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Möglichkeiten der rechtlichen Verankerung des Klimaschutzes im ...

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Möglichkeiten <strong>der</strong> <strong>rechtlichen</strong> <strong>Verankerung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kl<strong>im</strong>aschutzes</strong> <strong>im</strong> Bodenschutzrecht<br />

die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, <strong>der</strong>en Entscheidungen<br />

sich auf Natur und Landschaft <strong>im</strong> Planungsraum auswirken können.<br />

(3) Die Pläne sollen Angaben erhalten über<br />

1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,<br />

2. die konkretisierten Ziele <strong>des</strong> Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege,<br />

3. die Beurteilung <strong>des</strong> vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur<br />

und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich <strong>der</strong> sch<br />

daraus ergebenden Konflikte,<br />

4. die Erfor<strong>der</strong>nisse und Maßnahmen zur Umsetzung <strong>der</strong> konkretisierten<br />

Ziele <strong>des</strong> Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege, insbeson<strong>der</strong>e<br />

e) zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Böden,<br />

Gewässern, Luft und Kl<strong>im</strong>a,<br />

(5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte <strong>der</strong> Landschaftsplanung<br />

zu berücksichtigen. Insbeson<strong>der</strong>e sind die Inhalte <strong>der</strong> Landschaftsplanung<br />

für die Beurteilung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit und <strong>der</strong> Verträglichkeit<br />

<strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie bei <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong><br />

Maßnahmenprogramme <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 82 <strong>des</strong> Wasserhaushaltsgesetzes heranzuziehen.<br />

Soweit den Inhalten <strong>der</strong> Landschaftsplanung in den Entscheidungen<br />

nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.<br />

§ 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne<br />

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfor<strong>der</strong>nisse und Maßnahmen <strong>des</strong> Naturschutzes<br />

und <strong>der</strong> Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in <strong>der</strong><br />

Abwägung nach § 7 Absatz 2 <strong>des</strong> Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.<br />

§ 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne<br />

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele,<br />

Erfor<strong>der</strong>nisse und Maßnahmen <strong>des</strong> Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege<br />

sind in <strong>der</strong> Abwägung nach § 1 Absatz 7 <strong>des</strong> Baugesetzbuches zu berücksichtigen<br />

und können als Darstellungen o<strong>der</strong> Festsetzungen nach den §§ 5<br />

und 9 <strong>des</strong> Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.<br />

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (2009)<br />

§ 6 Allgemeine Grundsätze <strong>der</strong> Gewässerbewirtschaftung<br />

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbeson<strong>der</strong>e mit dem<br />

Ziel,<br />

1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil <strong>des</strong> Naturhaushalts<br />

und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern,<br />

insbeson<strong>der</strong>e durch Schutz vor nachteiligen Verän<strong>der</strong>ungen von<br />

Gewässereigenschaften,<br />

2. Beeinträchtigungen auch <strong>im</strong> Hinblick auf den Wasserhaushalt <strong>der</strong> direkt<br />

von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete<br />

zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen<br />

so weit wie möglich auszugleichen,<br />

3. sie zum Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit und <strong>im</strong> Einklang mit ihm auch <strong>im</strong> Interesse<br />

Einzelner zu nutzen,<br />

4. bestehende o<strong>der</strong> künftige Nutzungsmöglichkeiten insbeson<strong>der</strong>e für die<br />

öffentliche Wasserversorgung zu erhalten o<strong>der</strong> zu schaffen,<br />

5. möglichen Folgen <strong>des</strong> Kl<strong>im</strong>awandels vorzubeugen,<br />

6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose<br />

Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbeson<strong>der</strong>e durch Rückhaltung<br />

<strong>des</strong> Wassers in <strong>der</strong> Fläche <strong>der</strong> Entstehung von nachteiligen<br />

Hochwasserfolgen vorzubeugen,<br />

7. zum Schutz <strong>der</strong> Meeresumwelt beizutragen.<br />

Bund/Län<strong>der</strong>-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz<br />

Ständiger Ausschuss Recht (BORA)<br />

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