Wernigerodes Weihnachtsmarkt eröffnete seine ... - Stadt Wernigerode
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zeit gültigen Fassung i. V. m. der Friedhofssatzung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Wernigerode</strong> vom 20.10.2005 hat der<br />
<strong>Stadt</strong>rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Wernigerode</strong> in <strong>seine</strong>r Sitzung<br />
am 05.11.2009 folgende 3. Änderungssatzung beschlossen.<br />
§ 1<br />
Im § 7 - Festsetzung der Gebührensätze - wird unter<br />
Punkt 5. Feierhallenbenutzung ein neuer Punkt<br />
5.6. eingefügt<br />
5.6. Feierhallenbenutzung Schierke 110,00 €<br />
§ 2<br />
In-Kraft-Treten<br />
Die 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung<br />
tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft<br />
<strong>Wernigerode</strong>, 09.11.2009<br />
Gaffert<br />
Oberbürgermeister<br />
1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Wernigerode</strong><br />
Auf Grund der §§ 6 und 8 Ziffer 2 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Sachsen-Anhalt und des Gesetzes<br />
über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen<br />
des Landes Sachsen-Anhalt, in der<br />
derzeit gültigen Fassung, hat der <strong>Stadt</strong>rat in <strong>seine</strong>r<br />
Sitzung am 05.11.2009 folgende 1. Änderungssatzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
In der Überschrift zu § 7 wird das Wort „Gewerbetreibende“<br />
durch das Wort „Dienstleister“ ersetzt.<br />
Im § 7 der Satzung werden die Absätze 1 - 3 und<br />
5 – 7 wie folgt geändert:<br />
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur<br />
von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe<br />
oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche<br />
im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer,<br />
Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige<br />
vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).<br />
(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den<br />
Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen<br />
zu ermöglichen sowie die Erfassung<br />
der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen,<br />
ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von<br />
Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände<br />
möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten<br />
Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme,<br />
spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten,<br />
der Name und Adresse des Gewerbebetriebes<br />
sowie des Auftraggebers, der beabsichtigte<br />
Termin und die Dauer sowie die geplanten<br />
und durchgeführten Arbeiten mitzuteilen.<br />
(3) Die Dienstleister haben die Friedhofssatzung und<br />
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.<br />
Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang<br />
mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen<br />
19<br />
Amtliches<br />
schuldhaft und/oder fahrlässig verursachen.<br />
(5) Den Dienstleistern ist zur Ausübung ihres Gewerbes<br />
das Befahren der Wege nur mit dafür<br />
geeigneten Fahrzeugen gestattet. Eine Geschwindigkeit<br />
von 10 km/h darf nicht überschritten<br />
werden.<br />
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge<br />
und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht<br />
gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung<br />
der Tagesarbeit sind die Arbeits- und<br />
die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand<br />
zu bringen. Die Dienstleister dürfen auf den Friedhöfen<br />
keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche<br />
Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen<br />
der Friedhöfe gereinigt werden.<br />
(7) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist<br />
Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf<br />
dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer<br />
durch die Friedhofsverwaltung<br />
begrenzt oder unbegrenzt, durch Bescheid untersagt<br />
werden, wenn der Dienstleistungserbringer,<br />
trotz schriftlicher Mahnung, gegen die<br />
Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober<br />
Weise verstößt oder den Anordnungen der<br />
Friedhofsverwaltung /-personals nicht nachkommt.<br />
Bei einem schwerwiegenden Verstoß<br />
ist eine Mahnung entbehrlich.<br />
Absatz 8 entfällt<br />
§ 2<br />
Der § 24 der Satzung wird wie folgt neu:<br />
Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen<br />
sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein<br />
anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren<br />
und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher<br />
sind und auch beim Öffnen benachbarter<br />
Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.<br />
§ 3<br />
Im § 25 der Satzung, Absatz 3, im Satz 2 wird das<br />
Wort<br />
„Fachbetrieb“ durch „Dienstleister“ ersetzt.<br />
§ 4<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Wernigerode</strong>, 09.11.2009<br />
Gaffert<br />
Oberbürgermeister<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Jahresrechnung der Schloß <strong>Wernigerode</strong><br />
Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH<br />
Am Schloss 1, 38855 <strong>Wernigerode</strong><br />
Der Vorstand der Stiftung Schloß <strong>Wernigerode</strong> hat<br />
in <strong>seine</strong>r Eigenschaft als Gesellschafterversamm-<br />
lung der Schloß Werningerode GmbH in <strong>seine</strong>r<br />
Sitzung vom 21. Oktober 2009 den Jahresabschluss<br />
für das Geschäftsjahr 2008 festgestellt, das Ergebnis<br />
der prüferischen Durchsicht des Jahresabschlusses<br />
und des Lageberichtes bestätigt und über die Verwendung<br />
des Ergebnisses entschieden.<br />
Hiermit erfolgt die Bekanntmachung laut § 123<br />
Abs.1 Ziff. 1b GO LSA.<br />
Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen zur<br />
Einsichtnahme vom<br />
30.11. bis zum 04.12.2009<br />
in der Zeit von montags bis freitags 09.00 –16.00<br />
Uhr in der Geschäftsräumen der Schloß <strong>Wernigerode</strong><br />
GmbH, Am Schloss 1, in <strong>Wernigerode</strong> aus.<br />
Hinweis auf eine Bekanntmachung des<br />
Landes Sachsen-Anhalt<br />
In der Volksstimme vom 22.10.2009 wurde die<br />
nachfolgende Bekanntmachung veröffentlicht:<br />
Hinweis: Der aktuelle Entwurf des Landesentwicklungsplans<br />
kann in der <strong>Stadt</strong> <strong>Wernigerode</strong> im Amt<br />
für <strong>Stadt</strong>- und Verkehrsplanung, Zi. 131 in der<br />
Schlachthofstraße 6 (Neues Rathaus) eingesehen<br />
werden.<br />
Öffentliche Bekanntmachung des<br />
Landes Sachsen-Anhalt<br />
Für das Land Sachsen-Anhalt stellt die Landesregierung<br />
derzeit den Landesentwicklungsplan 2010 auf.<br />
Nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes<br />
des Landes Sachsen-Anhalt (LPLG) ist als Bestandteil<br />
der Begründung des Landesentwicklungsplanes<br />
ein Umweltbericht zu erstellen.<br />
Im Umweltbericht werden die zu erwartenden<br />
Umweltauswirkungen, die die Verwirklichung des<br />
Landesentwicklungsplans hat sowie vernünftige<br />
Alternativen ermittelt, beschrieben und bewertet.<br />
Der aktuelle Entwurf des Landesentwicklungsplans<br />
inkl. des Umweltberichts kann im Zeitraum vom<br />
26.10.2009 – 31.12.2009 sowohl im Internet unter<br />
www.lep.sachsen-anhalt.de als auch im Ministerium<br />
für Landesentwicklung und Verkehr des<br />
Landes Sachsen-Anhalt, in den Landkreisverwaltungen<br />
und Verwaltungen der kreisfreien Städte, in den<br />
Geschäftsstellen der Regionalen Planungsgemeinschaften<br />
sowie in den Gemeindeverwaltungen<br />
eingesehen werden.<br />
Stellungnahmen zum Umweltbericht können bis<br />
zum Ende der Auslegungsfrist sowohl im Internet<br />
unter der o.g. Adresse als auch schriftlich beim<br />
Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr<br />
des Landes Sachsen-Anhalt Turmschanzenstraße<br />
30, 39114 Magdeburg abgegeben<br />
werden.<br />
Brandschutztechnische Sicherheitshinweise zu den bevorstehenden Weihnachts- und Silvestertagen<br />
… Advent, Advent ein Lichtlein brennt – Hoffentlich<br />
nicht mehr, sonst steht nicht der Weihnachtsmann<br />
sondern die Feuerwehr vor der Tür…<br />
Häufige Brandursachen dabei sind:<br />
Die Kerzen sind zu nah an Vorhängen (Luftzug), an<br />
Holzverkleidungen von Wänden und Decken, keine<br />
Verwendung von nichtbrennbaren Kerzenhaltern,<br />
zu Weit abgebrannte Kerzen, insbesondere<br />
bei trockenen Gestecken, unbeaufsichtigte brennende<br />
Kerzen, Wachskerzen stecken nicht richtig<br />
im Kerzenhalter, umkippen/umstoßen des Weihnachtsbaumes,<br />
oder auch die Kerzen zu nah an den<br />
Zweigen.<br />
Tipps zur Brandverhütung :<br />
Nichtbrennbare Unterlagen für Adventskränze und<br />
-gestecke verwenden, Kränze und Gestecke nicht<br />
in die Nähe von Wärmequellen stellen, Trockenes<br />
Grün gegen frisches austauschen, kaufen Sie den<br />
Weihnachtsbaum erst kurz vor dem Fest und stellen<br />
Sie ihn bis dahin in einem Eimer Wasser, Kerzen so<br />
stellen, das sie nicht in Brand geraten, die Kerzen<br />
von oben nach unten anzünden und in umgekehrter<br />
Reihenfolge ablöschen, Kerzen nie ganz abbrennen<br />
lassen, Wunderkerzen nicht am Weihnachtsbaum<br />
oder in der nähe von brennbaren Gegenständen<br />
hängen, noch glühende Wunderkerzen<br />
nur auf nichtbrennbare Unterlagen oder in einem<br />
geschlossenen Metalleimer entsorgen, Weihnachtbaum<br />
gegen umkippen sichern und nur VDE-Geprüfte<br />
elektrische Lichterketten und ähnliches verwenden.<br />
Auch der Jahreswechsel birgt Gefahren…<br />
Also auch hierzu noch einige Tipps:<br />
Vorsicht mit offenen Zündquellen (z.B. Kerzen, Fackeln,<br />
Heizstrahler) in der nähe von brennbaren<br />
Material, beim Kauf von Feuerwerkskörpern auf die<br />
Nummer der Bundesanstalt für Materialprüfung<br />
(BAM) achten, brennbare Gegenstände vom Haus<br />
entfernen (z.B. Papiertonnen, Gartenmöbel…), kein<br />
offenes Licht unbeaufsichtigt lassen, richtige Klei-<br />
dung tragen, Fenster schließen um „Irrläufer“ draußen<br />
zu halten, Raketen sollten mit den Führungsstab<br />
aus einer Kippsichere Flasche abgeschossen<br />
werden, Sicherheitsabstand einhalten, Kinder nur<br />
unter Aufsicht das Abbrennen von Feuerwerkskörpern<br />
gestatten.<br />
An allen Tagen ist es immer empfehlenswert einen<br />
Feuerlöscher griffbereit zu haben.<br />
• Sollte es dennoch zu einen Brand kommen, verlassen<br />
Sie den Raum, schließen Sie die Tür, warnen<br />
Sie Personen und Alarmieren Sie die Feuerwehr<br />
über den kostenlosen Notruf 112<br />
• Legen Sie brennende Personen auf den Boden<br />
und ersticken Sie die Flammen mit einer Decke.<br />
• Verbrennungen sofort und mindestens 15 Minuten<br />
mit kaltem Wasser kühlen.<br />
Die Gesamtfeuerwehr der <strong>Stadt</strong> <strong>Wernigerode</strong><br />
wünscht Ihnen ein schönes Weihnachtsfest, einen<br />
guten Rutsch und keinen Einsatz der diese und<br />
alle anderen Tage stört.<br />
11/09