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Elektronischer Datenaustausch

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Deutscher Standesbeamtentag, Jena 13./14.11.2009<br />

<strong>Elektronischer</strong> <strong>Datenaustausch</strong> im Personenstandswesen in Deutschland und im europäischen Kontext, Walter Königbauer, Bayer. Staatsministerium des Innern<br />

„automatisierte Registerfortführung“<br />

Vorgabe:<br />

Informationen für Bürger aktuell, vollständig, einheitlich<br />

mit landesweiter Zuständigkeit anbieten<br />

Problem:<br />

12 + 1 Standesämter in Berlin können auch mit zentralem<br />

Register rechtlich nicht vollständig registerübergreifend<br />

arbeiten<br />

Ziel:<br />

Öffnungsklausel in § 67 PStG für registerübergreifende<br />

Zuständigkeit der Standesämter (Fortführung)<br />

17<br />

DOL Personenstand 14.11.2009<br />

© Walter Königbauer, BayStMI<br />

Ein Großteil des Mitteilungsverkehrs betrifft die Fortführung von Personenstandsregistern,<br />

die nicht von dem das aktuelle Personenstandsereignis beurkundende n<br />

Standesamt geführt werden. Auch in einem zentralen Register kann eine Fortführung nur<br />

durch das nach § 3 Abs. 1 PStG zuständige Standesamt vorgenommen werden.<br />

Durch eine Gesetzesänderung könnte die Möglichkeit eröffnet werden, nicht nur auf<br />

Registereinträge anderer Standesämter zuzugreifen, sondern diese auch am Ort der<br />

Beurkundung durch das dortige Standesamt fortzuführen und demzufolge auch zeitnah<br />

Urkunden ausstellen zu können, die dem aktuellen Registereintrag entsprechen. Der<br />

Mitteilungsverkehr zwischen Standesämtern könnte, insbesondere was die Eintragung<br />

von Hinweisen betrifft, erheblich reduziert werden.<br />

Ein im Bundesrat vom Land Berlin eingebrachter Antrag, § 67 PStG um eine<br />

Länderöffnungsklausel zu erweitern, wurde zunächst zurückstellt.<br />

17

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