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Handbuch Heroingestützte Behandlung - Bundesamt für Gesundheit

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1<br />

BEHANDLUNG<br />

VON PATIENTEN<br />

UND PATIENTINNEN<br />

RICHTLINIEN<br />

EMPFEHLUNGEN<br />

3 Aufnahmeprozedere<br />

INFORMATION<br />

Art. 5 VO Indikation<br />

1<br />

Nach umfassender Untersuchung des <strong>Gesundheit</strong>szustandes<br />

des Patienten oder der Patientin stellen die für die jeweiligen<br />

<strong>Behandlung</strong>sbereiche verantwortlichen Fachpersonen die medizinische<br />

und soziale Indikation.<br />

2<br />

Sie entscheiden gemeinsam über die Aufnahme der Patientin<br />

oder des Patienten. Bei Uneinigkeit entscheidet die im Betriebskonzept<br />

bezeichnete Stelle.<br />

3<br />

Die für die medizinische Leitung verantwortliche Person stellt<br />

das Gesuch zur Erteilung einer Patientenbewilligung nach Artikel<br />

20.<br />

Erläuterung:<br />

Vor Beginn jeder heroingestützten <strong>Behandlung</strong> findet eine sorgfältige<br />

medizinische (psychiatrisch, somatisch) und soziale Indikationsstellung<br />

statt. Die beiden Indikationen dürfen nicht von derselben<br />

Person gestellt werden. Der Entscheid über die Aufnahme in die<br />

heroingestützte <strong>Behandlung</strong> liegt in der Kompetenz eines interdisziplinären<br />

Gremiums der <strong>Behandlung</strong>seinrichtung, erfolgt also durch<br />

Konsensverfahren im Team. Bei Uneinigkeit entscheidet die im Betriebskonzept<br />

genannte Stelle. Liegt sowohl die medizinische wie<br />

auch die soziale Indikation vor, beantragt der verantwortliche Arzt/<br />

die verantwortliche Ärztin über den Kantonsarzt beim BAG die Patientenbewilligung<br />

(siehe Kapitel 4.3). Die Verschreibung von Heroin<br />

kann erst nach ausdrücklicher Bewilligung des BAG erfolgen.<br />

Art. 6 VO Einverständniserklärung<br />

1<br />

Bei Aufnahme in die <strong>Behandlung</strong> bestätigt der Patient oder<br />

die Patientin schriftlich, über den Ablauf der <strong>Behandlung</strong>, die<br />

entsprechenden Rechte und Pflichten sowie über die Folgen bei<br />

deren Verletzung ausführlich informiert worden zu sein.<br />

2<br />

Die Patientinnen und Patienten haben sich insbesondere zu<br />

verpflichten, auf das Führen von Motorfahrzeugen während der<br />

heroingestützten <strong>Behandlung</strong> zu verzichten.<br />

Die <strong>Behandlung</strong>szentren gewährleisten die Einhaltung der Aufklärungs-<br />

und Informationspflicht gegenüber Patientinnen und Patienten<br />

im Sinne eines «informed consent».<br />

Spezifische Rechte und Pflichten bezüglich der heroingestützten<br />

<strong>Behandlung</strong> (Datenschutz, Ausschluss- und Abbruchgründe)<br />

müssen klar festgehalten und erläutert werden.<br />

Das Einverständnis umfasst insbesondere die Information über<br />

alternative Möglichkeiten der <strong>Behandlung</strong> und die Abklärung, ob eine<br />

andere <strong>Behandlung</strong> nicht angebrachter und erfolgsversprechender<br />

ist.<br />

Die Kenntnisnahme der Hausordnung (Kapitel 2.12) ist ein weiterer<br />

wichtiger Teil des Einverständnisses.<br />

Die Verpflichtung der Patientinnen und Patienten auf das<br />

Führen von Motorfahrzeugen zu verzichten, haben sie bei der <strong>Behandlung</strong>saufnahme<br />

mit der Einverständniserklärung schriftlich zu<br />

bestätigen.<br />

Die <strong>Behandlung</strong>szentren sind verpflichtet, sie auf die Folgen<br />

der Missachtung, insbesondere auf die Bestimmungen zum Führen<br />

von Motorfahrzeugen durch Suchtkranke im Strassenverkehrsgesetz<br />

hinzuweisen.<br />

Muster einer Einverständniserklärung:<br />

Kapitel 6<br />

Heroingestützte <strong>Behandlung</strong> August 2000 4

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