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Möglichkeiten der rechtlichen Verankerung des Klimaschutzes im ...

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Möglichkeiten <strong>der</strong> <strong>rechtlichen</strong> <strong>Verankerung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kl<strong>im</strong>aschutzes</strong> <strong>im</strong> Bodenschutzrecht<br />

Kl<strong>im</strong>awandel – Betroffenheit und Handlungsempfehlungen <strong>des</strong> Bodenschutzes<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> <strong>rechtlichen</strong> <strong>Verankerung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kl<strong>im</strong>aschutzes</strong> <strong>im</strong> Bodenschutzrecht<br />

0. Zusammenfassung<br />

• Boden ist von erheblicher Bedeutung für das Kl<strong>im</strong>a. In Ergänzung zum fachlichen<br />

Positionspapier <strong>der</strong> LABO hatte <strong>der</strong> BORA zu prüfen, ob Möglichkeiten<br />

zur Verbesserung <strong>des</strong> <strong>Kl<strong>im</strong>aschutzes</strong> <strong>im</strong> Bodenschutzrecht bestehen.<br />

• Um die bedeutende Rolle <strong>des</strong> Bodens für den Kl<strong>im</strong>aschutz klarzustellen, sollte<br />

die natürliche Funktion <strong>des</strong> Bodens „für den Kl<strong>im</strong>aschutz, insbeson<strong>der</strong>e als<br />

Speicher für Kohlenstoff“ in § 2 BBodSchG aufgenommen werden.<br />

• Das bestehende Bodenschutzgesetz erlaubt zwar Verordnungen zu Wasserund<br />

Win<strong>der</strong>osion. Es ist aber zweifelhaft, ob es auch rein kl<strong>im</strong>aschützende<br />

Vorsorgeregelungen erlaubt. Um solche zu ermöglichen, sollte in § 8 Abs. 2<br />

BBodSchG eine ausdrückliche Ermächtigung aufgenommen werden für Regelungen<br />

zu „Maßnahmen, die dem Kl<strong>im</strong>awandel entgegenwirken, und Maßnahmen,<br />

die <strong>der</strong> Anpassung an den Kl<strong>im</strong>awandel dienen, insbeson<strong>der</strong>e zur<br />

Sicherung <strong>des</strong> Humushaushalts und <strong>der</strong> Kohlenstoff- und Wasserrückhaltungskapazität<br />

<strong>des</strong> Bodens.“<br />

• Von beson<strong>der</strong>er Bedeutung für die Speicherung von Kohlenstoff sind hydromorphe<br />

Böden, vor allem Moore. Das Naturschutzrecht und das Wasserrecht<br />

enthalten zwar Schutzvorschriften. Diese sind jedoch lückenhaft. Ferner liegt<br />

<strong>der</strong> Schwerpunkt auf dem biotischen Naturschutz (Schutz von Tieren und<br />

Pflanzen) o<strong>der</strong> dem Schutz <strong>der</strong> Gewässer.<br />

• Da fachlich die Bodeneigenschaft Hydromorphie den Ansatzpunkt für die<br />

Stärkung <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>aschutzfunktion „Kohlenstoffspeicher“ bildet, sollten die entsprechenden<br />

Regelungen <strong>im</strong> Bodenschutzrecht angesiedelt werden.<br />

• Hinsichtlich planerischer Instrumente könnte § 21 Abs. 3 BBodSchG um den<br />

Zusatz „auch zur Vorsorge“ ergänzt werden, um klarzustellen, dass auch aus<br />

Vorsorgegründen Nutzungsbeschränkungen in Bodenschutzgebieten festgelegt<br />

werden können. Die Vorsorge sollte dabei auch Ziele <strong>des</strong> <strong>Kl<strong>im</strong>aschutzes</strong><br />

umfassen.<br />

• Durch Ergänzungen in <strong>der</strong> BBodSchV und ggf. in Anhängen könnte normiert<br />

werden, dass die Nutzung von hydromorphen Böden nicht verän<strong>der</strong>t werden<br />

darf, sowie dass Ausnahmen nur unter Voraussetzung zugelassen werden<br />

dürfen, dass die Funktion als Kohlenstoffspeicher nicht beeinträchtigt wird.<br />

Schließlich könnten landwirtschaftliche Nutzungsstandards normiert werden.<br />

Diese könnten dann auch per Anordnung durchgesetzt werden.<br />

• Die landwirtschaftliche Bodennutzung ist in erheblichem Maße kl<strong>im</strong>arelevant.<br />

Denn viele Böden werden landwirtschaftlich genutzt.<br />

• Die gute fachliche Praxis in <strong>der</strong> Landwirtschaft beinhaltet etliche Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

die Kl<strong>im</strong>arelevanz haben. Dass die Funktion <strong>der</strong> Böden auch für den Kl<strong>im</strong>aschutz<br />

ein beson<strong>der</strong>es Schutzgut ist, lässt sich aber deutlicher herausstellen,<br />

indem in § 17 Abs. 2 Nr. 7 BBodSchG <strong>der</strong> Kl<strong>im</strong>abezug erwähnt und eine<br />

neue Nr. 8 eingefügt wird, wonach zu den Grundsätzen <strong>der</strong> guten fachlichen<br />

Bund/Län<strong>der</strong>-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz<br />

Ständiger Ausschuss Recht (BORA)<br />

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