Die Qual der Wahl - WiM
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STEUERN<br />
Reinigung von Berufskleidung<br />
<strong>Die</strong> Kosten für die Reinigung von Kleidung<br />
können nur dann steuerlich geltend gemacht<br />
werden, wenn es sich dabei um typische Berufskleidung<br />
handelt. <strong>Die</strong>ser Grundsatz ergibt<br />
sich u.a. aus einem Urteil des Finanzgerichtes<br />
Rheinland-Pfalz vom 28. September<br />
2010 (Aktenzeichen 2 K 1638/09), auf das die<br />
anwalt.de services AG in Nürnberg aufmerksam<br />
macht.<br />
Im konkreten Fall hatte eine Hauswirtschafterin<br />
die Reinigungskosten<br />
für die Kleidung, die ihr nach dem<br />
Hygieneplan ihres Arbeitgebers auferlegt<br />
wurde, in ihrer Steuererklärung<br />
als Werbungskosten angesetzt.<br />
Als das zuständige Finanzamt<br />
von einem geringeren<br />
Betrag ausging und nur<br />
die Hälfte <strong>der</strong> angesetzten<br />
Reinigungskosten zuließ,<br />
klagte die Hauswirtschafterin<br />
dagegen. Ihre Begründung:<br />
<strong>Die</strong> gesamte Berufskleidung<br />
trage das Unternehmenslogo<br />
und sie trage die Kleidungsstücke<br />
ausschließlich bei<br />
<strong>der</strong> Arbeit. Ihre Klage hatte jedoch keinen Erfolg.<br />
Zwar sind die Reinigungskosten für Arbeitskleidung,<br />
<strong>der</strong>en Tragen insbeson<strong>der</strong>e<br />
vom Arbeitgeber angeordnet wurde, durchaus<br />
abzugsfähig, so die Richter. Doch es gebe<br />
eine Voraussetzung: <strong>Die</strong> Benutzung <strong>der</strong> Klei-<br />
RECHTSANWÄLTE<br />
Hans K. Link Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Wolfgang Siry Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Silvio Kupfer Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Martin Rößler Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Johannes Link Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Dr. Andreas Ruff Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Arne Wankel Schwerpunkt Arbeitsrecht<br />
Wir schaffen Lösungen<br />
– nicht nur im Arbeitsrecht!*<br />
SPECIAL: PERSONALWIRTSCHAFT<br />
dung als normale bürgerliche Kleidung im<br />
Rahmen des Möglichen und Üblichen muss<br />
ausscheiden, damit es sich um „richtige“ Arbeitskleidung<br />
handelt. Speziell bei Hose und<br />
Socken <strong>der</strong> Klägerin handele es sich also nicht<br />
um typische Berufskleidung, son<strong>der</strong>n eher<br />
um Alltagskleidung, die üblicherweise<br />
von je<strong>der</strong>mann getragen<br />
werden könne. <strong>Die</strong> Aufnäher mit<br />
dem Unternehmenslogo hatte<br />
die Klägerin zudem selbst auf<br />
den Kleidungsstücken angebracht,<br />
um den Charakter <strong>der</strong><br />
Kleidung als Berufskleidung<br />
zu belegen. <strong>Die</strong><br />
Schätzung <strong>der</strong> Reinigungskosten<br />
anhand<br />
von Erfahrungswerten<br />
<strong>der</strong> Verbraucherzentrale<br />
und die daraufhin<br />
vorgenommene<br />
Herabsetzung des steuerlich<br />
absetzbaren Betrages<br />
durch das Finanzamt<br />
sei deshalb nicht zu<br />
beanstanden. ■<br />
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* Fachanwälte in <strong>der</strong> Kanzlei auch für Bau- und Architektenrecht, Medizinrecht und Familienrecht.<br />
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Foto: Christoph Haehnel/Fotolia.com