Elektronischer Datenaustausch
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Deutscher Standesbeamtentag, Jena 13./14.11.2009<br />
<strong>Elektronischer</strong> <strong>Datenaustausch</strong> im Personenstandswesen in Deutschland und im europäischen Kontext, Walter Königbauer, Bayer. Staatsministerium des Innern<br />
Suchverzeichnisse<br />
§§ 26, 27 PStV<br />
für jedes Register<br />
bei elektronischem Register über Suchfunktion<br />
von jedem Standesamt elektronisch einsehbar<br />
gilt auch für Verzeichnisse des Standesamtes I in<br />
Berlin<br />
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DOL Personenstand 14.11.2009<br />
© Walter Königbauer, BayStMI<br />
Für jedes Personenstandsregister ist zum Auffinden eines Personenstandseintrags ein<br />
Suchverzeichnis anzulegen. Bei elektronischer Führung der Register reicht es aus, wenn<br />
der Personenstandseintrag über eine Suchfunktion aufgefunden werden kann. In der<br />
Datenfeldliste der Anlage 1 PStV sind die vorgesehenen Suchkriterien besonders<br />
gekennzeichnet.<br />
Für einen möglichst effizienten Einsatz der elektronischen Registerführung sind die<br />
Suchverzeichnisse so zu gestalten, dass sie auch von anderen Standesämtern<br />
genutzt werden können, wie dies § 68 Abs. 2 PStG vorsieht. Die Benutzung umfasst<br />
sowohl die Einsicht in das Suchverzeichnis durch automatischen Abruf (§ 64 PStV) als<br />
auch die einfache Suchanfrage, die durch das Verzeichnis führende Standesamt<br />
beantwortet wird.<br />
Zur Vermeidung von Doppelbeurkundungen müssen auch die Verzeichnisse des<br />
Standesamtes I in Berlin von allen deutschen Standesämtern eingesehen werden<br />
können, künftig ausschließlich elektronisch (§ 27 PStV).<br />
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