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Möglichkeiten der rechtlichen Verankerung des Klimaschutzes im ...

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Möglichkeiten <strong>der</strong> <strong>rechtlichen</strong> <strong>Verankerung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kl<strong>im</strong>aschutzes</strong> <strong>im</strong> Bodenschutzrecht<br />

7. Bodenfunktion als Kohlenstoffspeicher in Planungs- und Genehmigungsverfahren<br />

Aus fachlicher Sicht ist eine beson<strong>der</strong>e Berücksichtigung <strong>der</strong> Böden mit hohem bis<br />

sehr hohem Kohlenstoffspeichervermögen bzw. Kohlenstoffvorrat (Nie<strong>der</strong>moore,<br />

Hochmoore, hydromorphe Böden) aufgrund ihrer Kl<strong>im</strong>aschutzfunktion in Planungsund<br />

Genehmigungsverfahren und daher auch <strong>im</strong> Fachplanungsrecht anzustreben.<br />

Eine fachliche Voraussetzung für eine stärkere Berücksichtigung ist die kartographische<br />

Darstellung von relevanten Böden bzw. Gebieten mit relevanten Böden <strong>im</strong> jeweils<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Maßstab.<br />

Nachfolgend wird <strong>der</strong> Frage nachgegangen, wie eine stärkere Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Funktion <strong>des</strong> Bodens als Kohlenstoffspeicher in Planungs- und Genehmigungsverfahren<br />

ermöglicht werden kann. Auch wird geprüft, ob bereits die Erweiterung <strong>des</strong> § 2<br />

BBodSchG um die Kl<strong>im</strong>aschutzfunktion <strong>des</strong> Bodens ausreicht, um Ausstrahlung auf<br />

Planungs- und Genehmigungsverfahren zu haben.<br />

Dabei können zwei Ebenen unterschieden werden:<br />

1. Berücksichtigung durch Ausweisungen o<strong>der</strong> Festlegungen zu Gunsten <strong>der</strong> Böden<br />

in den Plänen,<br />

2. Berücksichtigung bei <strong>der</strong> Aufstellung von Plänen o<strong>der</strong> <strong>im</strong> Genehmigungsverfahren<br />

von Projekten <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Umweltprüfung <strong>der</strong> Pläne o<strong>der</strong> Projekte.<br />

Von beson<strong>der</strong>er Relevanz sind die räumliche Gesamtplanung, die Bauleitplanung, die<br />

naturschutzrechtliche Landschaftsplanung (ihre Inhalte müssen <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Abwägung<br />

<strong>der</strong> beiden erst Genannten berücksichtigt werden) sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

für best<strong>im</strong>mte Vorhaben und die Strategische Umweltprüfung für best<strong>im</strong>mte<br />

Pläne und Programme.<br />

7.1 Räumliche Gesamtplanung<br />

Pläne <strong>der</strong> räumlichen Gesamtplanung sind auf Län<strong>der</strong>ebene Lan<strong>des</strong>entwicklungspläne<br />

und -programme (M 1:200.000 bis 1:500.000 (1:1.000.000), aufgestellt durch die<br />

Oberste Lan<strong>des</strong>planungsbehörde) und auf Ebene <strong>der</strong> Regionen, Landkreise o<strong>der</strong><br />

Regierungsbezirke Regionalpläne (M 1:50.000 bis 1:100.000).<br />

Leitvorstellung <strong>der</strong> Raumordnung ist nach § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG)<br />

eine nachhaltige Raumentwicklung, welche die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche<br />

an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt. Boden- und<br />

Kl<strong>im</strong>aschutzaspekte sind <strong>im</strong> Raumordnungsrecht in den Grundsätzen <strong>der</strong> Raumordnung<br />

nach § 2 Abs. 2 enthalten. Zu den Grundsätzen gehört die Entwicklung, Sicherung<br />

und Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>des</strong> Raumes in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit<br />

u. a. <strong>der</strong> Böden und <strong>des</strong> Kl<strong>im</strong>as einschließlich <strong>der</strong> jeweiligen Wechselwirkungen<br />

(§ 2 Abs. 2 Nr. 6 S. 1). Zudem ist<br />

„den räumlichen Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>des</strong> <strong>Kl<strong>im</strong>aschutzes</strong> Rechnung zu tragen, sowohl<br />

durch Maßnahmen, die dem Kl<strong>im</strong>awandel entgegen wirken, als auch<br />

durch solche, die <strong>der</strong> Anpassung an den Kl<strong>im</strong>awandel dienen. Dabei sind die<br />

räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau <strong>der</strong> erneuerbaren Energien, für<br />

Bund/Län<strong>der</strong>-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz<br />

Ständiger Ausschuss Recht (BORA)<br />

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