechtigte zur Reinigung der durch öffentliche Straßen<br />

erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke verpflichtet<br />

sind.<br />

Die Reinigung<br />

– der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage,<br />

– der öffentlichen Straßen / Straßenabschnitte außerhalb der geschlossenen<br />

Ortslage, an die bebaute Grundstücke angrenzen,<br />

– der Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,<br />

– der Gehwege und Schrammborde sowie<br />

– der Böschungen, Stützmauern etc.<br />

ist regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, und so vorzunehmen,<br />

dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,<br />

insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge der Verunreinigung<br />

der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse<br />

vermieden oder beseitigt wird. Der Umfang der Straßenreinigung<br />

erstreckt sich auch auf die Beseitigung von Laub auf den<br />

zu reinigenden Flächen.<br />

Die im Eigentum der Stadt stehenden bzw. von ihr genutzten Grundstücke<br />

werden von den Beschäftigten des Städtischen Betriebshofes<br />

gereinigt.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die vorsätzliche oder fahrlässige<br />

Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung<br />

als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu<br />

5.000,00 Euro geahndet werden kann. Zudem kann die Stadt die<br />

betroffenen Grundstücke auf Kosten des Verpflichteten i. S. d. § 3<br />

SRS vornehmen lassen (Ersatzvornahme).<br />

Es bleibt Ihnen jedoch unbenommen, die Reinigung Ihrer Flächen<br />

der Stadt gegen Entgelt zu übertragen. In diesem Fall wenden Sie<br />

sich bitte zur Absprache der weiteren Modalitäten an die Stadtverwaltung.<br />

Behälter für Kleinelektronikschrott<br />

In den Ortsteilen der Stadt Großenehrich wurden durch die Firma<br />

REMONDIS „Behälter für Elektronikschrott aus Haushalten“ (blau)<br />

aufgestellt, in denen Kleinelektronikschrott aus den Haushalten<br />

entsorgt werden kann.<br />

Zum Kleinelektronikschrott gehören:<br />

– Kofferradios,<br />

– Kaffeemühlen,<br />

– Föne,<br />

– Bohrmaschinen,<br />

– Rasierapparate,<br />

– Küchenmaschinen sowie<br />

– elektrisches Spielzeug<br />

einschließlich der dazugehörigen Trockenbatterien sowie andere<br />

elektrische Kleingeräte aus Haushalten.<br />

Nicht in den Sammelcontainer gehören:<br />

– Leuchtstoffröhren,<br />

– Energiesparlampen und Hochdruckdampflampen<br />

(deren Entsorgung erfolgt durch das Schadstoffmobil),<br />

– Fernseher bzw. Geräte mit Bildröhren wie Monitore,<br />

sowie Messgeräte u.ä.<br />

Elektronikschrott, der nicht in den Sammelcontainer darf oder nicht<br />

in die Einwurföffnung passt, wird durch den örtlich zuständigen<br />

Entsorger angenommen. Keinesfalls sollte der Schrott am Container<br />

abgestellt werden, da dieses eine Ordnungswidrigkeit<br />

darstellt und mit Bußgeld belegt werden kann.<br />

Die Stadtverwaltung bittet, die Behälter ausschließlich für Kleinelektronikschrott<br />

zu nutzen, da die Entsorgungsfirma anderenfalls<br />

die in Rede stehenden Tonnen wegen nicht bestimmungsgemäßer<br />

Nutzung wieder einziehen wird.<br />

Für weitere Informationen steht Ihnen das hiesige Ordnungsamt<br />

gern zur Verfügung.<br />

Großenehrich, den 25.06.2008<br />

Im Auftrage<br />

gez. Georgi/ Verwaltungsleiter<br />

Mitteilung des Landratsamtes Kyffhäuserkreis<br />

Behördenstrukturreform des Freistaates Thüringen:<br />

1. Schwerbehindertenfeststellungsverfahren, Blindengeld,<br />

Blindenhilfe und Aufgabenbereiche des Versorgungsamtes<br />

Erfurt<br />

2. Aufgabenübertragung an das Amt für Umwelt, Natur und Wasserwirtschaft<br />

Infolge der Behördenstrukturreform des Landes Thüringen wurden<br />

staatliche Aufgaben auf die Landkreise übertragen. Dazu gehören<br />

u. a. die Aufgabenbereiche des Versorgungsamtes Erfurt, das<br />

Schwerbehindertenfeststellungsverfahren, das Blindengeld und<br />

die Blindenhilfe.

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