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anhang geschäftsordnungsmuster des bayerischen gemeindetages

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§ 15 Sonstige Geschäfte<br />

Die Befugnisse <strong>des</strong> ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung<br />

gesetzlich festgelegt sind (z.B. Wahrnehmung der stan<strong>des</strong>amtlichen<br />

Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.) bleiben unberührt.<br />

4.2 Stellvertretung<br />

§ 16 Weitere Bürgermeister,<br />

weitere Stellvertreter, Aufgaben<br />

(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom zweiten<br />

Bürgermeister und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom dritten<br />

Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).<br />

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung <strong>des</strong> ersten, zweiten und<br />

dritten Bürgermeisters bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte<br />

gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertreter in folgender<br />

Reihenfolge: 33 ...<br />

(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen<br />

und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse <strong>des</strong> ersten Bürgermeisters<br />

aus.<br />

(4) 1 Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus<br />

tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit,<br />

Urlaub, Krankheit, vorläufi ger Dienstenthebung oder persönlicher<br />

Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2 Ist die zu<br />

vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die<br />

Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort<br />

zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.<br />

138<br />

33 Siehe Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO. Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder kommen als Stellvertreter<br />

nicht in Betracht.

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