Handbuch Heroingestützte Behandlung - Bundesamt für Gesundheit
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1<br />
BEHANDLUNG<br />
VON PATIENTEN<br />
UND PATIENTINNEN<br />
RICHTLINIEN<br />
EMPFEHLUNGEN<br />
3 Aufnahmeprozedere<br />
INFORMATION<br />
Art. 5 VO Indikation<br />
1<br />
Nach umfassender Untersuchung des <strong>Gesundheit</strong>szustandes<br />
des Patienten oder der Patientin stellen die für die jeweiligen<br />
<strong>Behandlung</strong>sbereiche verantwortlichen Fachpersonen die medizinische<br />
und soziale Indikation.<br />
2<br />
Sie entscheiden gemeinsam über die Aufnahme der Patientin<br />
oder des Patienten. Bei Uneinigkeit entscheidet die im Betriebskonzept<br />
bezeichnete Stelle.<br />
3<br />
Die für die medizinische Leitung verantwortliche Person stellt<br />
das Gesuch zur Erteilung einer Patientenbewilligung nach Artikel<br />
20.<br />
Erläuterung:<br />
Vor Beginn jeder heroingestützten <strong>Behandlung</strong> findet eine sorgfältige<br />
medizinische (psychiatrisch, somatisch) und soziale Indikationsstellung<br />
statt. Die beiden Indikationen dürfen nicht von derselben<br />
Person gestellt werden. Der Entscheid über die Aufnahme in die<br />
heroingestützte <strong>Behandlung</strong> liegt in der Kompetenz eines interdisziplinären<br />
Gremiums der <strong>Behandlung</strong>seinrichtung, erfolgt also durch<br />
Konsensverfahren im Team. Bei Uneinigkeit entscheidet die im Betriebskonzept<br />
genannte Stelle. Liegt sowohl die medizinische wie<br />
auch die soziale Indikation vor, beantragt der verantwortliche Arzt/<br />
die verantwortliche Ärztin über den Kantonsarzt beim BAG die Patientenbewilligung<br />
(siehe Kapitel 4.3). Die Verschreibung von Heroin<br />
kann erst nach ausdrücklicher Bewilligung des BAG erfolgen.<br />
Art. 6 VO Einverständniserklärung<br />
1<br />
Bei Aufnahme in die <strong>Behandlung</strong> bestätigt der Patient oder<br />
die Patientin schriftlich, über den Ablauf der <strong>Behandlung</strong>, die<br />
entsprechenden Rechte und Pflichten sowie über die Folgen bei<br />
deren Verletzung ausführlich informiert worden zu sein.<br />
2<br />
Die Patientinnen und Patienten haben sich insbesondere zu<br />
verpflichten, auf das Führen von Motorfahrzeugen während der<br />
heroingestützten <strong>Behandlung</strong> zu verzichten.<br />
Die <strong>Behandlung</strong>szentren gewährleisten die Einhaltung der Aufklärungs-<br />
und Informationspflicht gegenüber Patientinnen und Patienten<br />
im Sinne eines «informed consent».<br />
Spezifische Rechte und Pflichten bezüglich der heroingestützten<br />
<strong>Behandlung</strong> (Datenschutz, Ausschluss- und Abbruchgründe)<br />
müssen klar festgehalten und erläutert werden.<br />
Das Einverständnis umfasst insbesondere die Information über<br />
alternative Möglichkeiten der <strong>Behandlung</strong> und die Abklärung, ob eine<br />
andere <strong>Behandlung</strong> nicht angebrachter und erfolgsversprechender<br />
ist.<br />
Die Kenntnisnahme der Hausordnung (Kapitel 2.12) ist ein weiterer<br />
wichtiger Teil des Einverständnisses.<br />
Die Verpflichtung der Patientinnen und Patienten auf das<br />
Führen von Motorfahrzeugen zu verzichten, haben sie bei der <strong>Behandlung</strong>saufnahme<br />
mit der Einverständniserklärung schriftlich zu<br />
bestätigen.<br />
Die <strong>Behandlung</strong>szentren sind verpflichtet, sie auf die Folgen<br />
der Missachtung, insbesondere auf die Bestimmungen zum Führen<br />
von Motorfahrzeugen durch Suchtkranke im Strassenverkehrsgesetz<br />
hinzuweisen.<br />
Muster einer Einverständniserklärung:<br />
Kapitel 6<br />
Heroingestützte <strong>Behandlung</strong> August 2000 4