anhang geschäftsordnungsmuster des bayerischen gemeindetages
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6. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen<br />
§ 36 Art der Bekanntmachung 43<br />
Variante 1:<br />
Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt<br />
der Gemeinde amtlich bekannt gemacht.<br />
Variante 2: 44<br />
(1) Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt<br />
<strong>des</strong> Landkreises / <strong>des</strong> Landratsamtes amtlich bekannt gemacht.<br />
(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem<br />
Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich<br />
bekannt gemacht, so wird hierauf im Amtsblatt <strong>des</strong> Landkreises / <strong>des</strong><br />
Landratsamtes hingewiesen.<br />
Variante 3:<br />
(1) Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung in dem<br />
für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil <strong>des</strong> ... (Name <strong>des</strong><br />
regelmäßig erscheinenden Druckwerks, z.B. der Tageszeitung) amtlich<br />
bekannt gemacht.<br />
(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem<br />
Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich<br />
bekannt gemacht, so wird hierauf in dem in Abs. 1 bezeichneten<br />
Druckwerk hingewiesen.<br />
Variante 4:<br />
(1) 1 Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt<br />
gemacht, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme<br />
niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den<br />
Gemeindetafeln bekannt gegeben wird. 2 Der Anschlag wird an den<br />
Gemeindetafeln erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung<br />
in der Verwaltung niedergelegt ist. 3 Er wird an allen Gemeindetafeln<br />
43 Es kann nur eine der dargestellten Varianten gewählt werden, die übrigen sind zu streichen.<br />
44 Nichtzutreffen<strong>des</strong> bitte streichen!<br />
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