Edgar Hellmund - Großenehrich
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Seite 4 13. Jahrgang, Nummer 07/08 Amtsblatt der Stadt Großenehrich<br />
Aus gegebenem Anlass werden die Halter bzw. Nutzer von Kraftfahrzeugen<br />
mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t darauf<br />
hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 3a Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung<br />
(StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1565, ber. 1971 I S. 38)<br />
in der zurzeit geltenden Fassung das regelmäßige Parken von<br />
Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5<br />
t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht<br />
innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen<br />
und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 22:00 Uhr bis<br />
06:00 sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig ist und eine<br />
Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO darstellt, die<br />
mit einer Geldbuße belegt werden kann.<br />
Halter bzw. Nutzer von der Regelung des § 12 Abs. 3a StVO unterfallenden<br />
Kraftfahrzeugen werden daher aufgefordert, diese mit<br />
sofortiger Wirkung nicht mehr innerhalb der Ortslagen der Ortsteile<br />
der Stadt Großenehrich zu den angegebenen Zeiten zu parken.<br />
Im Falle erneuter Vorfälle wird das Ordnungsamt der Stadt<br />
Großenehrich die Einleitung von Maßnahmen nach der StVO i. V.<br />
m. dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie dem Ordnungsbehördengesetz<br />
(OBG) prüfen.<br />
Ungenehmigte Sondernutzungen in der Stadt Großenehrich<br />
und deren Ortsteile<br />
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass nach den<br />
Bestimmungen der Sondernutzungssatzung der Stadt Großenehrich<br />
(SNS) vom 31.01.2001 der Gebrauch von Gemeindestraßen, -wegen<br />
und -plätzen der Stadt Großenehrich innerhalb und außerhalb<br />
der geschlossenen Ortslage sowie außerdem an Ortsdurchfahrten<br />
von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen der vorherigen Erlaubnis<br />
durch das hiesige Ordnungsamt bedarf. Sondernutzungen im Sinne<br />
dieser Bestimmungen sind insbesondere:<br />
– Aufgrabungen,<br />
– Verlegung privater Leitungen,<br />
– Aufstellung von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen,<br />
Baumaschinen und -geräten, Fahnenstangen,<br />
– Lagerung von Maschinen aller Art,<br />
– Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden,<br />
-ständen, -tischen und -wagen, Vitrinen, Schaukästen, Warenständer,<br />
Warenautomaten, Werbeausstellungen und Werbewagen,<br />
– Freitreppen, ausgenommen historische Kellereingänge und<br />
Treppenanlagen,<br />
– Licht-, Luft- und Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen, soweit<br />
sie mehr als 50 cm tief in den Verkehrsraum hineintragen,<br />
– Werbeanlagen aller Art, z. B. Schilder, Schaukästen, Vitrinen, Plakatsäulen<br />
und -tafeln sowie Warenautomaten, die innerhalb einer<br />
Höhe von 2,50 m über dem Erdboden und mehr als 30 cm in<br />
den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.<br />
Auch das Abstellen von Mülltonnen im öffentlichen Bereich<br />
stellt, sofern dieses nicht nur vorübergehend der Müllabfuhr<br />
dient, eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.<br />
Die Stadt fordert daher alle Personen, die in ungenehmigter Weise<br />
Sondernutzungen ausüben, auf, diese mit sofortiger Wirkung zu<br />
beenden oder hierfür schnellstmöglich beim städtischen Ordnungsamt<br />
eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen.<br />
Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die<br />
Stadtverwaltung in nächster Zeit im Gebiet der Stadt Großenehrich<br />
Kontrollen auf ungenehmigte Sondernutzungen vornehmen und im<br />
Falle des Verstoßes gegen die angeführten Bestimmungen<br />
Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten, Bußgelder verhängen und<br />
unter Androhung von Zwangsgeldern ordnungsbehördliche Verfügungen<br />
mit dem Ziel erlassen wird, die ungenehmigten Sondernutzungen<br />
zu beenden. Bedenken Sie bitte hierbei, dass Ihnen in diesem<br />
Fall erhebliche weitere Kosten, die den Betrag der nach der<br />
Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Großenehrich<br />
(SNGebS) vom 31.01.2001 zu erhebenden Sondernutzungsgebühren<br />
erheblich übersteigen, entstehen werden.<br />
Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Großenehrich<br />
Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 i.<br />
V. m. § 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Großenehrich<br />
(SRS) vom 04.02.2002) die Eigentümer, Erbbauberechtigten,<br />
Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB,<br />
Wohnungsberechtigten nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung<br />
dinglich Berechtigte zur Reinigung der durch öffentliche Straßen<br />
erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke verpflichtet<br />
sind.<br />
Die Reinigung<br />
– der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage,<br />
– der öffentlichen Straßen / Straßenabschnitte außerhalb der geschlossenen<br />
Ortslage, an die bebaute Grundstücke angrenzen,<br />
– der Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,<br />
– der Gehwege und Schrammborde sowie<br />
– der Böschungen, Stützmauern etc.<br />
ist regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, und so vorzunehmen,<br />
dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,<br />
insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge der Verunreinigung<br />
der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse<br />
vermieden oder beseitigt wird. Der Umfang der Straßenreinigung<br />
erstreckt sich auch auf die Beseitigung von Laub auf den<br />
zu reinigenden Flächen.<br />
Die im Eigentum der Stadt stehenden bzw. von ihr genutzten Grundstücke<br />
werden von den Beschäftigten des Städtischen Betriebshofes<br />
gereinigt.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die vorsätzliche oder fahrlässige<br />
Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung<br />
als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu<br />
5.000,00 Euro geahndet werden kann. Zudem kann die Stadt die<br />
betroffenen Grundstücke auf Kosten des Verpflichteten i. S. d. § 3<br />
SRS vornehmen lassen (Ersatzvornahme).<br />
Es bleibt Ihnen jedoch unbenommen, die Reinigung Ihrer Flächen<br />
der Stadt gegen Entgelt zu übertragen. In diesem Fall wenden Sie<br />
sich bitte zur Absprache der weiteren Modalitäten an die Stadtverwaltung.<br />
Behälter für Kleinelektronikschrott<br />
In den Ortsteilen der Stadt Großenehrich wurden durch die Firma<br />
REMONDIS „Behälter für Elektronikschrott aus Haushalten“ (blau)<br />
aufgestellt, in denen Kleinelektronikschrott aus den Haushalten<br />
entsorgt werden kann.<br />
Zum Kleinelektronikschrott gehören:<br />
– Kofferradios,<br />
– Kaffeemühlen,<br />
– Föne,<br />
– Bohrmaschinen,<br />
– Rasierapparate,<br />
– Küchenmaschinen sowie<br />
– elektrisches Spielzeug<br />
einschließlich der dazugehörigen Trockenbatterien sowie andere<br />
elektrische Kleingeräte aus Haushalten.<br />
Nicht in den Sammelcontainer gehören:<br />
– Leuchtstoffröhren,<br />
– Energiesparlampen und Hochdruckdampflampen<br />
(deren Entsorgung erfolgt durch das Schadstoffmobil),<br />
– Fernseher bzw. Geräte mit Bildröhren wie Monitore,<br />
sowie Messgeräte u.ä.<br />
Elektronikschrott, der nicht in den Sammelcontainer darf oder nicht<br />
in die Einwurföffnung passt, wird durch den örtlich zuständigen<br />
Entsorger angenommen. Keinesfalls sollte der Schrott am Container<br />
abgestellt werden, da dieses eine Ordnungswidrigkeit<br />
darstellt und mit Bußgeld belegt werden kann.<br />
Die Stadtverwaltung bittet, die Behälter ausschließlich für Kleinelektronikschrott<br />
zu nutzen, da die Entsorgungsfirma anderenfalls<br />
die in Rede stehenden Tonnen wegen nicht bestimmungsgemäßer<br />
Nutzung wieder einziehen wird.<br />
Für weitere Informationen steht Ihnen das hiesige Ordnungsamt<br />
gern zur Verfügung.<br />
Großenehrich, den 25.06.2008<br />
Im Auftrage<br />
gez. Georgi/ Verwaltungsleiter<br />
Mitteilung des Landratsamtes Kyffhäuserkreis<br />
Behördenstrukturreform des Freistaates Thüringen:<br />
1. Schwerbehindertenfeststellungsverfahren, Blindengeld,<br />
Blindenhilfe und Aufgabenbereiche des Versorgungsamtes<br />
Erfurt<br />
2. Aufgabenübertragung an das Amt für Umwelt, Natur und Wasserwirtschaft<br />
Infolge der Behördenstrukturreform des Landes Thüringen wurden<br />
staatliche Aufgaben auf die Landkreise übertragen. Dazu gehören<br />
u. a. die Aufgabenbereiche des Versorgungsamtes Erfurt, das<br />
Schwerbehindertenfeststellungsverfahren, das Blindengeld und<br />
die Blindenhilfe.