VMT-Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen - JeNah
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das Servicecenter der EVU können für die Abtretung einen Nachweis verlangen. Auch wenn ein Fahrausweis<br />
das Servicecenter für mehrere der Personen EVU können gilt, für besteht die Abtretung der Anspruch einen nur Nachweis einmal. Soweit verlangen. es sich Auch um wenn einen ein personengeb<strong>und</strong>enen<br />
für mehrere Fahrausweis Personen handelt, gilt, besteht muss der für Anspruch die Erstattung nur einmal. oder Entschädigung Soweit es sich gr<strong>und</strong>sätzlich um einen perso-<br />
ein<br />
Fahrausweinengeb<strong>und</strong>enen<br />
Identitätsnachweis Fahrausweis mit einem handelt, gültigen muss amtlichen für die Lichtbildausweis Erstattung oder erfolgen. Entschädigung Entschädigungen gr<strong>und</strong>sätzlich für ein relationslose<br />
Zeitfahrausweise mit einem erfolgen gültigen gr<strong>und</strong>sätzlich amtlichen Lichtbildausweis durch das „Servicecenter erfolgen. Entschädigungen Fahrgastrechte“ der für E- re-<br />
Identitätsnachweis<br />
lationslose VU, soweit in Zeitfahrausweise Nr. 11.3 keine abweichende erfolgen gr<strong>und</strong>sätzlich Regelung durch getroffen das „Servicecenter wurde. Fahrgastrechte“ der E-<br />
VU, soweit in Nr. 11.3 keine abweichende Regelung getroffen wurde.<br />
5.4 Entgeltliche <strong>und</strong> unentgeltliche Beförderung<br />
5.4 Entgeltliche <strong>und</strong> unentgeltliche Beförderung<br />
Gr<strong>und</strong>lage der Entschädigung ist der Fahrpreis, den der Reisende für die Fahrt tatsächlich entrichtet<br />
Gr<strong>und</strong>lage hat. Besteht der ein Entschädigung Anspruch auf unentgeltliche ist der Fahrpreis, Beförderung den Reisende aufgr<strong>und</strong> für gesetzlicher die Fahrt tatsächlich Regelungen entrichtet oder<br />
hat. wurde Besteht der Reisende ein Anspruch aufgr<strong>und</strong> anderer unentgeltliche Regelungen Beförderung unentgeltlich aufgr<strong>und</strong> befördert, gesetzlicher besteht Regelungen kein Anspruch oder auf<br />
wurde eine Erstattung der Reisende oder aufgr<strong>und</strong> Entschädigung. anderer Ist Regelungen auf dem Fahrausweis unentgeltlich kein befördert, Preis eingetragen, besteht kein so ist Anspruch durch den auf<br />
eine Reisenden Erstattung ein Zahlungsbeleg oder Entschädigung. über den Ist gezahlten auf dem Fahrausweis Fahrpreis beizubringen, kein Preis eingetragen, ausgenommen so ist bei durch der Mobility<br />
BahnCard ein Zahlungsbeleg 100 <strong>und</strong> der Mobility über den BahnCard gezahlten 100 Fahrpreis First. beizubringen, ausgenommen bei der Mo-<br />
den<br />
Reisenden<br />
bility BahnCard 100 <strong>und</strong> der Mobility BahnCard 100 First.<br />
5.5 Definition „Zeitfahrkarten“<br />
5.5 Definition „Zeitfahrkarten“<br />
Eine Zeitfahrkarte des <strong>VMT</strong>-Tarifs im Sinne dieser Fahrgastrechte ist ein für eine unbegrenzte Anzahl<br />
Eine von Fahrten Zeitfahrkarte gültiger des Fahrausweis, <strong>VMT</strong>-Tarifs im der Sinne es dem dieser berechtigten Fahrgastrechte Inhaber ist erlaubt, ein für eine auf einer unbegrenzte bestimmten Anzahl<br />
von Strecke Fahrten oder gültiger in einem Fahrausweis, bestimmten der Netz es während dem berechtigten eines festgelegten Inhaber erlaubt, Zeitraums auf mit einer der bestimmten<br />
Eisenbahn zu<br />
Strecke reisen. Darunter oder in einem fallen bestimmten Tageskarten Netz <strong>und</strong> während alle Fahrausweise, eines festgelegten die länger Zeitraums als einen mit Tag der gültig Eisenbahn sind, wenn zu<br />
sie reisen. eine Darunter Fahrtberechtigung fallen Tageskarten entsprechend <strong>und</strong> alle Satz Fahrausweise, 1 beinhalten. die Eine länger Fahrtberechtigung als einen Tag gültig bis zum sind, Betriebsschluss<br />
eine bzw. Fahrtberechtigung bis drei Uhr des entsprechend Folgetages zählt Satz zum 1 beinhalten. Gültigkeitstag. Eine Fahrtberechtigung bis zum Betriebs-<br />
wenn<br />
sie<br />
schluss bzw. bis drei Uhr des Folgetages zählt zum Gültigkeitstag.<br />
6. Fahrpreiserstattungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis<br />
6. Fahrpreiserstattungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis<br />
6.1 Umfang der Erstattung<br />
6.1 Umfang der Erstattung<br />
Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach Nr. 4<br />
Statt hat der einer Fahrgast Fortsetzung unter der Voraussetzung, Fahrt oder einer dass Weiterreise vernünftigerweise mit geänderter davon Streckenführung ausgegangen werden nach Nr. muss, 4<br />
hat dass der seine Fahrgast Verspätung unter am der Zielbahnhof Voraussetzung, seiner dass Reisekette vernünftigerweise gemäß Fahrausweis davon ausgegangen mehr als 60 werden Minuten muss,<br />
dass betragen seine wird, Verspätung die Möglichkeit, am Zielbahnhof die Reise seiner vor Erreichen Reisekette des gemäß Zielbahnhofs Fahrausweis zu beenden. mehr als In 60 diesem Minuten Fall<br />
betragen hat der Fahrgast wird, die einen Möglichkeit, Anspruch die auf Reise entgeltfreie vor Erreichen Erstattung des Zielbahnhofs des für diese zu Fahrt beenden. entrichteten In diesem Fahrpreises,<br />
der <strong>und</strong> Fahrgast zwar: einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrprei-<br />
Fall<br />
hat<br />
ses, <strong>und</strong> zwar:<br />
I. für die nicht durchfahrene Strecke oder<br />
I. für die nicht durchfahrene Strecke oder<br />
II. für die nicht durchfahrene Strecke <strong>und</strong> für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach<br />
II. für seinen die nicht ursprünglichen durchfahrene Reiseplänen Strecke <strong>und</strong> sinnlos für die geworden bereits durchfahrene ist oder Strecke, wenn die Fahrt nach<br />
seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder<br />
III. für die nicht durchfahrene Strecke <strong>und</strong> für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach<br />
III. für seinen die nicht ursprünglichen durchfahrene Reiseplänen Strecke <strong>und</strong> sinnlos für die geworden bereits durchfahrene ist, sowie für die Strecke, Rückfahrt wenn zum die ersten Fahrt nach Ausgangsbahnhof<br />
ursprünglichen seiner Reisekette Reiseplänen bei sinnlos nächster geworden Gelegenheit. ist, sowie für die Rückfahrt zum ersten Aus-<br />
seinen<br />
gangsbahnhof seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit.<br />
6.2 Verantwortlichkeit für die Erstattung<br />
6.2 Verantwortlichkeit für die Erstattung<br />
Eine Erstattung wegen der vorgenannten Gründe ist nur möglich, wenn der Fahrgast belegen kann,<br />
Eine dass er Erstattung vernünftigerweise wegen der davon vorgenannten ausgehen Gründe musste, ist von nur der möglich, als Gr<strong>und</strong> wenn des der Reiseabbruchs Fahrgast belegen benannten kann,<br />
dass Ursache er vernünftigerweise (Zugausfall, Zugverspätung davon ausgehen oder resultierendem musste, von der Anschlussverlust) als Gr<strong>und</strong> des Reiseabbruchs betroffen zu werden benannten oder<br />
Ursache tatsächlich (Zugausfall, davon betroffen Zugverspätung war. Erstattungen oder resultierendem aufgr<strong>und</strong> von Anschlussverlust) Zugverspätungen, betroffen Zugausfällen zu werden <strong>und</strong> oder Anschlussversäumnissen<br />
davon betroffen erfolgen: war. Erstattungen aufgr<strong>und</strong> von Zugverspätungen, Zugausfällen <strong>und</strong> An-<br />
tatsächlich<br />
schlussversäumnissen erfolgen:<br />
I. bei Nichtantritt der Reise durch das Unternehmen, das die Fahrkarte ausgegeben hat<br />
I. bei Nichtantritt der Reise durch das Unternehmen, das die Fahrkarte ausgegeben hat<br />
II. bei Abbruch der Reise auf Antrag durch das Servicecenter Fahrgastrechte<br />
II. bei Abbruch der Reise auf Antrag durch das Servicecenter Fahrgastrechte<br />
7. Fahrpreisentschädigungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis<br />
7.1 Anspruch auf Fahrpreisentschädigung<br />
Ohne den Anspruch auf Beförderung zu verlieren hat der Fahrgast einen Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung,<br />
wenn er aufgr<strong>und</strong> Ausfall oder Verspätung von Zügen oder einem resultierenden Anschlussversäumnis<br />
zwischen der auf seinem Fahrausweis eingetragenen Start- <strong>und</strong> Zielstation eine<br />
Verspätung von mindestens 60 Minuten erleidet.<br />
7.2 Berechnung der Entschädigung für Fahrkarten zur einfachen Fahrt<br />
Die Entschädigung beträgt bei relationsbezogenen Fahrausweisen für eine einfache Fahrt bei einer<br />
erlittenen Verspätung am Zielort des Fahrausweises<br />
I. ab 60 Minuten: 25 % des tatsächlich entrichteten Fahrpreises<br />
II. ab 120 Minuten: 50 % des tatsächlich entrichteten Fahrpreises<br />
7.3 Berechnung der Entschädigung für Fahrkarten zur Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt<br />
Bei Fahrausweisen für eine Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt bildet je Fahrtrichtung der halbe tatsächlich entrichtete<br />
Fahrpreis die Berechnungsbasis, die Berechnung einer Fahrpreisentschädigung erfolgt gem. Nr. 7.2,<br />
Buchstaben I. <strong>und</strong> II. entsprechend. Der Entschädigungsbetrag wird auf einen durch fünf Cent teilbaren<br />
Betrag aufger<strong>und</strong>et. Der Entschädigungsanspruch kann pro Fahrausweis - bei Fahrausweisen für<br />
eine Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt pro Fahrtrichtung - jeweils nur einmal geltend gemacht werden.<br />
7.4 Entschädigungsbeträge unter 4,00 Euro<br />
Fahrpreisentschädigungen für relationsbezogene Fahrausweise für eine einfache Fahrt sowie für eine<br />
Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt unterhalb einer Auszahlungsuntergrenze von 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt.<br />
7.5 Berechnung der Entschädigung für Zeitfahrkarten<br />
Für Zeitfahrausweise des <strong>VMT</strong>-Tarifs im Sinne der Fahrgastrechte finden die nachfolgenden Berechnungskriterien<br />
Anwendung:<br />
Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Gültigkeitszeitraum seines Zeitfahrausweises<br />
am Fahrtziel innerhalb des Geltungsbereichs seines Fahrausweises wiederholt Verspätungen<br />
von mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschädigung beträgt dabei für Zeitfahrausweise<br />
des Schienenpersonennahverkehrs:<br />
I. 1,50 Euro je Fall bei Zeitfahrausweis für die 2. Wagenklasse<br />
II. 2,25 Euro je Fall bei Zeitfahrausweis für die 1. Wagenklasse<br />
Auszahlungsbeträge für Entschädigungen unterhalb der Auszahlungsuntergrenze von zusammen<br />
weniger als 4,00 Euro für einen Zeitfahrausweis werden nicht ausgezahlt. Eine Kumulation der Entschädigungsbeträge<br />
erfolgt nur, wenn die Entschädigungsforderungen gesammelt eingereicht werden,<br />
bei Wochen-, Monatskarten, Abo-Monatskarten sowie Zeitfahrausweisen mit einer kürzeren Geltungsdauer<br />
(Tageskarten) gesammelt für den Geltungszeitraum nach Ablauf der Geltungsdauer des<br />
Zeitfahrausweises.<br />
Für Zeitfahrausweise des <strong>VMT</strong>-Tarifs im Sinne der Fahrgastrechte mit einer Geltungsdauer von mehr<br />
als einem Monat erfolgen die Entschädigungszahlungen jeweils auf Antrag, wenn der Entschädigungsanspruch<br />
der gesammelt eingereichten Entschädigungsansprüche den Betrag von mindestens<br />
4,00 Euro (Auszahlungsuntergrenze) erreicht. Der Tarif eines Angebotes kann für bestimmte Zeitfahrkarten<br />
mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Monat eine gesammelte Einreichung der Entschädigungsforderungen<br />
nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises vorsehen. Bei Zeitfahrausweisen<br />
werden insgesamt jedoch höchstens 25 % des tatsächlich gezahlten Zeitfahrausweispreises entschädigt.<br />
7.6 Betroffensein von einem anspruchsbegründenden Ereignis<br />
Insbesondere bei relationslosen Zeitfahrausweisen ist eine Entschädigung aufgr<strong>und</strong> von Ausfall, Verspätung<br />
oder resultierenden Anschlussversäumnissen nur möglich, wenn der Fahrgast beweisen kann,<br />
Seite 66 I <strong>VMT</strong>-Beförderungsbedingungen Anlage A: Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr<br />
Seite 66 I <strong>VMT</strong>-Beförderungsbedingungen Anlage A: Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr<br />
<strong>VMT</strong>-Beförderungsbedingungen Anlage A: Fahrgastrecht im Schienenpersonennahverkehr I Seite 67