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anhang geschäftsordnungsmuster des bayerischen gemeindetages

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(4) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Gemeinderatsmitglieder<br />

jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102<br />

Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.<br />

5. Geschäftsgang der Ausschüsse<br />

§ 35 Anwendbare Bestimmungen<br />

(1) 1 Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 18 bis 34 sinngemäß.<br />

2 Gemeinderatsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören,<br />

erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung<br />

nachrichtlich.<br />

(2) 1 Mitglieder <strong>des</strong> Gemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses,<br />

dem sie nicht angehören, nur als Zuhörer anwesend sein. 2 Berät<br />

ein Ausschuss über den Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, das diesem<br />

Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller<br />

Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. 3 Satz 1<br />

und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.<br />

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