anhang geschäftsordnungsmuster des bayerischen gemeindetages
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5. Ortssprecher 34<br />
§ 17 Rechtsstellung, Aufgaben<br />
(1) 1 Der Ortssprecher ist ein ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger mit<br />
beratenden Aufgaben. 2 Er hat das Recht, an allen Sitzungen <strong>des</strong><br />
Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen<br />
und Anträge zu stellen. 35<br />
(2) Der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 24 gilt<br />
entsprechend.<br />
34 Liegen bei einer Gemeinde die Voraussetzungen <strong>des</strong> Art. 60 a Abs. 1 GO nicht vor, so ist Abschnitt V<br />
(§ 17) zu streichen.<br />
35 Nach Art. 60 a Abs. 2 Satz 2 GO kann der Gemeinderat das Mitwirkungsrecht <strong>des</strong> Ortssprechers<br />
auf die örtlichen Angelegenheiten <strong>des</strong> Gemeindeteils beschränken, für den der Ortssprecher gewählt<br />
wurde.<br />
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