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VMT-Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen - JeNah

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das Servicecenter der EVU können für die Abtretung einen Nachweis verlangen. Auch wenn ein Fahrausweis<br />

das Servicecenter für mehrere der Personen EVU können gilt, für besteht die Abtretung der Anspruch einen nur Nachweis einmal. Soweit verlangen. es sich Auch um wenn einen ein personengeb<strong>und</strong>enen<br />

für mehrere Fahrausweis Personen handelt, gilt, besteht muss der für Anspruch die Erstattung nur einmal. oder Entschädigung Soweit es sich gr<strong>und</strong>sätzlich um einen perso-<br />

ein<br />

Fahrausweinengeb<strong>und</strong>enen<br />

Identitätsnachweis Fahrausweis mit einem handelt, gültigen muss amtlichen für die Lichtbildausweis Erstattung oder erfolgen. Entschädigung Entschädigungen gr<strong>und</strong>sätzlich für ein relationslose<br />

Zeitfahrausweise mit einem erfolgen gültigen gr<strong>und</strong>sätzlich amtlichen Lichtbildausweis durch das „Servicecenter erfolgen. Entschädigungen Fahrgastrechte“ der für E- re-<br />

Identitätsnachweis<br />

lationslose VU, soweit in Zeitfahrausweise Nr. 11.3 keine abweichende erfolgen gr<strong>und</strong>sätzlich Regelung durch getroffen das „Servicecenter wurde. Fahrgastrechte“ der E-<br />

VU, soweit in Nr. 11.3 keine abweichende Regelung getroffen wurde.<br />

5.4 Entgeltliche <strong>und</strong> unentgeltliche Beförderung<br />

5.4 Entgeltliche <strong>und</strong> unentgeltliche Beförderung<br />

Gr<strong>und</strong>lage der Entschädigung ist der Fahrpreis, den der Reisende für die Fahrt tatsächlich entrichtet<br />

Gr<strong>und</strong>lage hat. Besteht der ein Entschädigung Anspruch auf unentgeltliche ist der Fahrpreis, Beförderung den Reisende aufgr<strong>und</strong> für gesetzlicher die Fahrt tatsächlich Regelungen entrichtet oder<br />

hat. wurde Besteht der Reisende ein Anspruch aufgr<strong>und</strong> anderer unentgeltliche Regelungen Beförderung unentgeltlich aufgr<strong>und</strong> befördert, gesetzlicher besteht Regelungen kein Anspruch oder auf<br />

wurde eine Erstattung der Reisende oder aufgr<strong>und</strong> Entschädigung. anderer Ist Regelungen auf dem Fahrausweis unentgeltlich kein befördert, Preis eingetragen, besteht kein so ist Anspruch durch den auf<br />

eine Reisenden Erstattung ein Zahlungsbeleg oder Entschädigung. über den Ist gezahlten auf dem Fahrausweis Fahrpreis beizubringen, kein Preis eingetragen, ausgenommen so ist bei durch der Mobility<br />

BahnCard ein Zahlungsbeleg 100 <strong>und</strong> der Mobility über den BahnCard gezahlten 100 Fahrpreis First. beizubringen, ausgenommen bei der Mo-<br />

den<br />

Reisenden<br />

bility BahnCard 100 <strong>und</strong> der Mobility BahnCard 100 First.<br />

5.5 Definition „Zeitfahrkarten“<br />

5.5 Definition „Zeitfahrkarten“<br />

Eine Zeitfahrkarte des <strong>VMT</strong>-Tarifs im Sinne dieser Fahrgastrechte ist ein für eine unbegrenzte Anzahl<br />

Eine von Fahrten Zeitfahrkarte gültiger des Fahrausweis, <strong>VMT</strong>-Tarifs im der Sinne es dem dieser berechtigten Fahrgastrechte Inhaber ist erlaubt, ein für eine auf einer unbegrenzte bestimmten Anzahl<br />

von Strecke Fahrten oder gültiger in einem Fahrausweis, bestimmten der Netz es während dem berechtigten eines festgelegten Inhaber erlaubt, Zeitraums auf mit einer der bestimmten<br />

Eisenbahn zu<br />

Strecke reisen. Darunter oder in einem fallen bestimmten Tageskarten Netz <strong>und</strong> während alle Fahrausweise, eines festgelegten die länger Zeitraums als einen mit Tag der gültig Eisenbahn sind, wenn zu<br />

sie reisen. eine Darunter Fahrtberechtigung fallen Tageskarten entsprechend <strong>und</strong> alle Satz Fahrausweise, 1 beinhalten. die Eine länger Fahrtberechtigung als einen Tag gültig bis zum sind, Betriebsschluss<br />

eine bzw. Fahrtberechtigung bis drei Uhr des entsprechend Folgetages zählt Satz zum 1 beinhalten. Gültigkeitstag. Eine Fahrtberechtigung bis zum Betriebs-<br />

wenn<br />

sie<br />

schluss bzw. bis drei Uhr des Folgetages zählt zum Gültigkeitstag.<br />

6. Fahrpreiserstattungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis<br />

6. Fahrpreiserstattungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis<br />

6.1 Umfang der Erstattung<br />

6.1 Umfang der Erstattung<br />

Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Nr. 4<br />

Statt hat der einer Fahrgast Fortsetzung unter der Voraussetzung, Fahrt oder einer dass Weiterreise vernünftigerweise mit geänderter davon Streckenführung ausgegangen werden nach Nr. muss, 4<br />

hat dass der seine Fahrgast Verspätung unter am der Zielbahnhof Voraussetzung, seiner dass Reisekette vernünftigerweise gemäß Fahrausweis davon ausgegangen mehr als 60 werden Minuten muss,<br />

dass betragen seine wird, Verspätung die Möglichkeit, am Zielbahnhof die Reise seiner vor Erreichen Reisekette des gemäß Zielbahnhofs Fahrausweis zu beenden. mehr als In 60 diesem Minuten Fall<br />

betragen hat der Fahrgast wird, die einen Möglichkeit, Anspruch die auf Reise entgeltfreie vor Erreichen Erstattung des Zielbahnhofs des für diese zu Fahrt beenden. entrichteten In diesem Fahrpreises,<br />

der <strong>und</strong> Fahrgast zwar: einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrprei-<br />

Fall<br />

hat<br />

ses, <strong>und</strong> zwar:<br />

I. für die nicht durchfahrene Strecke oder<br />

I. für die nicht durchfahrene Strecke oder<br />

II. für die nicht durchfahrene Strecke <strong>und</strong> für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach<br />

II. für seinen die nicht ursprünglichen durchfahrene Reiseplänen Strecke <strong>und</strong> sinnlos für die geworden bereits durchfahrene ist oder Strecke, wenn die Fahrt nach<br />

seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder<br />

III. für die nicht durchfahrene Strecke <strong>und</strong> für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach<br />

III. für seinen die nicht ursprünglichen durchfahrene Reiseplänen Strecke <strong>und</strong> sinnlos für die geworden bereits durchfahrene ist, sowie für die Strecke, Rückfahrt wenn zum die ersten Fahrt nach Ausgangsbahnhof<br />

ursprünglichen seiner Reisekette Reiseplänen bei sinnlos nächster geworden Gelegenheit. ist, sowie für die Rückfahrt zum ersten Aus-<br />

seinen<br />

gangsbahnhof seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit.<br />

6.2 Verantwortlichkeit für die Erstattung<br />

6.2 Verantwortlichkeit für die Erstattung<br />

Eine Erstattung wegen der vorgenannten Gründe ist nur möglich, wenn der Fahrgast belegen kann,<br />

Eine dass er Erstattung vernünftigerweise wegen der davon vorgenannten ausgehen Gründe musste, ist von nur der möglich, als Gr<strong>und</strong> wenn des der Reiseabbruchs Fahrgast belegen benannten kann,<br />

dass Ursache er vernünftigerweise (Zugausfall, Zugverspätung davon ausgehen oder resultierendem musste, von der Anschlussverlust) als Gr<strong>und</strong> des Reiseabbruchs betroffen zu werden benannten oder<br />

Ursache tatsächlich (Zugausfall, davon betroffen Zugverspätung war. Erstattungen oder resultierendem aufgr<strong>und</strong> von Anschlussverlust) Zugverspätungen, betroffen Zugausfällen zu werden <strong>und</strong> oder Anschlussversäumnissen<br />

davon betroffen erfolgen: war. Erstattungen aufgr<strong>und</strong> von Zugverspätungen, Zugausfällen <strong>und</strong> An-<br />

tatsächlich<br />

schlussversäumnissen erfolgen:<br />

I. bei Nichtantritt der Reise durch das Unternehmen, das die Fahrkarte ausgegeben hat<br />

I. bei Nichtantritt der Reise durch das Unternehmen, das die Fahrkarte ausgegeben hat<br />

II. bei Abbruch der Reise auf Antrag durch das Servicecenter Fahrgastrechte<br />

II. bei Abbruch der Reise auf Antrag durch das Servicecenter Fahrgastrechte<br />

7. Fahrpreisentschädigungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis<br />

7.1 Anspruch auf Fahrpreisentschädigung<br />

Ohne den Anspruch auf Beförderung zu verlieren hat der Fahrgast einen Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung,<br />

wenn er aufgr<strong>und</strong> Ausfall oder Verspätung von Zügen oder einem resultierenden Anschlussversäumnis<br />

zwischen der auf seinem Fahrausweis eingetragenen Start- <strong>und</strong> Zielstation eine<br />

Verspätung von mindestens 60 Minuten erleidet.<br />

7.2 Berechnung der Entschädigung für Fahrkarten zur einfachen Fahrt<br />

Die Entschädigung beträgt bei relationsbezogenen Fahrausweisen für eine einfache Fahrt bei einer<br />

erlittenen Verspätung am Zielort des Fahrausweises<br />

I. ab 60 Minuten: 25 % des tatsächlich entrichteten Fahrpreises<br />

II. ab 120 Minuten: 50 % des tatsächlich entrichteten Fahrpreises<br />

7.3 Berechnung der Entschädigung für Fahrkarten zur Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt<br />

Bei Fahrausweisen für eine Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt bildet je Fahrtrichtung der halbe tatsächlich entrichtete<br />

Fahrpreis die Berechnungsbasis, die Berechnung einer Fahrpreisentschädigung erfolgt gem. Nr. 7.2,<br />

Buchstaben I. <strong>und</strong> II. entsprechend. Der Entschädigungsbetrag wird auf einen durch fünf Cent teilbaren<br />

Betrag aufger<strong>und</strong>et. Der Entschädigungsanspruch kann pro Fahrausweis - bei Fahrausweisen für<br />

eine Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt pro Fahrtrichtung - jeweils nur einmal geltend gemacht werden.<br />

7.4 Entschädigungsbeträge unter 4,00 Euro<br />

Fahrpreisentschädigungen für relationsbezogene Fahrausweise für eine einfache Fahrt sowie für eine<br />

Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt unterhalb einer Auszahlungsuntergrenze von 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt.<br />

7.5 Berechnung der Entschädigung für Zeitfahrkarten<br />

Für Zeitfahrausweise des <strong>VMT</strong>-Tarifs im Sinne der Fahrgastrechte finden die nachfolgenden Berechnungskriterien<br />

Anwendung:<br />

Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Gültigkeitszeitraum seines Zeitfahrausweises<br />

am Fahrtziel innerhalb des Geltungsbereichs seines Fahrausweises wiederholt Verspätungen<br />

von mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschädigung beträgt dabei für Zeitfahrausweise<br />

des Schienenpersonennahverkehrs:<br />

I. 1,50 Euro je Fall bei Zeitfahrausweis für die 2. Wagenklasse<br />

II. 2,25 Euro je Fall bei Zeitfahrausweis für die 1. Wagenklasse<br />

Auszahlungsbeträge für Entschädigungen unterhalb der Auszahlungsuntergrenze von zusammen<br />

weniger als 4,00 Euro für einen Zeitfahrausweis werden nicht ausgezahlt. Eine Kumulation der Entschädigungsbeträge<br />

erfolgt nur, wenn die Entschädigungsforderungen gesammelt eingereicht werden,<br />

bei Wochen-, Monatskarten, Abo-Monatskarten sowie Zeitfahrausweisen mit einer kürzeren Geltungsdauer<br />

(Tageskarten) gesammelt für den Geltungszeitraum nach Ablauf der Geltungsdauer des<br />

Zeitfahrausweises.<br />

Für Zeitfahrausweise des <strong>VMT</strong>-Tarifs im Sinne der Fahrgastrechte mit einer Geltungsdauer von mehr<br />

als einem Monat erfolgen die Entschädigungszahlungen jeweils auf Antrag, wenn der Entschädigungsanspruch<br />

der gesammelt eingereichten Entschädigungsansprüche den Betrag von mindestens<br />

4,00 Euro (Auszahlungsuntergrenze) erreicht. Der Tarif eines Angebotes kann für bestimmte Zeitfahrkarten<br />

mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Monat eine gesammelte Einreichung der Entschädigungsforderungen<br />

nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises vorsehen. Bei Zeitfahrausweisen<br />

werden insgesamt jedoch höchstens 25 % des tatsächlich gezahlten Zeitfahrausweispreises entschädigt.<br />

7.6 Betroffensein von einem anspruchsbegründenden Ereignis<br />

Insbesondere bei relationslosen Zeitfahrausweisen ist eine Entschädigung aufgr<strong>und</strong> von Ausfall, Verspätung<br />

oder resultierenden Anschlussversäumnissen nur möglich, wenn der Fahrgast beweisen kann,<br />

Seite 66 I <strong>VMT</strong>-Beförderungsbedingungen Anlage A: Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr<br />

Seite 66 I <strong>VMT</strong>-Beförderungsbedingungen Anlage A: Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr<br />

<strong>VMT</strong>-Beförderungsbedingungen Anlage A: Fahrgastrecht im Schienenpersonennahverkehr I Seite 67

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