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Möglichkeiten der rechtlichen Verankerung des Klimaschutzes im ...

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Möglichkeiten <strong>der</strong> <strong>rechtlichen</strong> <strong>Verankerung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kl<strong>im</strong>aschutzes</strong> <strong>im</strong> Bodenschutzrecht<br />

3. Verordnungsermächtigungen und Notwendigkeiten ihrer Ergänzung<br />

Der BORA hat geprüft, inwieweit die bereits vorhandenen Ermächtigungsgrundlagen<br />

<strong>des</strong> BBodSchG weitergehende Vorschriften <strong>im</strong> Verordnungsrang ermöglichen, die<br />

dem Kl<strong>im</strong>aschutz dienen.<br />

3.1 Allgemeines zu den Verordnungsermächtigungen<br />

Insoweit kommt zunächst § 8 Abs. 1 BBodSchG in Betracht, soweit es um die Erfüllung<br />

<strong>der</strong> sich aus § 4 ergebenden bodenbezogenen Pflichten geht. Zu diesen Pflichten<br />

gehört nicht nur die Sanierungspflicht bei durch Schadstoffe bewirkten schädlichen<br />

Bodenverän<strong>der</strong>ungen und Altlasten, son<strong>der</strong>n auch die Gefahrenabwehr und -<br />

beseitigung bei sonstigen schädlichen Bodenverän<strong>der</strong>ungen.<br />

Soweit es um Verordnungen <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Vorsorge geht, bietet § 8 Abs. 2<br />

BBodSchG die Ermächtigungsgrundlage. Es ist jedoch genauer zu prüfen, wie weit<br />

diese trägt.<br />

Für den Umfang einer Verordnungsermächtigung sind die verfassungs<strong>rechtlichen</strong><br />

Grundsätze <strong>des</strong> Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG maßgeblich. Danach „müssen Inhalt, Zweck<br />

und Ausmaß <strong>der</strong> erteilten Ermächtigung <strong>im</strong> Gesetze best<strong>im</strong>mt werden“. Der Gesetzgeber<br />

muss somit „selbst die Entscheidung treffen, welche Fragen durch Verordnung<br />

geregelt werden sollen (Inhalt), er muss die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen<br />

(Ausmaß) und angeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll (Zweck).“ Das<br />

Best<strong>im</strong>mtheitserfor<strong>der</strong>nis erfor<strong>der</strong>t zudem, dass sich das durch die Verordnung umgesetzte<br />

Programm hinreichend deutlich bereits aus dem Gesetz selbst ergeben<br />

müsse (vgl. zusf. BVerwGE 100, S. 323, 325 f.).<br />

Bereits hinsichtlich <strong>der</strong> geltenden BBodSchV sind Zweifel geltend gemacht worden,<br />

ob sie mit dem verfassungs<strong>rechtlichen</strong> Best<strong>im</strong>mtheitsgebot vereinbar ist (vgl.<br />

Versteyl/Son<strong>der</strong>mann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 8 Rn. 2; Bickel, BBodSchG, 4.<br />

Aufl. 2004, § 8 Rn. 2). Weil die festgesetzten Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte<br />

den Umfang wesentlicher Pflichten <strong>des</strong> BBodSchG, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Sanierungspflicht,<br />

prägen, ist in Frage gestellt worden, ob die erfor<strong>der</strong>lichen gesetzlichen Maßstäbe<br />

dafür bereitgestellt sind (Bickel a.a.O.).<br />

Letztlich ist aber angesichts <strong>der</strong> Entstehungsgeschichte <strong>des</strong> BBodSchG und <strong>der</strong>en<br />

Ermächtigungsgrundlagen die Verfassungskonformität <strong>der</strong> bestehenden BBodSchV<br />

grundsätzlich akzeptiert worden.<br />

Auf dieser Grundlage sind Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte festgesetzt worden.<br />

Diese beziehen sich auf die Bewertung eingetragener o<strong>der</strong> noch zulässiger<br />

Schadstoffe. Bereits aus dem Wortlaut <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 und 2 BBodSchG ergibt sich,<br />

dass sich die Verordnungsermächtigung auf Schadstoffe bezieht. Die Vorschrift enthält<br />

teilweise ausdrücklich einen Bezug auf solche (Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 2 Nr. 1 und 2,<br />

Abs. 3), o<strong>der</strong> aber <strong>im</strong>pliziert den Schadstoffbezug durch die Verweisung auf Altlasten<br />

o<strong>der</strong> auf § 4 BBodSchG, <strong>der</strong> sich in wesentlichen Teilen mit dem Umgang mit Kontaminationen<br />

befasst.<br />

Bund/Län<strong>der</strong>-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz<br />

Ständiger Ausschuss Recht (BORA)<br />

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