Elektronischer Datenaustausch
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Deutscher Standesbeamtentag, Jena 13./14.11.2009<br />
<strong>Elektronischer</strong> <strong>Datenaustausch</strong> im Personenstandswesen in Deutschland und im europäischen Kontext, Walter Königbauer, Bayer. Staatsministerium des Innern<br />
„automatisierte Registerfortführung“<br />
Vorgabe:<br />
Informationen für Bürger aktuell, vollständig, einheitlich<br />
mit landesweiter Zuständigkeit anbieten<br />
Problem:<br />
12 + 1 Standesämter in Berlin können auch mit zentralem<br />
Register rechtlich nicht vollständig registerübergreifend<br />
arbeiten<br />
Ziel:<br />
Öffnungsklausel in § 67 PStG für registerübergreifende<br />
Zuständigkeit der Standesämter (Fortführung)<br />
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DOL Personenstand 14.11.2009<br />
© Walter Königbauer, BayStMI<br />
Ein Großteil des Mitteilungsverkehrs betrifft die Fortführung von Personenstandsregistern,<br />
die nicht von dem das aktuelle Personenstandsereignis beurkundende n<br />
Standesamt geführt werden. Auch in einem zentralen Register kann eine Fortführung nur<br />
durch das nach § 3 Abs. 1 PStG zuständige Standesamt vorgenommen werden.<br />
Durch eine Gesetzesänderung könnte die Möglichkeit eröffnet werden, nicht nur auf<br />
Registereinträge anderer Standesämter zuzugreifen, sondern diese auch am Ort der<br />
Beurkundung durch das dortige Standesamt fortzuführen und demzufolge auch zeitnah<br />
Urkunden ausstellen zu können, die dem aktuellen Registereintrag entsprechen. Der<br />
Mitteilungsverkehr zwischen Standesämtern könnte, insbesondere was die Eintragung<br />
von Hinweisen betrifft, erheblich reduziert werden.<br />
Ein im Bundesrat vom Land Berlin eingebrachter Antrag, § 67 PStG um eine<br />
Länderöffnungsklausel zu erweitern, wurde zunächst zurückstellt.<br />
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