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Die Qual der Wahl - WiM

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STEUERN<br />

Reinigung von Berufskleidung<br />

<strong>Die</strong> Kosten für die Reinigung von Kleidung<br />

können nur dann steuerlich geltend gemacht<br />

werden, wenn es sich dabei um typische Berufskleidung<br />

handelt. <strong>Die</strong>ser Grundsatz ergibt<br />

sich u.a. aus einem Urteil des Finanzgerichtes<br />

Rheinland-Pfalz vom 28. September<br />

2010 (Aktenzeichen 2 K 1638/09), auf das die<br />

anwalt.de services AG in Nürnberg aufmerksam<br />

macht.<br />

Im konkreten Fall hatte eine Hauswirtschafterin<br />

die Reinigungskosten<br />

für die Kleidung, die ihr nach dem<br />

Hygieneplan ihres Arbeitgebers auferlegt<br />

wurde, in ihrer Steuererklärung<br />

als Werbungskosten angesetzt.<br />

Als das zuständige Finanzamt<br />

von einem geringeren<br />

Betrag ausging und nur<br />

die Hälfte <strong>der</strong> angesetzten<br />

Reinigungskosten zuließ,<br />

klagte die Hauswirtschafterin<br />

dagegen. Ihre Begründung:<br />

<strong>Die</strong> gesamte Berufskleidung<br />

trage das Unternehmenslogo<br />

und sie trage die Kleidungsstücke<br />

ausschließlich bei<br />

<strong>der</strong> Arbeit. Ihre Klage hatte jedoch keinen Erfolg.<br />

Zwar sind die Reinigungskosten für Arbeitskleidung,<br />

<strong>der</strong>en Tragen insbeson<strong>der</strong>e<br />

vom Arbeitgeber angeordnet wurde, durchaus<br />

abzugsfähig, so die Richter. Doch es gebe<br />

eine Voraussetzung: <strong>Die</strong> Benutzung <strong>der</strong> Klei-<br />

RECHTSANWÄLTE<br />

Hans K. Link Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Wolfgang Siry Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Silvio Kupfer Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Martin Rößler Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Johannes Link Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Dr. Andreas Ruff Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Arne Wankel Schwerpunkt Arbeitsrecht<br />

Wir schaffen Lösungen<br />

– nicht nur im Arbeitsrecht!*<br />

SPECIAL: PERSONALWIRTSCHAFT<br />

dung als normale bürgerliche Kleidung im<br />

Rahmen des Möglichen und Üblichen muss<br />

ausscheiden, damit es sich um „richtige“ Arbeitskleidung<br />

handelt. Speziell bei Hose und<br />

Socken <strong>der</strong> Klägerin handele es sich also nicht<br />

um typische Berufskleidung, son<strong>der</strong>n eher<br />

um Alltagskleidung, die üblicherweise<br />

von je<strong>der</strong>mann getragen<br />

werden könne. <strong>Die</strong> Aufnäher mit<br />

dem Unternehmenslogo hatte<br />

die Klägerin zudem selbst auf<br />

den Kleidungsstücken angebracht,<br />

um den Charakter <strong>der</strong><br />

Kleidung als Berufskleidung<br />

zu belegen. <strong>Die</strong><br />

Schätzung <strong>der</strong> Reinigungskosten<br />

anhand<br />

von Erfahrungswerten<br />

<strong>der</strong> Verbraucherzentrale<br />

und die daraufhin<br />

vorgenommene<br />

Herabsetzung des steuerlich<br />

absetzbaren Betrages<br />

durch das Finanzamt<br />

sei deshalb nicht zu<br />

beanstanden. ■<br />

Nordring 98 · D-90409 Nürnberg · TELEFON (09 11) 3 50 92-0 · TELEFAX (09 11) 3 50 92-20 · E-MAIL: RAe@LINK-SIRY-KUPFER.de · WEB: www.LINK-SIRY-KUPFER.de<br />

* Fachanwälte in <strong>der</strong> Kanzlei auch für Bau- und Architektenrecht, Medizinrecht und Familienrecht.<br />

02 | 11 45<br />

Foto: Christoph Haehnel/Fotolia.com

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