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Studium und Karriere<br />
ARBEITSRECHTLICHER RAT<br />
TÜCKEN UND LÜCKEN -<br />
DER ARBEITSVERTRAG<br />
Kann ich einen Anstellungsvertrag auch vor Aufnahme <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Tätigkeit kündigen, wenn ein besseres Angebot kommt?<br />
Nach intensiver Bewerbungsarbeit liegt endlich ein konkretes<br />
Einstellungsangebot in <strong><strong>de</strong>r</strong> Post. Und dann kommt kurz nach<br />
erstem Freu<strong>de</strong>nschrei und Vertragsunterzeichnung das nicht<br />
für möglich gehaltene Top-Angebot eines an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Arbeitgebers.<br />
Nun stellt sich die Frage: Was ist zu tun?<br />
Selbstverständlich gilt die Grundregel, dass geschlossene<br />
Verträge einzuhalten sind. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Probezeit (in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel 6<br />
Monate) besteht eine gesetzliche Kündigungsfrist von lediglich<br />
2 Wochen, gegebenenfalls wur<strong>de</strong> vertraglich eine Kündigungsfrist<br />
von einem Monat zum Monatsen<strong>de</strong> vereinbart. Der<br />
Arbeitsvertrag kann unter Berücksichtigung dieser kurzen Frist<br />
bereits vor Aufnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Tätigkeit wie<strong><strong>de</strong>r</strong> gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Nur in Ausnahmefällen trifft <strong><strong>de</strong>r</strong> Vertrag eine ausdrückliche<br />
Bestimmung, wonach eine Kündigung vor Vertragsbeginn ausgeschlossen<br />
sein soll. Aber selbst wenn eine solche Anordnung<br />
besteht, lohnt sich meistens die Kontaktaufnahme zu <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Firma, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Anstellungsvertrag wie<strong><strong>de</strong>r</strong> aufgelöst wer<strong>de</strong>n soll.<br />
Denn auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Firma ist wenig damit geholfen, dass das<br />
Arbeitsverhältnis am 1. Tag aufgenommen wird, um gleich mit<br />
kürzester Frist wie<strong><strong>de</strong>r</strong> been<strong>de</strong>t zu wer<strong>de</strong>n.<br />
IHRE VORGEHENSWEISE<br />
Zu empfehlen wäre Ihnen die Anfrage beim Ansprechpartner<br />
in <strong><strong>de</strong>r</strong> Firma <strong>–</strong> meist <strong>de</strong>m Personalleiter <strong>–</strong> nach einem weiteren<br />
Besprechungstermin in <strong><strong>de</strong>r</strong> eigenen Vertragssache. Zwar wäre<br />
es auch möglich, schriftlich eine Kündigungsmitteilung vor<br />
Vertragsbeginn zu übermitteln, doch ist eine solche Vorgehensweise<br />
nicht mit gutem kaufmännischem Stil vereinbar.<br />
Schließlich hat die Firma Ihnen das Kompliment gemacht, Sie<br />
unter einer Reihe von Bewerbern auszuwählen. Also sollten Sie<br />
sich die Zeit nehmen, in einem persönlichen Gespräch darzulegen,<br />
dass Sie wegen einer an<strong><strong>de</strong>r</strong>weitigen Herausfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung das<br />
ins Auge gefasste Arbeitsverhältnis lei<strong><strong>de</strong>r</strong> nicht antreten können.<br />
<strong>Das</strong> Gespräch en<strong>de</strong>t mit <strong><strong>de</strong>r</strong> beidseitigen Unterzeichnung<br />
einer <strong>–</strong> gegebenenfalls von Ihnen bereits vorbereiteten <strong>–</strong><br />
Erklärung, wonach das Vertragsverhältnis vor Vertragsbeginn<br />
einvernehmlich aufgelöst wird.<br />
WORST-CASE-SZENARIO<br />
Befin<strong>de</strong>t sich in <strong>de</strong>m bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag tatsächlich<br />
ein Ausschluss <strong><strong>de</strong>r</strong> Kündigung vor Vertragsbeginn?<br />
Dann sollten Sie mit <strong>de</strong>m neuen Wunsch-Arbeitgeber vorsorglich<br />
einen Eintrittstermin vereinbaren, <strong><strong>de</strong>r</strong> auch in <strong>de</strong>m Fall<br />
realisierbar ist, wenn Sie in <strong><strong>de</strong>r</strong> Probezeit (ggf. bis zu einem<br />
Monat zum Monatsen<strong>de</strong>) an <strong>de</strong>n bereits unterzeichneten<br />
Vertrag gebun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Gleichzeitig sollten Sie für <strong>de</strong>n Fall<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> erfolgreichen vorzeitigen Vertragsauflösung <strong>–</strong> womit zu<br />
rechnen ist <strong>–</strong> ebenfalls vorsorgen. Bei<strong>de</strong>s könnte mit folgen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Formulierung geschehen: „<strong>Das</strong> Anstellungsverhältnis beginnt<br />
zum …………2007. Der Vertrag kann aber auch gern vorzeitig<br />
ab <strong>de</strong>m …………2007 aufgenommen wer<strong>de</strong>n.“<br />
NOCH FRAGEN? MICHAEL.BUERGER@<strong>bdvb</strong>.DE<br />
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Rechtsanwalt Michael Bürger<br />
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Michael Bürger (44)<br />
ist seit 15 Jahren<br />
Rechtsanwalt und<br />
Fachanwalt für<br />
Arbeitsrecht und<br />
begleitet unsere<br />
Fachgruppe Personal<br />
seit 1999 mit arbeitsrechtlichen<br />
Seminaren.<br />
Sprechtage vor Ort (Stadtzentrum bzw. Flughafen<br />
Frankfurt/M.)<br />
Sa., 07.07. 10:00 Mannheim<br />
14:00 Frankfurt/M.<br />
Sa., 11.08. 10:00 Hamburg<br />
14:00 Hannover<br />
Sa., 15.09. 10:00 Nürnberg<br />
14:00 Frankfurt/M.<br />
Anfragen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Terminwunsch an:<br />
Michael.Buerger@<strong>bdvb</strong>.<strong>de</strong><br />
<strong>bdvb</strong>-Geschäftsstelle<br />
Tel. 0211/37 10 22<br />
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