Handbuch Heroingestützte Behandlung - Bundesamt für Gesundheit
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1<br />
BEHANDLUNG<br />
VON PATIENTEN<br />
UND PATIENTINNEN<br />
RICHTLINIEN<br />
EMPFEHLUNGEN<br />
6 <strong>Behandlung</strong>sangebote<br />
INFORMATION<br />
Art. 12 VO Delegation<br />
1<br />
Einzelne <strong>Behandlung</strong>s- und Betreuungsbereiche können in begründeten<br />
Ausnahmefällen an externe, qualifizierte Personen<br />
oder Institutionen delegiert werden, soweit eine koordinierte<br />
interdisziplinäre Betreuung gewährleistet bleibt.<br />
2<br />
Die Delegation bedarf der Bewilligung durch das BAG.<br />
3<br />
Die Abgabe und Verschreibung von Heroin nach Artikel 8<br />
kann nicht delegiert werden.<br />
Erläuterung:<br />
Dieser Artikel ermöglicht kleinen und/oder gut vernetzten <strong>Behandlung</strong>szentren,<br />
vorhandene Synergien zu nutzen und auszubauen.<br />
Teilbereiche der umfassenden <strong>Behandlung</strong> können unter Wahrung<br />
der Koordination extern erbracht werden, eine professionelle Versorgung<br />
bei der Abgabe, der psychosozialen Betreuung und der Sachhilfe<br />
muss aber gewährleistet bleiben.Mit der Bewilligungspflicht<br />
durch das BAG soll eine Aushöhlung der Interdisziplinarität und eine<br />
damit verbundene Herabsetzung des <strong>Behandlung</strong>sstandards verhindert<br />
werden.<br />
Die Delegation von Aufgaben im Rahmen der unmittelbaren Verschreibung,<br />
Abgabe und Applikation des Heroins bleibt ausgeschlossen.<br />
Art. 8 wird deshalb von dieser Bestimmung ausgenommen.<br />
Heroingestützte <strong>Behandlung</strong> August 2000 24