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Möglichkeiten der rechtlichen Verankerung des Klimaschutzes im ...

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Möglichkeiten <strong>der</strong> <strong>rechtlichen</strong> <strong>Verankerung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kl<strong>im</strong>aschutzes</strong> <strong>im</strong> Bodenschutzrecht<br />

Das hat zur Konsequenz, dass landwirtschaftlich genutzte Nie<strong>der</strong>moore, die degradiert<br />

sind, dem Biotopschutz nach § 30 BNatSchG nicht unterfallen. Das gleiche gilt<br />

überwiegend auch nach den Naturschutzgesetzen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>.<br />

Aus verfassungs<strong>rechtlichen</strong> Gründen (Art.14 GG) kann einem Eigentümer <strong>des</strong> Weiteren<br />

die Nutzung eines Biotop-Grundstückes auch nicht von vornherein vollständig untersagt<br />

werden. Das Naturschutzrecht lässt Ausnahmen von den Verboten <strong>des</strong> § 30<br />

Abs. 1 zu. Zum einen gilt dies, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden<br />

können (§ 30 Abs. 3 BNatSchG). Zum an<strong>der</strong>en kann nach § 67 BNatSchG eine Befreiung<br />

erteilt werden, wenn dies aus überwiegenden öffentlichen Interessen erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Biotopschutz zu einer unzumutbaren Härte führen wurde. Allerdings<br />

muss <strong>im</strong> letzten Fall sichergestellt sein, dass die Abweichung mit den Belangen <strong>des</strong><br />

Naturschutzes vereinbar ist.<br />

Die Verbote <strong>des</strong> § 30 gelten auch dann nicht, wenn für die fraglichen Flächen Bebauungspläne<br />

Festsetzungen enthalten und die zugelassenen Nutzungen ausgeführt<br />

werden (§ 30 Abs. 4 BNatSchG). Im Rahmen <strong>der</strong> Entscheidung über einen Bebauungsplan<br />

werden die Biotopschutzregelungen angewandt (Integration <strong>der</strong> Belange<br />

<strong>des</strong> Naturschutzes in die Bauleitplanung). In diesem Fall gelten die bauplanungs<strong>rechtlichen</strong><br />

Festsetzungen.<br />

Nach § 30 Abs. 5 BNatSchG unterfallen zudem Biotope, die auf einer Fläche entstanden<br />

sind, für die <strong>der</strong> Landwirt eine freiwillige Vereinbarung zur Flächenbewirtschaftung<br />

geschlossen hatte, dann nicht dem Biotopschutz, wenn die Fläche innerhalb<br />

von 10 Jahren wie<strong>der</strong> in die Nutzung genommen wird. (In Bayern sind es sogar<br />

15 Jahre, Art. 13d Abs. 6 BayNatSchG.)<br />

Neben <strong>der</strong> Möglichkeit, Ausnahmen von den Verboten zuzulassen, relativiert allerdings<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Möglichkeit <strong>der</strong> Befreiung nach § 67 BNatSchG den Schutz<br />

<strong>der</strong> natürlichen und naturnahen Moore. Denn in <strong>der</strong> Verwaltungspraxis wird die landwirtschaftliche<br />

Nutzung auch von solchen Mooren über die Befreiungsregelung häufig<br />

ermöglicht.<br />

• FFH-Schutzgebietsausweisungen<br />

Best<strong>im</strong>mte Moore sind <strong>im</strong> Anhang I, Nr. 7 <strong>der</strong> FFH-Richtlinie genannt, wobei z. B. „lebende<br />

Hochmoore“ sowie „aktive Moore“ prioritäre Lebensraumtypen sind.<br />

Diese Moore unterfallen somit nach §§ 32 ff. BNatSchG den beson<strong>der</strong>en Schutzbest<strong>im</strong>mungen<br />

zu NATURA 2000.<br />

In den FFH-Gebieten gilt das Verschlechterungsverbot nach § 33 Abs. 1 BNatSchG.<br />

Demnach sind alle Verän<strong>der</strong>ungen und Störungen unzulässig, die zu einer erheblichen<br />

Beeinträchtigung eines NATURA 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele<br />

o<strong>der</strong> den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können.<br />

Bei Projekten o<strong>der</strong> Plänen, die in erheblichem Maße die Schutzgebiete beeinträchtigen<br />

können, ist die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen nach § 34 und 36<br />

BNatSchG zu überprüfen.<br />

Bund/Län<strong>der</strong>-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz<br />

Ständiger Ausschuss Recht (BORA)<br />

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