anhang geschäftsordnungsmuster des bayerischen gemeindetages
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nahme beauftragt werden. 4 Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber<br />
dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.<br />
§ 4 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften<br />
(1) 1 Gemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer<br />
Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 8 2 Eine Fraktion muss min<strong>des</strong>tens<br />
... 9 Mitglieder haben. 3 Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen<br />
sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem ersten<br />
Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Gemeinderat.<br />
(2) 1 Einzelne Gemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund<br />
ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen<br />
würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die<br />
Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33<br />
Abs. 1 Satz 5 GO). 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<br />
§ 5 Rechtsstellung der berufsmäßigen<br />
Gemeinderatsmitglieder, Aufgaben 10<br />
1<br />
Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder haben in Angelegenheiten<br />
ihres Aufgabengebietes Antragsrecht und beratende Stimme (Art. 40 Satz<br />
2 GO). 11 2 Weichen sie beim Vortrag im Gemeinderat von der Auffassung <strong>des</strong><br />
ersten Bürgermeisters ab, haben sie darauf ausdrücklich hinzuweisen.<br />
126<br />
8 In der Regel werden die über einen Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe gewählten Gemeinderatsmitglieder<br />
eine Fraktion bilden. Es können sich aber auch Gemeinderatsmitglieder, die auf<br />
verschiedenen Wahlvorschlägen gewählt worden sind, zu einer Fraktion zusammenschließen oder<br />
sich einer Fraktion anschließen, wenn sie ein gemeinsames Sachprogramm haben. Die Zugehörigkeit<br />
zu einer Fraktion verleiht keine weitergehenden Mitgliedschaftsrechte im Gemeinderat. Sowohl fraktionsangehörige<br />
wie fraktionslose Gemeinderatsmitglieder haben insbesondere das gleiche Recht auf<br />
Information.<br />
9 Es wird eine Min<strong>des</strong>tanzahl von drei Mitgliedern empfohlen.<br />
10 Gilt nur für Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder<br />
bestellt haben (Art. 40 Abs. 1 GO). Sonst ist dieser Paragraph zu streichen.<br />
11 Den berufsmäßigen Gemeinderatsmitgliedern steht nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BayVGH ein eigenes<br />
Antragsrecht im Gemeinderat zu (BayVBl 1980, 656).