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Möglichkeiten der rechtlichen Verankerung des Klimaschutzes im ...

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Möglichkeiten <strong>der</strong> <strong>rechtlichen</strong> <strong>Verankerung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kl<strong>im</strong>aschutzes</strong> <strong>im</strong> Bodenschutzrecht<br />

Ausgleich ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, soweit die Eingriffe bereits vor <strong>der</strong> planerischen<br />

Entscheidung erfolgt sind o<strong>der</strong> zulässig waren.<br />

(4) Soweit ein Gebiet <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b in seinen für<br />

die Erhaltungsziele o<strong>der</strong> den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich<br />

beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetzes<br />

über die Zulässigkeit und Durchführung von <strong>der</strong>artigen Eingriffen<br />

einschließlich <strong>der</strong> Einholung <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> Kommission anzuwenden.<br />

§ 2 Aufstellung <strong>der</strong> Bauleitpläne<br />

(4) Für die Belange <strong>des</strong> Umweltschutzes […] wird eine Umweltprüfung durchgeführt,<br />

in <strong>der</strong> die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt<br />

werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden;<br />

[…] Das Ergebnis <strong>der</strong> Umweltprüfung ist in <strong>der</strong> Abwägung zu berücksichtigen.<br />

[…] Liegen Landschaftspläne o<strong>der</strong> sonstige Pläne […] vor, sind <strong>der</strong>en Bestandsaufnahmen<br />

und Bewertungen in <strong>der</strong> Umweltprüfung heranzuziehen.<br />

§ 5 Inhalt <strong>des</strong> Flächennutzungsplans<br />

(2) Im Flächennutzungsplan können insbeson<strong>der</strong>e dargestellt werden:<br />

5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zeltund<br />

Badeplätze, Friedhöfe;<br />

10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft.<br />

§ 9 Inhalt <strong>des</strong> Bebauungsplans<br />

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:<br />

10. die Flächen, die von <strong>der</strong> Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;<br />

15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten,<br />

Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;<br />

20. die Flächen o<strong>der</strong> Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft;<br />

§ 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot<br />

(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu dulden, dass eine<br />

bauliche Anlage <strong>im</strong> Geltungsbereich eines Bebauungsplans ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

beseitigt wird, wenn sie<br />

1. den Festsetzungen <strong>des</strong> Bebauungsplans nicht entspricht und ihnen nicht<br />

angepasst werden kann o<strong>der</strong><br />

2. Missstände o<strong>der</strong> Mängel <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist,<br />

die auch durch eine Mo<strong>der</strong>nisierung o<strong>der</strong> Instandsetzung nicht behoben<br />

werden können.<br />

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die sonstige Wie<strong>der</strong>nutzbarmachung von<br />

dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, bei denen <strong>der</strong> durch Bebauung o<strong>der</strong><br />

Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten o<strong>der</strong><br />

wie<strong>der</strong>hergestellt werden soll; die sonstige Wie<strong>der</strong>nutzbarmachung steht <strong>der</strong><br />

Beseitigung nach Satz 1 gleich. […]<br />

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)<br />

§ 1 Zweck <strong>des</strong> Gesetzes<br />

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei best<strong>im</strong>mten öffentlichen<br />

und privaten Vorhaben sowie bei best<strong>im</strong>mten Plänen und Programmen<br />

zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen<br />

1. die Auswirkungen auf die Umwelt <strong>im</strong> Rahmen von Umweltprüfungen<br />

(Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig<br />

und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,<br />

Bund/Län<strong>der</strong>-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz<br />

Ständiger Ausschuss Recht (BORA)<br />

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